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§ 40a UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

VIa. Abschnitt

Sondervorschriften für Computerprogramme Computerprogramme

§ 40a

(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.

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