Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der den Antrag auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG wegen der Folgen des Unfalles vom 22.8.1991 ablehnende Bescheid der Beklagten wurde dem zu dieser Zeit rechtsfreundlich vertretenen Kläger am 19.11.1993 im Wege der Ersatzzustellung an seine Mutter zugestellt. Dem Klagevertreter wurde erst am 9.5.1994 eine Kopie des Bescheides übermittelt.
Das Erstgericht wies die am 24.10.1994 eingebrachte Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit wegen Verspätung zurück. In rechtlicher Hinsicht sei der durch Zustellung des Bescheides an den zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen Kläger begründete Zustellmangel durch Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides an den Klagevertreter geheilt worden. Die mit diesem Zeitpunkt begonnene vierwöchige Klagefrist sei versäumt worden.
Das Gericht der zweiten Instanz gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach nach Berichtigung seines Beschlusses aus, daß der Rekurs gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.
Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß die Kopie des Bescheides eine den Erfordernissen der §§ 18 Abs 4 iVm 58 Abs 3 AVG entsprechende Bescheidausfertigung sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache aufgetragen wird.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungs- und Verwaltungssachen gelten gemäß § 357 ASVG unter anderem auch die Bestimmungen des § 18 Abs 1, 2 und 4 AVG.
Zur Beurteilung der Bescheidqualität der zugestellten Fotokopie des Bescheides der Beklagten vom 17.11.1993 ist § 18 Abs 4 AVG in der Fassung BGBl 1990/357 heranzuziehen. Dessen gegenüber seinem Wortlaut nach der AVG-Novelle 1982 (BGBl 1982/199) geänderter Text lautet in der bezughabenden Stelle: "... Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder die Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder dem Original anzubringen."
Damit ist den Erfordernissen des § 18 Abs 4 AVG zur Herstellung der Bescheidqualität einer Erledigung Genüge getan, wenn die Erledigung selbst, nämlich die Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden oder die Ausfertigung die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält (Walter/Mayer, Grundriß des Österr.Verwaltungsrechts5 Rz 195; Vf-Slg 10.872; VW-Slg 12.221, 12.333, 12.710, 13.275, SSV-NF 5/4).
Da es im Ermessen der Behörde steht, unabhängig von der Anzahl der vorzunehmenden Zustellungen einer Bescheidausfertigung sich der einen oder der anderen Form der Ausfertigungen von Erledigungen zu bedienen (Vf-Slg 10.484, Vw-Slg 11.983), geht das Argument des Rechtsmittelwerbers, daß nur ein Bescheid zu erlassen und keine Vervielfältigungen auszufertigen gewesen wären, ins Leere.
Die an den Klagevertreter zugestellte Fotokopie des dem Beklagten direkt zugestellten Bescheides, dessen Bescheidcharakter nicht bestritten wird, ist daher seine vervielfältigte Ausfertigung der Erledigung, die keiner Unterschrift bedurfte und deren Zustellung die Wirkung der Zustellung des Bescheides hatte (Walter/Mayer aaO, Rz 195; Vw-Slg 11.983, 13.575). Ob es sich im Hinblick auf die im Bescheid enthaltene Datenverarbeitungsregisterzahl um einen automationsunterstützt erzeugten Bescheid handelte, kann dahingestellt bleiben, weil seine Fotokopie auch nur eine vervielfältigte Ausfertigung wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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