VwGH 2009/07/0052

VwGH2009/07/005220.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. des SS in S., 2. des MV und 3. der AMV, beide in F., alle vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 20. Jänner 2009, Zl. -11-GSLG-164/2-2009, betreffend Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: WT in F., vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in 9170 Ferlach, Hauptplatz 16/1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
ForstG 1975 §66;
GSGG §13;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;
ForstG 1975 §66;
GSGG §13;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007 als unbegründet ab. Durch diesen Bescheid der belangten Behörde war der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde K. (ABB) vom 27. März 2006 Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben worden. Die ABB hatte in diesem Spruchpunkt 2. zuvor den Antrag des Mitbeteiligten auf Einräumung eines "forstrechtlichen Bringungsrechtes" wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen.

In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auch zu Fahrtzwecken zuständig sei, mit der Rechtslage übereinstimme. Dies ergebe sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Maßnahmen der Bodenreform seien nicht auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im engeren Sinn beschränkt, sondern erstreckten sich auch auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Ein Waldgrundstück könne daher Gegenstand sowohl von Maßnahmen des Forstrechtes als auch von Bodenreform-Aktionen sein.

Liege - wie im Beschwerdefall - ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines Waldgrundstückes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), LGBl. Nr. 4/1998, vor, so sei die Agrarbehörde zuständig, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden. Sollten die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG nicht vorliegen, sei der Antrag abzuweisen. Dies auch dann, wenn zwar nicht die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG vorlägen, aber die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 gegeben seien. Dem betroffenen Antragsteller stünde es in einem solchen Fall frei, allenfalls um die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Forstgesetz 1975 anzusuchen. Keinesfalls führe eine solche Konstellation aber dazu, dass der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem K-GSLG wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückzuweisen wäre.

Damit bestünde aber - so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter aus - jedenfalls eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten eines forstwirtschaftlichen Grundstückes, auch im Hinblick auf die begehrte Zufahrtsmöglichkeit. Daraus folge, dass die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Spruchpunkt 2. des Bescheides der ABB ersatzlos behoben habe.

Bereits vor Erlassung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2008 wurde das Verfahren durch die ABB fortgeführt.

Mit Bescheid vom 16. April 2008 entschied die ABB auf der Grundlage der §§ 1 bis 3 und 7 des K-GSLG wie folgt:

"1.

Dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle 187/1, derzeitiger

Eigentümer: ... (Mitbeteiligter) ... wird auf Grund des Antrages

... (Mitbeteiligter) ... zur zweckmäßigen Bewirtschaftung dieser

Parzelle ein unbefristetes Bringungsrecht eingeräumt, das in dem

Recht besteht,

- die in der Natur vorhandene und im beiliegenden Lageplan

./A, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides

bildet, rot dargestellte Weganlage, die vom Zubringer 5 der

Bringungsanlage "U.-S." im Bereich der Parzelle 187/14 abzweigt,

und weiter über die Parzellen 187/14, ..., 187/151, ..., 187/9,

... und 187/8, ... unter Einschaltung zweier Kehren in vorwiegend

nördliche Richtung führt, bis zu deren Ende beim Objekt auf der

Parzelle 187/8 und von dort auf den bestehenden Weg in

nordwestliche Richtung in einer Breite von 4 m bis zur

Parzelle 187/151, und einer Gesamtlänge von 530 m zu begehen, zu

benutzen sowie mit geländegeeigneten Maschinen und Geräten zu

befahren und zu benützen.

Bayern 14 betrage und diese nur auf besten Standorten vorzufinden sei. Vor diesem Hintergrund werde ein - von den Beschwerdeführerin ins Treffen geführter - Bodenwert von EUR 2/m2 jedenfalls im Waldbereich als unrealistisch eingestuft. Damit sei für die belangte Behörde nicht erkennbar gewesen, inwieweit die erstinstanzlich vorgenommene Entschädigungsberechnung mit den Vorgaben des § 7 Abs. 2 K-GSLG im Widerspruch stehen sollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift - ebenso wie der Mitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2003, haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, als unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;

b) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

  1. c) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
  2. d) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
  3. e) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b) dieser Nachteil durch ein Bringungsrecht, das öffentlichen Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(2) Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraums.

(3) Wird für die Einräumung des Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs. 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.

...

§ 3. (1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung oder Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile, die die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

    d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen.

...

§ 7. (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Abs. 1 Anspruch auf eine von der Agarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftliche anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. a) die Wertminderung des belasteten Grundstückes;
  2. b) die Wertveränderung der Restliegenschaft des belasteten Eigentümers;

    c) Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;

    d) bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden.

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht."

2. Die Beschwerdeführer machen eine Befangenheit des für die belangte Behörde tätigen Amtssachverständigen geltend. Zum einen sehen die Beschwerdeführer § 7 Abs. 1 Z. 2 AVG verwirklicht, wonach ein Sachverständiger von weiteren Verfahren auszuschließen sei, wenn er "z.B. als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist". Sinn dieser Bestimmung sei, zu gewährleisten, dass ein bereits erstattetes Gutachten nicht später durch den Sachverständigen allein deshalb wiederholt und bestätigt werden müsse, weil er es bereits einmal abgegeben habe. Gerade diese Situation liege im Gegenstand aber vor. Darüber hinaus sei natürlich § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG anwendbar, da der im zweitinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger beigezogene Sachverständige auch als Sachverständiger an der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich mitgewirkt habe.

Eingangs sind die Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu verweisen, wonach die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (d.h. an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) ist. Die Berufungsbehörde kann somit denselben Amtssachverständigen heranziehen wie die erste Instanz (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, und vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0146).

Darüber hinaus erweist sich dieses Beschwerdevorbringen auch als aktenwidrig. Der im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren für die belangte Behörde tätige Amtssachverständige war im erstinstanzlichen Verfahren vor der ABB nie als Amtssachverständiger tätig. Die Beschwerdeführer beziehen sich offensichtlich mit ihren missverständlichen Ausführungen auf den Umstand, dass der Amtssachverständige, den die Beschwerdeführer für befangen halten, bereits am 17. Oktober 2006 ein Gutachten erstattet hatte. Dieses Gutachten fand Eingang in den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007. Dieser Bescheid war Anfechtungsgegenstand des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107.

Aus der Tatsache, dass derselbe Amtssachverständige nunmehr im fortgesetzten Verfahren neuerlich für die belangte Behörde als Amtssachverständiger tätig gewesen ist (Schreiben der Landesforstdirektion vom 29. Juli 2008), kann entgegen den Beschwerdeausführungen keine Befangenheit hergeleitet werden. Selbst in einem gemäß § 63 Abs. 1 VwGG fortgesetzten Verfahren - im vorliegenden Fall war jedoch ohnehin mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008 die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen worden - liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG nicht vor, wenn Sachverständige beigezogen werden, die schon vor dem aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten erstattet haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/03/0061).

Die Beschwerdeausführungen, die sich auf eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AVG ("in Sachen, in denen sie als Bevollmächtige einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind") beziehen, sind für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Auch sind für den Verwaltungsgerichtshof keine sonstigen wichtigen Gründe hervorgekommen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des in Rede stehenden Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Z. 3 AVG).

3. Die Beschwerdeführer bestreiten - unter anderem mit der erneuten Behauptung der Möglichkeit einer Seilbringung - das Vorliegen eines Bringungsnotstandes.

Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits im ersten Verfahrensgang sowohl von der ABB als auch von der belangten Behörde (jeweils auf der Grundlage als schlüssig und nachvollziehbar bewerteter Amtsgutachten) das Vorliegen eines Bringungsnotstandes hinsichtlich des antragsgegenständlichen Grundstückes Nr. 187/1 bejaht wurde. Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer auch im zum nunmehr angefochtenen Bescheid führenden Verfahren und mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend entgegenzutreten.

4. Mit ihren Beschwerdebehauptungen im Zusammenhang mit dem im Nahebereich zur Bringungsrechtstrasse befindlichen Quellschutzgebiet machen die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend. Im Falle einer diesbezüglich ungerechtfertigten Bringungsrechtseinräumung hätte allenfalls eine Verletzung von Rechten der Stadtgemeinde F. in ihrer Funktion als Verfügungsberechtigte über die Wasserquellen bzw. als Betreiberin (auch des fraglichen Teiles) der Gemeindewasserversorgungsanlage eintreten können. Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, war die Stadtgemeinde F., jeweils durch entsprechende Bedienstete des Stadtgemeindeamtes vertreten, am gesamten Bringungsrechtsverfahren, also sowohl auf erstinstanzlicher als auch auf berufungsbehördlicher Ebene, beteiligt und hat keine Bedenken geäußert.

5. Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern als zu gering erachteten Entschädigung ist auf die sachverständig untermauerten, bereits dargestellten Überlegungen der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu verweisen. Dabei haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, diesen schlüssigen fachgutachtlichen Äußerungen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Gleiches hat für die Kritik der Beschwerdeführer an den Ausführungen der belangten Behörde zu gelten, wonach eine Gefährdung von Menschen und Sachen ausgeschlossen sei und die zweckmäßige Bewirtschaftung mit den erforderlichen Fahrzeugen und Geräten über die Bringungsrechtstrasse gefahrlos möglich wäre.

6. Wenn die Beschwerdeführer schließlich vermeinen, dass die ABB zur Einräumung eines "rein forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für einen rein forstwirtschaftlichen Betrieb" gar nicht zuständig sei, genügt es in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 2008, Zl. 2007/07/0107, zu verweisen.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Mai 2010

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