VwGH 2006/03/0061

VwGH2006/03/006125.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. G K in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. November 2005, Zl KUVS-1242/8/2005, betreffend Anschluss einer Grundfläche gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: E D in W, vertreten durch Dr. Ingrid Köhler, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Halbgasse 18/2), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art7;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
KOVG 1957 §90;
VwGG §63 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art7;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
KOVG 1957 §90;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2002/03/0241, verwiesen. Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge und sprach aus, dass das Grundstück Parzelle Nr 4258/2, KG 74403 D, im Ausmaß von 30,2065 ha dem Eigenjagdgebiet "G" der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs 1 lit a Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG) angeschlossen wird und somit das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes 468,6441 ha beträgt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2002 sei die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan, mit dem der Anschluss der in Rede stehenden Parzelle an das Eigenjagdgebiet "G" der mitbeteiligten Partei versagt wurde, abgewiesen worden. Einer dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Erkenntnis Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren nunmehr einen bisher unbeteiligten Sachverständigen, nämlich Ökonomierat

K P, beigezogen. Nach dem angefochtenen Bescheid habe dieser am 12. Oktober 2005 nach Aktenstudium das folgende auszugsweise wiedergegebene Gutachten erstattet:

"I. Auftrag

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2005 unter Zahl 2002/03/0241-9 wurde der Bescheid des KUVS vom 17.07.2002 betreffend die Abweisung der Berufung von Frau E D in o. a. Jagdrechtssache wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben

Mit Schreiben vom 6.09.2005 wurde mir der Auftrag erteilt, ein umfangreiches Sachverständigengutachten zu erstellen, bei dem insbesonders auf die vom Verwaltungsgerichtshof auf den Seiten 10 bis 12 des Erkenntnisses aufgeworfenen Probleme einzugehen ist.

Eingangs wird festgehalten, dass ich seit dem Jahre 1955 in der Kärntner Jägerschaft als Funktionär tätig bin, davon 25 Jahre als Landesjägermeisterstellv. und 34 Jahre als Bezirksjägermeister des Jagdbezirkes St. Veit a.d.Glan, in dessen Bereich auch die am Verfahren beteiligten Reviere liegen. An allen administrativen Tätigkeiten der Jagdbehörde war ich als Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates maßgeblich beteiligt, auch habe ich in den letzten jagdlichen Dezen(n)ien der Jagdpachtperioden sehr oft mit den beteiligten Revieren 'G' und 'S' in Verbindung mit Gutachten über Jagdanschlüsse und Wildschäden infolge meiner Tätigkeit als SV zu tun gehabt, weshalb mir die dortigen Revierverhältnisse bestens bekannt sind.

II. Unterlagen zur Erstellung- des Gutachten

Als Unterlagen stand mir der gesamte Akt unter

Zahl: KUVS-1540/2002

Betrifft: E D, Kärntner Jagdgesetz

beginnend bei ON 1 bis ON 42 zur Verfügung

Obwohl mir die Verhältnisse in den beiden beteiligten Revieren wie auch im ganzen Raum bekannt sind, wurde trotzdem am 26. September 2005 eine Begehung des strittigen Gebietes vorgenommen. Dabei wurde ich begleitet von Herrn FV Ing. H T als unparteiischer Teilnehmer. Ing. T war langjähriger Forstverwalter in benachbarten B-Revieren und ist seit 30 Jahren Hegeringleiter des Hegeringes (F), dem die beteiligten Reviere angehören, und demnach mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut.

Anlässlich dieses Ortsaugenscheines konnte ich feststellen, dass sich die im Gutachten des Herrn DI H K erstellte Befundaufnahme mit meinen Befundaufnahmen, welche ich anlässlich einiger anderer Verfahren in diesen Revieren erhoben habe, nahezu in Allem deckt und deshalb von mir in den meisten Punkten übernommen werden kann.

Grundlagen zur Erstellung des Gutachten Gemäß Kärntner Jagdgesetz 2000 K-JG

LGBl. Nr. 21/2000, Ld.FIGB.: Nr. 72/2000 und LGBl. Nr. 7/2004

3. Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

...

Grundsätze für einen geordneten Jagdbetrieb nach dem Kärntner Jagdgesetz und den Kommentaren dazu sind:

§ 3 ( 1 ): Sachgemäße und waidgerechte Jagdausübung:

'Sachgemäß' ist die Jagdausübung dann, wenn die Jagd einerseits nach dem letzten Stand des Wissens über Wild und Jagd und den für das Handwerkliche der Jagd geltenden Vorschriften und Regeln ausgeübt wird und sich andererseits an dem Gebot ausrichtet, dass ein einartenreicher Wildstand zu erzielen und zu erhalten ist.

Die Jagd wird dann waidgerecht ausgeübt, wenn sie dem herkömmlichen Jagdbrauch entspricht (VwGH 5.4.1974, ZI.2050/73;Slg 4801 A/1958). Eine allgemein und immer gültige Definition der Waidgerechtigkeit kann es nicht geben, denn die 'waidgerechte Jagdauffassung ist nicht starr und unabänderlich, sondern wird vom jeweiligen Stand der jagdkundlichen Erkenntnisse und der herrschenden Moralauffassung wesentlich beeinflusst.' (Hürbe 10) Man wird aber sagen können, dass waidgerechtes Jagen anständiges Jagen heißt, anständig und fair gegenüber dem Wild, den Mitjägern und Jagdnachbarn und dem um Ordnung bemühten Gesetzgeber. Die anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit lassen sich durch Einteilung etwa in folgenden Geboten zusammenfassen:

  1. 1.) dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
  2. 2.) im Wild das dem Jäger am nächsten stehende Geschöpf der Natur zu achten,

    3.) dem Wild im Rahmen der Jagd ein Maximum an Chancen zu lassen,

    4.) sich ritterlich und anständig gegenüber den Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten

    5.) Jagdbetrieb und Jagdleidenschaft i. S einer durch die allgemeinen Gesetze, die jagdlichen Vorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin unter Kontrolle zu halten (vgl. Anderluh, 'Grundsätze der Waidgerechtigkeit' in 'Der Anblick', Heft 11/1969, S. 52 ff.)

    In die Praxis übertragen bedeuten diese Forderungen für sachgemäße und waidgerechte Jagdausübung auch:

    Zahlenmäßige, artgerechte und reviergemäße Regulierung vor allem des Standwildes, mit Rücksicht auf seinen inneren Aufbau nach Geschlecht und Alter. Dabei genaue Erfüllung des Abschussplanes unter besonderer Berücksichtigung der Wildschadensfrage, zeitweise Ausnahme bevorzugter Einstandsflächen von der Bejagung, Verzicht auf extreme Grenzbejagung, besonders Berücksichtigung der Vorgaben der WÖRP (Wildökologische Raumplanung).

    Die Erfüllung dieser Anforderungen an einen geordneten Jagdbetrieb, sind, wie die Praxis immer wieder beweist, gebunden an folgende

    Voraussetzungen

    1.) Die Jagdgrenzen müssen festgestellt, unbestritten, bekannt und in der Natur gut erkennbar sein.

    2.) Jagdflächen sollten, wo immer möglich, so abgegrenzt sein, dass beliebte Einstände und die nächstgelegenen bevorzugten Äsungsflächen mit den Wildwechseln zwischen ihnen in das gleiche Jagdgebiet fallen. Anschlussflächen sollen daher die Jagdgebiete auch in diesem Sinne abrunden. Das gleiche gilt für Wechsel zwischen Wildfütterungen und ihren Wintereinständen.

    3.) Revierteile an den Grenzen sollen so zugänglich sein, dass durch ihre Begehung, Befahren und Bejagung das Wild des Nachbarrevieres so wenig als möglich beunruhigt wird und der Jagdbetrieb dort nicht entscheidend gestört wird.

    4.) Jagdreviere sollen nach Möglichkeit so abgegrenzt sein, dass die übliche Wildlieferung erleichtert wird und möglichst nicht über fremde Reviere erfolgen muss.

    Wo einzelne dieser Voraussetzungen fehlen, oder mehrere von ihnen nur stark eingeschränkt gegeben sind, kann ein geordneter Jagdbetrieb nicht erwartet werden. Es kommt dann, wie die Praxis an vielen Beispielen zeigt, offenbar unvermeidlich zu Verstößen und in weiterer Folge zu Spannungen und Streit unter den Jagdnachbarn, die Wild und Jagd schädigen, in weiterer Folge Wildschäden verursachen können und zuletzt auch dem Ansehen der Jägerschaft schaden.

    § 10 Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete

    ...

    § 11 Abrundung der Jagdgebiete

    ...

    III. Befund

    Wie unter Pkt. II. - Unterlagen zur Gutachtenerstellung - ... festgehalten wurde, kann der ggst. Befund von Herrn DI K wie folgt übernommen werden:

    (Zitat: Befundaufnahme K):

    'Die Eigenjagd "G" mit zusammenhängenden Eigenflächen im Ausmaß von 380,1290 ha (Bescheid 6515/1/2000-02 der BH St. Veit a. d.Glan vom 16.08.2000) reicht vom Gtal und den Westabhängen des Hkopfes über diesen und dem Hloch bis zur Hhöhe und weit über deren Ostabhänge abwärts, von rund 1600 m Seehöhe im Nordwesten über die Berghöhen von 1840 m bis nahe 2000 m und wieder bis auf 1400 m im Südosten.

    Der größte Teil der Revierfläche dehnt sich über eine Länge von rund 3500 m von Nordwest nach Südost aus, mit einer Breite von circa 520 bis 1800 m. Eine Teilfläche mit rund 50 ha erstreckt sich aus dem Gtal westwärts und eine weitere Teilfläche mit rund 40 ha über den Höhenrücken zwischen Hhöhe und Lhöhe (Ka). Bei diesen Flächenangaben sind die bereits rechtskräftig vollzogenen Anschlüsse (§ 10) enthalten.

    Von den Anschlussflächen sind im Grundbuch etwa 15 ha als Wald ausgewiesen und 365 ha als Almflächen. In der Natur sind rund 260 ha mehr oder weniger dicht mit Lärchen, Fichten und Zirben bestockt. Die restlichen 120 ha sind Grünflächen hauptsächlich Almen über der Waldgrenze in etwa 1700 m Seehöhe und die Schipisten vom Hkopf abwärts nach Norden und Westen.

    Von den Anschlussflächen nach § 10 JG liegt ein völlig von Eigenflächen umschlossenes Grundstück (Parzelle 4268/2) mit rund 11,5 ha am Nordwesthang des Hirnkopfes. Sonstige Einschlüsse (Bauparzellen) fallen flächenmäßig nicht ins Gewicht.

    Ein Teil der Gemeindejagdfläche der Gemeinde D im Ausmaß von 76,7424 ha ist völlig vom übrigen Gemeindejagdgebiet getrennt und grenzt nur an die Eigenjagdgebiete "G" und "S".

    Die zusammenhängenden Anschlussgrundstücke bilden einen nach Westen offenen Flächenbogen im Talkessel am südlichen Ende des Gtales. Auf der westlichen Innenseite dieses Flächenbogens liegt ein Teil des Eigenjagdgebietes "S" (die Zalm), außen-also im Norden, Osten und Süden-grenzt dieses Anschlussgebiet an das Revier "G".

    Von dieser letztgenannten Anschlussfläche im Sinne des § 10 Abs.1 a JG wurde der nördlich und östlich gelegene Teil mit zusammen 46,5359 ha neben den Einschlussflächen im Ausmaß von 11,7850 a von der BH St. Veit a.d.Glan mit Bescheid vom 6.08.2001 (Zahl: 6515/5/2000-02) der EJ "G" zugeordnet.

    Das beantragte Grundstück 4258/2, KG D, in Ausmaß von 30,2065 ha hat die Bezirkshauptmannschaft mit diesem Bescheid im Interesse des geordneten Jagdbetriebes und dem Beschluss des Bezirksjagdbeirates vom 18.7.2001 folgend abgewiesen und mit Bescheid (652217/200 02) der EJ "S" angeschlossen.

    In diesem zuletzt genannten Bescheid wurde von der EJ "S" ein Grundstück 4234/7 im Ausmaß von 2,8875 ha abgetrennt und der EJ "G" zugeschlagen. Im Antrag auf Anschlüsse für das Eigenjagdgebiet "G" ist dieses Grundstück nicht aufgelistet.

    Das gegenständliche Anschlussgrundstück 4258/2, KG D liegt an einem Nordhang und hat die Form eines Dreiecks, welches mit einer Seite bergseitig an der Waldgrenze im Süden und mit der zweiten Seite in der Falllinie im Nordosten an die EJ "G" grenzt. Mit der dritten Seite im Westen und rund 29 % seines Umfanges grenzt dieses 30 ha große Anschlussgrundstück an die EJ "S"; im Grenzbereich zur gegenständlichen Anschlussfläche eine flach nach Nordosten abfallende Almfläche mit einzelnen, unterschiedlich alten Lärchen und Zirben.

    Im Süden der gegenständlichen Anschlussfläche reichen die weitgehend baumlosen Almgrundstücke der EJ "G" auf einen flach nach Westen ansteigenden Bergrücken von der Grenze zur Parzelle 4258/2 an der Waldgrenze bis zur Wasserscheide, also der Scheitellinie dieses Bergrückens.

    Die Nordostgrenze dieser streitgegenständlichen Anschlussfläche und der bereits der EJ "G" zugeordneten Anschlussfläche verläuft mitten durch eine nach Nordosten ausgerichtete flache Mulde und in der Falllinie durch einen lockeren Baumbestand.

    Befundaufnahme K-Zitat Ende.

    Ergänzung zum Befund DI K:

    Befahrbarkeit und Wege:

    Etwa im Bereiche der Talstation des Schleppliftes (auf der Karte ist die Grundstücksnummer nicht erkenntlich, es dürfte sich aber um das Grundstück 4254/5 handeln) beginnt ein Almweg, welcher nur mit Geländefahrzeugen befahrbar ist. Dieser Weg führt durch das der EJ "G" bereits angeschlossene Grundstück 4258/5 und weiter in das beantragte Grundstück 4258/2, bis etwa auf die Höhe der letzten Biegung der Forststraße im Eigenjagdgebiet S, Revierteil Zalpe. Diese Forststraße führt bis zur Jagdhütte der S in diesem Revierteil.

    IV. Gutachten

    Auf Grund des Studiums der Aktunterlagen, des erhobenen Befundes; und Sachkenntnis (auch in rechtlicher Art infolge 50-ig jähriger Tätigkeit bei Verpachtungen, Ein- und Anschlüssen), wird erstellt nachstehendes

    GUTACHTEN

    Die Erfordernisse für einen geordneten Jagdbetrieb sind sowohl in der EJ "G", als auch in der EJ "S" gegeben, d.h. dass dafür Anschlüsse nicht vonnöten sind.

    Der Anschluss des strittigen Grundstückes 4258/2 bietet sich als Anschlussfläche für beide beantragende Eigenjagden an, und könnte im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes jeder der beiden Eigenjagden angeschlossen werden.

    Es handelt sich hiebei jedoch um eine Fläche nach § 10, KJG, also um einen Totaleinschluss und demnach um Flächen, die mit dem Gemeindejagdgebiet nicht zusammenhängen und nach KJG anzuschließen sind.

    Im Hinblick auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Auftrages des KUVS ist ein schlüssiges Gutachten zu erstellen, das heißt, zu prüfen, welcher Anschlussvariante, bzw. Revierabgrenzung bei einem Vergleich der dazu notwendigen Kriterien die Präferenz zu geben ist.

    Vorderhand wird jedoch zu einigen Punkten des Sachverständigen, dem Rechtsanwalt Herrn Dr. W K (dessen Gutachten war von der mitbeteiligten Partei mit ihrer zur hg Zl 2002/03/0241 erhobenen Beschwerde vorgelegt worden) Stellung bezogen:

    Gutachten Seite 10:

    Das KJG stellt in dem im § 3 normierten Grundsätzen nirgends die abstrakte Forderung, dass die Einstandsflächen des Wildes nicht von dessen Äsungsflächen getrennt sein dürfen. Es gibt sehr viele Reviere in Berg und Tal, wo diese Trennungen schon aus eigentumsrechtlichen Gründen gegeben sind und nirgends durch Anschlüsse, Einschlüsse udgl. geändert werden müssen.

    Gutachten Seite 12:

    Das Grundstück 4258/2 war in den vorherigen Jagdperioden nicht deshalb der EJ "G" angeschlossen, weil nur bei diesem Anschluss ein geordneter Jagdbetrieb gegeben war. Es wurde bei den damaligen Anschlussverhandlungen darüber überhaupt nicht gesprochen, da ein Begehren auf Anschluss vom damaligen Eigentümer der EJ S, (damals Malpe) nicht gestellt wurde. Dieses Begehren wurde erst nach Kauf dieser Alpe durch Prof. K gestellt und kommt erst jetzt zum Tragen).

    Was das Bejagen des Wildes in Grenznähe betrifft, besonders aber was das Abgleiten des Wildes in darunterliegendes, fremdes Jagdgebiet betrifft, ist Folgendes zu sagen:

    Es gibt viele solcher Reviere, vor allem in den Berggebieten, wo die großen, bewaldeten Einstandsgebiete in den Tal-bis mittleren- Hanglagen liegen, und darüber große Almen als Austrittsflächen. (Große Waldflächen in herrschaftlichen oder Bundesforst-Besitz, darüber bäuerliche Alm- und Weidegenossenschaften).

    Auch hier kommt nirgends die Forderung auf, die Grenzen, die meistens horizontal nach Schichtenlinien verlaufen, zu verändern.

    Es haben vielmehr alle österr. Jagdgesetze die Wildfolge gesetzlich geregelt. In diesen §§ wird den Jagdausübungsberechtigten benachbarter, angrenzender Jagdgebiete die Möglichkeit eingeräumt, über schriftliche Vereinbarungen bei Nachsuchen so vorzugehen, als ob sie sich im eigenen Revieren befänden. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Nachsuche, wie immer dieselbe nach Sitz des Schusses zu erfolgen hat, ohne Stelligmachung des Jagdnachbarn erfolgen kann.

    Vergleich des Anschlusses des Grundstückes 4258/2 an die beiden beteiligten Jagdgebiete

    Anschluss des Grundstückes 4258/2 an die S (wie im bekämpften Bescheid)

    Was spricht für einen Anschluss im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes?

    Vergrößerung der Jagdfläche um 30,20 ha dadurch eventuelle Erhöhung des Schalenwildabschusses um 1-2 Stück, bei durchzuführender Wildstandsreduktion wegen allenfalls anfallenden Wildschäden weitere Erhöhung. (der ggst. Raum ist derzeit potentielles Wildschadensgebiet).

    Durch diesen Anschluss wird die Einstandsfläche im Verhältnis zu den Äsungs- und Austrittsflächen vergrößert.

    Daraus ergeben sich auch wirtschaftliche Vorteile für EJ "S".

    Was spricht gegen einen Anschluss im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes?

    Die gemeinsame Grenze zu G wird von 740 m auf 1.680 m verlängert.

    Durch den Anschluss kommt eine weitere Fläche dazu, welche als bevorzugte Einstandsfläche die Gefahr von Wildschäden verstärken könnte.

    Der Eigentümer des streitggst. Grundstückes ist Herr J H. In einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a d. Glan, datiert mit 12.03.2002 teilt er mit, dass es sein Wunsch wäre, dass aus Gründen einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage, die sich auf diesem Grundstück befindet, wegen jährlicher Wartungs- und Reinigungsarbeiten, dieses Grundstück der EJ "G" angeschlossen werden sollte.

    Dem Eigentümer anzuschließender Grundstücke ist für das An- bzw. Einschlussverfahren keine Parteistellung eingeräumt. Sollte wie im ggst. Fall der Anschlussnehmer (EJ "S") nicht der vom Eigentümer gewünschte sein, so kann es zu Störungen des Jagdbetriebes kommen, die im strengsten Falle einen geordneten Jagdbetrieb nicht mehr gewährleisten.

    Auch besteht aus den gleichen Erwägungen heraus die Gefahr, dass ein Befahren des durch diesen Revierteil führenden Weges vom Eigentümer verboten werden könnte, was zu einer Erschwerung der Wildlieferung führen würde.

    Dasselbe kann auch bei der Errichtung gewisser Jagdeinrichtungen eintreten.

    Anschluss des Grundstückes 4258/2 an die EJ "G" Was spricht für einen Anschluss im Interesse eines geordneten

    Jagdbetriebes?

    Vergrößerung der Jagdfläche um 30,20 ha dadurch eventuelle Erhöhung des Schalenwildabschusses um 1-2 Stück, bei durchzuführender Wildstandsreduktion wegen allenfalls auftretenden Wildschadens weitere Erhöhung. (der ggst. Raum ist derzeit potentielles Wildschadensgebiet).

    Vorteile deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Durch den Anschluss wird die Einstandsfläche vergrößert.

    Die Einstandsfläche wird nicht unnötigerweise durchtrennt und dadurch auf zwei Jagdreviere aufgeteilt.

    Die gemeinsame Grenze zur S wird von 1.680 m auf 740 m verkürzt und begradigt.

    Diese Grenze würde in der Falllinie vom Bergrücken in das Tal verlaufen und einer natürlichen Grenzlinie folgen.

    Die Wildlieferung ist problemlos möglich, ein mit Geländefahrzeugen zu befahrener Weg führt fast bis an die Grenze zur Zalm in der EJ "S".

    Der Anschluss erfolgt an die EJ "G", was auch dem ausgesprochenen Wunsch des Grundeigentümers entspricht, so dass, - wie bisher -, auch die Gefahr einer Störung des Jagdbetriebes in Folge nicht zu befürchten ist.

    Was spricht gegen einen Anschluss im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes?

    Gegen einen Anschluss an die EJ "G" bestehen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes keine Gründe.

    Abschließend zum Vergleich der Anschlüsse wird noch festgestellt, dass die bei jeder der beiden Anschlussvarianten aufgezeigten wirtschaftlichen Gründe, (Anschlussflächen und ihre Größe) nur der Vollständigkeit halber erwähnt wurden, für den Vergleich als solchen jedoch keine Relevanz haben und nicht herangezogen werden.

    ...

    Nach Aktenstudium, erfolgter Befunderhebung und Vergleich der Anschlussvarianten ergibt sich nachstehende

    SCHLUSSFOLGERUNG:

    Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes wäre das streitgegenständliche Grundstück 4258/2 KG D nach § 10 KJG an die Eigenjagd "G" anzuschließen.

    Diese Schlussfolgerung wird wie folgt begründet:

    Abgesehen davon, dass das Grundstück 4258/2 an beide das Grundstück begehrende Eigenjagden angeschlossen werden könnte, ergeben sich bei der Anschlussvariante an "G" doch Vorteile gegenüber der anderen Variante.

    Diese Vorteile sind:

    Kürzere Grenzen, gerade Grenzen, natürlichen Grenzlinien

    folgend.

    Keine Trennung des Einstandsgebietes

    Keine Störung des Jagdbetriebes

    Keine Differenzen mit dem Eigentümer des ggst. Grundstückes Eventuell Schaffung einer Ruhezone, zumindest Senkung des Jagddruckes in einem permanenten Wildschadensgebiet, dadurch effizientere Jagdmethoden, dadurch leichtere Abschusserfüllung

    Wildlieferung auf Forstwegen im eigenen Jagdgebiet Errichtung sämtlicher Jagdeinrichtungen möglich

    Diese Kriterien sind auch nach dem WÖRP bei einem geordneten Jagdbetrieb zu beachten.

    Nachteile bei dieser Anschlussvariante sind nach den Kriterien für einen geordneten Jagdbetrieb nicht gegeben, weshalb dieser Variante der Vorzug zu geben ist."

    Am 7. November 2005 habe bei der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei sowie der Sachverständige teilgenommen hätten. Der jagdfachliche Sachverständige habe die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens bestätigt und ergänzt, dass die Abtrennung der Parzelle 4234/7, KG D, im Ausmaß von ca 2,9 ha vom Eigenjagdgebiet "S" des Beschwerdeführers und deren Zuschlag an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei "G" insofern gerechtfertigt gewesen sei, als das Flächenausmaß derartig klein sei, dass es für einen geordneten Jagdbetrieb überhaupt keine Rolle spielte. Überdies habe der Sachverständige den Anschluss der Grundstücke Parzellen Nr 4242/14, 4252, 4254/4 und 4256, alle KG D, im Gesamtausmaß von 22,4338 ha an das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers "S" für jagdfachlich vollkommen unmöglich erachtet.

    Die belangte Behörde folge dem wiedergegebenen Sachverständigengutachten vollinhaltlich. Dieses sei aus Befund und Gutachten im engeren Sinn zusammengesetzt. Der schriftlichen Gutachtenserstellung sei die Durchführung eines Ortsaugenscheins vorangegangen. Es sei bekannt, dass der jagdfachliche Sachverständige über umfangreiches Fachwissen verfüge, das Gutachten sei logisch nachvollziehbar, den logischen Denkgesetzen folgend und in sich widerspruchsfrei aufgebaut. Abgesehen davon, dass sich der Sachverständige strikt an die an ihn gerichtete Fragestellung bzw an den an ihn erteilten Auftrag gehalten habe, berücksichtige er nachweislich die Grundsätze des K-JG sowie auch das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs und beurteile den Sachverhalt unzweifelhaft. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 3 und 10 K-JG hielt die belangte Behörde fest, dass das der streitgegenständliche (benachbarte) Eigenjagdgebiet "S" angeschlossene Grundstück Parzelle Nr 4258/2, KG 74403 D, an einem Nordhang liege und die Form eines Dreieckes habe, welches mit der einen Seite bergseitig an der Waldgrenze im Süden und mit der zweiten Seite in der Falllinie im Nordosten an das Eigenjagdgebiet "G" grenze. Dieses Grundstück im Ausmaß von ca 30 ha grenze mit seiner dritten Seite, welche im Westen gelegen sei, mit ca 29 % seines Umfanges an das Eigenjagdgebiet "S". Der Grenzbereich zwischen dem Eigenjagdgebiet "S" und der streitgegenständlichen Anschlussfläche stelle eine flach nach Nordosten abfallende Almfläche mit einzelnen unterschiedlich alten Lärchen und Zirben dar. Durch Anschluss des Grundstücks Parzelle Nr 4258/2, KG D an das Eigenjagdgebiet "G" werde die Jagdfläche um 30,20 ha vergrößert, wonach es eventuell zu einer Erhöhung des Schalenwildabschusses von ein bis zwei Stück bei künftighin durchzuführender Wildstandsreduktion wegen allenfalls auftretenden Wildschadens kommen werde. Daher komme es auch zu einem Vorteil in wirtschaftlicher Hinsicht. Durch diesen Anschluss würden sich die Einstandsflächen vergrößern, welche nicht unnötigerweise durchtrennt und dadurch auf zwei Jagdreviere aufgeteilt würden. Die gemeinsame Grenze zum Eigenjagdgebiet "S" der beschwerdeführenden Partei werde von 1680 m auf 760 m (richtig wohl: 740 m) verkürzt und überdies begradigt, wobei diese Grenze in der Falllinie vom Bergrücken in das Tal verlaufe und einer natürlichen Grenzlinie folge. Auch sei die Wildlieferung problemlos möglich, ein mit Geländefahrzeugen zu befahrender Weg führe fast bis an die Grenze zur "Zalm" im Eigenjagdgebiet "S". Im Übrigen entspreche der Anschluss an das Eigenjagdgebiet "G" dem ausgesprochenen Wunsch des Grundeigentümers, sodass die Gefahr einer Störung des Jagdbetriebs nicht zu befürchten sei. Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs lägen gegen einen Anschluss an das Eigenjagdgebiet "G" keine Gründe vor. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, dem jagdfachlichen Sachverständigengutachten nicht zu folgen, weshalb die streitverfangene Parzelle Nr 4258/2, KG D, im Eigenjagdgebiet "G" anzuschließen gewesen sei. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Jagdfach sei auf Grund des eindeutig ermittelten Sachverhalts unerheblich.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 15. März 2006, B 2/06).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er machte folgenden Beschwerdepunkt geltend:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St./Veit vom 06.08.2001, Zl. 6522/7/2000- 02, bzw. in seinem Recht auf Anschluss nach § 10 Abs 1 lit a K-JG der 'streitverfangenen' Parzelle Nr. 4258/2 KG 74403 D an sein Eigenjagdgebiet 'S' verletzt sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK, insbesondere wegen der Beiziehung eines befangenen Sachverständigen und der Unterlassung der Einholung eines (weiteren) Jagdsachverständigengutachtens sowie eines Ortsaugenscheines (nach § 54 AVG) beschwert."

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Regelungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG), LGBl Nr 21/2000, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 72/2001, lauten wie folgt:

"§ 2

Jagdausübungsberechtigte

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).

(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a) in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b) in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.

(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen psychischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs. 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt der im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.

(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs. 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden."

"§ 3

Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege einer Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wir. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

..."

"§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine demselben Eigentümer gehörende , zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha."

"§ 10

Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

...

(2) Der Anschluss von im Abs. 1 angeführten Grundstücken bzw. Grundflächen an ein Jagdgebiet gilt als Pachtverhältnis. Die Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses bedarf der Schriftform. Kommt eine Einigung über den Pachtzins nicht zustande, so ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen; bei Gemeindejagden und nicht verpachteten Eigenjagden sind hiebei die Pachtzinse zu berücksichtigen, die für Jagden erzielt werden, die in der Nähe liegen und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen; bei verpachteten Eigenjagden ist der für die Eigenjagd vereinbarte Pachtzins festzusetzen."

2.2. Die mitbeteiligte Partei ist unstrittig Eigentümerin einer zusammenhängenden jagdlich nutzbaren Grundfläche von mindestens 115 ha. Da die Grundfläche damit nach § 5 Abs 1 K-JG die Mindestgröße für ein Eigenjagdgebiet erreicht, hat sie ein subjektives öffentliches Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Feststellung ihres Eigenjagdgebietes einschließlich dessen genauen Ausmaßes. Entgegen der Beschwerde kam ihr daher Parteistellung in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, die Größe ihres Eigenjagdgebietes betreffenden Verwaltungsverfahren sowie auch das Recht zur Beschwerde gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu, wenn sie auch das Jagdausübungsrecht iSd § 1 Abs 3 K-JG auf einen Bevollmächtigten übertragen hat. Dass die Pflichten aus dem gesetzlichen Pachtverhältnis iSd § 10 Abs 2 K-JG sowie aus § 47 Abs 3 leg cit dem Bevollmächtigten zukommen, vermag daran nichts zu ändern.

2.3. Anders als die Beschwerde meint, bedeutet die im Einleitungssatz des § 10 Abs 1 K-JG gewählte sprachliche Form "Benachbarten Jagdgebieten sind ... unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen" nicht, dass Grundstücke iSd § 10 Abs 1 lit a leg cit jeweils mehreren anderen Jagdgebieten anzuschließen wären. Für die Frage, an welches Jagdgebiet ein Anschluss erfolgen soll, sind vielmehr die im Einleitungssatz herausgestrichenen Erfordernisse eines geordneten Jagdbetriebes maßgeblich.

Dieses Erfordernis stellt ein für den Bereich des Jagdrechts einschlägiges sachliches Kriterium im Sinn des von der Beschwerde angesprochenen Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG) dar, an Hand dessen unterschiedliche Sachverhalte verschieden behandelt werden dürfen. Das Kriterium folgt dem § 3 K-JG, der in seinem Absatz 2 eine Definition des geordneten Jagdbetriebs enthält. Entgegen der Beschwerde spricht nichts dagegen, dieses im Lichte des Gleichheitssatzes nicht bedenkliche Kriterium zu beachten und einen Anschluss an ein Jagdgebiet nur dann vorzunehmen, wenn dies der Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb entspricht. Aus dem Gleichheitssatz lässt sich entgegen der Beschwerde auch nicht ableiten, dass beim Anschluss von Grundstücken nach § 10 K-JG auf einen Ausgleich für abgerundete Grundstücke iSd § 11 leg cit Bedacht zu nehmen wäre.

2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere insofern gegen den angefochtenen Bescheid, als sich dieser auf das oben wiedergegebene Gutachten des im fortgesetzten Verfahren beigezogenen jagdfachlichen Sachverständigen stützt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verwaltungsverfahren allerdings nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Hinweis, diesem Gutachten stünde die fachliche Beratung durch den zuständigen Bezirksjagdbeirat bei der Erlassung des Erstbescheids entgegen, wonach das "streitverfangene" Grundstück im Lichte eines geordneten Jagdbetriebs nicht an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei angeschlossen werden sollte, verfängt nicht, weil diese Stellungnahme nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die fachlichen Erwägungen, die diese Schlussfolgerung stützen würden, nicht erkennen lässt und insofern den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren nicht entspricht (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl 2007/11/0127).

Der beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten eingehend, schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass aus jagdfachlicher Sicht - wenn auch nichts gegen einen Anschluss des in Rede stehenden Grundstückes an die Jagdgebiete sowohl des Beschwerdeführers als auch der mitbeteiligten Partei spreche - unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb eine Reihe von Umständen für den Anschluss dieses Grundstücks an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei gegeben sind. Wenn die belangte Behörde dieses schlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legte, kann dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober, Zl 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb iS des § 10 Abs 1 K-JG verlangt, den Anschluss an das Jagdgebiet vorzunehmen, in dem einem geordneten Jagdbetrieb gemäß § 3 Abs 2 leg cit besser entsprochen werden kann als in einem anderen (grundsätzlich ebenfalls für einen Anschluss in Betracht kommenden) Jagdgebiet. Angesichts der verschiedenen vom Sachverständigen aufgezeigten Umstände entspricht der angefochtene Bescheid diesem Erfordernis auch dann, wenn (wie von der Beschwerde zutreffend vermerkt) der Wunsch des Eigentümers des zum Anschluss gegebenen Grundstückes für den Anschluss an ein bestimmtes Jagdgebiet für sich genommen nicht rechtserheblich erscheint. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, dem in Rede stehenden Gutachten lasse sich zum Wildstand nichts Konkretes entnehmen, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens nicht zu erschüttern. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend den Widerspruch dieses Gutachtens zur schon angesprochenen seinerzeitigen Stellungnahme des Bezirksjagdbeirats vor der Erstbehörde, zumal (wie schon erwähnt) diese Stellungnahme im vorliegenden Fall nicht alle Voraussetzungen eines Sachverständigengutachtens zu erfüllen vermag. Die Behörde war - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht dazu gehalten, ein weiteres jagdfachliches Gutachten im Hinblick auf diese fachliche Stellungnahme sowie auf eine "Gesamtbetrachtung aller abgerundeten und angeschlossenen Grundflächen" vorzunehmen. Gleiches gilt für das von der Beschwerde behauptete Erfordernis für die Erstellung eines neuen Gutachtens im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung aller abgerundeten und angeschlossenen Grundflächen, zumal § 10 leg cit für eine solche Gesamtbetrachtung keinen Raum bietet. Schließlich kann die Rüge, die belangte Behörde hätte einen Augenschein vornehmen müssen, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nicht erschüttern, wird doch nicht konkret ausgeführt, inwiefern ein solchen Augenschein zu einer anderen und für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte, weshalb die Beschwerde es unterlassen hat, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret aufzuzeigen.

2.6. Weiters geht auch der - vom Beschwerdeführer auch auf Art 6 EMRK gestützte - Einwand fehl, der im fortgesetzten Verfahren beigezogene Sachverständige sei der Vorsitzende des Bezirksjagdbeirates bei der Abgabe der angesprochenen Stellungnahme vor der Erstbehörde gewesen, weshalb der Sachverständige wohl iSd § 53 iVm § 7 Abs 1 Z 5 AVG befangen gewesen sei. Da sich - wie aufgezeigt - keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben, kann schon aus diesem Grund die von der Beschwerde behauptete Befangenheit des Sachverständigen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 26. April 1994, Zl 94/03/0231, vom 15. Mai 1996, Zlen 95/03/0238, 0239, und vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0223). Ungeachtet dessen liegt der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 5 nach der hg Rechtsprechung nicht vor, wenn in einem gemäß § 63 Abs 1 VwGG fortgesetzten Verfahren - um ein solches handelte es sich im gegebenen Fall - Sachverständige beigezogen werden, die schon vor dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten erstattet haben (vgl das Erkenntnisse vom 19. November 1971, Zl 1226/70). Diese Überlegung gilt umso mehr für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die jagdfachliche Aussage nicht vom im fortgesetzten Verfahren beigezogenen Sachverständigen alleine, sondern vom Bezirksjagdbeirat vor der Erstbehörde erfolgte.

2.7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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