VwGH 2002/03/0241

VwGH2002/03/02411.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der E D in W, vertreten durch Dr. Ingrid Köhler, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Juli 2002, Zl KUVS- 1271/22/2001, betreffend Anschluss einer Grundfläche gemäß § 10 Kärntner Jagdgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: Dr. G K in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita idF 2001/072;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2 idF 2001/072;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita idF 2001/072;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2 idF 2001/072;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 6. August 2001, mit dem die Parzellen Nr 4242/14, 4254/4, 4252, 4256, 4258/5, 4234/7, .316/8, 4268/15, 4268/14, 4254/5, 4268/2, .316/17, .316/18, .316/20 und .316/25, alle KG 74403 D, im Gesamtausmaß von 58,3086 ha gemäß § 10 Abs 1 lit a Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl Nr 21/2000, an das Eigenjagdgebiet "G" der Beschwerdeführerin angeschlossen und das Mehrbegehren auf Anschluss von weiteren Grundflächen an die gegenständliche Eigenjagd abgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe am 7. Februar 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan einen Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes "G" "mitsamt den bisherigen Ein- und Anschlüssen" gestellt. Mit Bescheid vom 16. August 2000 habe diese Bezirkshauptmannschaft ua das Eigenjagdgebiet "G" im Gesamtausmaß von 380,1290 ha für die Dauer der Pachtzeit der angrenzenden Gemeindejagd (vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010) anerkannt und verfügt, dass über Abrundungs- und Anschlussflächen nach den §§ 10 und 11 des K-JG in einem gesonderten Bescheid abgesprochen werde. Die genannte Bezirkshauptmannschaft habe mit dem oben genannten Bescheid vom 6. August 2001 (dem Erstbescheid) dem besagten Antrag vom 7. Februar 2000 insofern nicht stattgegeben, als die Parzelle Nr 4258/2, KG 74403 D, dem Eigenjagdgebiet "G" nicht angeschlossen worden sei. Zuvor habe sich der Bezirksjagdbeirat gegen den Anschluss dieser Parzelle ausgesprochen. Das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes "G" errechne sich somit mit 438,4376 ha.

Am selben Tag habe die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan einen das benachbarte Eigenjagdgebiet "S" betreffenden Bescheid erlassen, mit dem diesem die schon genannte Parzelle 4258/2 sowie ferner die Parzelle Nr 4242/8, beide KG 74403 D, im Gesamtausmaß von 34,4394 ha, angeschlossen worden seien. Mit diesem Bescheid sei ferner vom Eigenjagdgebiet "S" die Parzelle Nr 4234/7 abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet "G" zugeschlagen worden. Diese Parzelle habe ein Gesamtausmaß von 2,8875 ha. Somit errechne sich das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes "S" mit 231,9485 ha.

In ihrer Berufung gegen den Erstbescheid habe die Beschwerdeführerin eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Erstbescheides gerügt und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Jagdsachverständigen sowie den Anschluss bzw die Abrundung der Parzelle Nr 4258/2, KG 74403 D, an das Eigenjagdgebiet "G" begehrt. Begründend habe sie ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausschließlich dahingehend zu prüfen gehabt hätte, ob die Parzelle Nr 4258/2 dem Eigenjagdgebiet "G" aus Gründen des geordneten Jagdbetriebes anzuschließen oder abzurunden wäre oder nicht bzw ob ein geordneter Jagdbetrieb durch den Anschluss der von der Beschwerdeführerin beantragten Anschluss- bzw Abrundungsflächen im größeren Ausmaß gewährleistet wäre als durch die Zuordnung der Parzelle Nr 4258/2 zum Eigenjagdgebiet "S". Auch wäre die genannte Bezirkshauptmannschaft gehalten gewesen, einen Jagdsachverständigen beizuziehen. Seit 1990 - damals wäre die Parzelle Nr 4258/2 der Eigenjagd der Beschwerdeführerin angeschlossen worden - wären für die Beurteilung des Sachverhalts notwendige Änderungen nicht eingetreten, sodass die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen wäre, diese Parzelle wiederum dem Eigenjagdgebiet "G" zuzuschlagen. Durch die Nichtzuteilung des Grundstücks Nr 4258/2 ergäbe sich ein unharmonischer Grenzverlauf. Dies vor allem deswegen, weil die Eigentumsflächen der Beschwerdeführerin nahezu vollständig diese Parzelle umschlössen. Durch den Anschluss der Parzelle Nr 4258/2 an die Eigenjagd "G" wäre die Eigenjagdgrenze der Beschwerdeführerin mit der in der Natur vorhandenen Verbindung zum nächsten Höhenpunkt ident, wodurch erst ein geordneter Jagdbetrieb ermöglicht werden würde. Auch hätte die Beschwerdeführerin auf Grund der Tatsache, dass ihr die Parzelle Nr 4258/2 bereits in der vergangenen Jagdpachtperiode zugeschlagen worden sei, ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieses begünstigenden Verwaltungsaktes gesetzt. Ohne Änderung der Sach- und Rechtslage könnte von der bisherigen Spruchpraxis nicht abgegangen werden.

Die mitbeteiligte Partei habe sich am 13. Juni 2002 dahingehend geäußert, dass das in Frage stehende Grundstück Nr 4258/2 im Ausmaß von etwas mehr als 30 ha und in der Gestalt eines annähernd gleichseitigen Dreiecks für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb erlaubte, dies umso mehr als Anschlussfläche ihres Eigenjagdgebietes "S". Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Schutz des Eigentums und Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen geböten, dass der Beschwerdeführerin nicht Flächen im Ausmaß von nahezu einer Eigenjagd und dem benachbarten Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei keine Flächen angeschlossen würden. Auch hätte der Gesetzgeber nicht den Anschluss von Grundflächen an ein benachbartes Jagdgebiet, sondern an alle benachbarten Jagdgebiete gewollt, und zwar unter Wahrung der höherrangigen Verfassungsprinzipien sowie unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb. Auch hätten sich seit 1990 die Verhältnisse im fraglichen Bereich erheblich geändert, weil zum ursprünglichen Eigenjagdgebiet "S" rund 62 ha von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Kärnten dazu erworben worden wären. Auch wäre in diesem Bereich die Gemeindejagd "G" entstanden. Das in Frage stehende Grundstück passte unter Bedachtnahme auf den geordneten Jagdbetrieb ideal zum Eigenjagdgebiet "S".

Der jagdfachliche Sachverständige Dipl. Ing. H K sei von der belangten Behörde ersucht worden, in der verfahrensgegenständlichen Jagdrechtsangelegenheit ein jagdfachliches Gutachten zu erstatten, in welchem die Frage hinsichtlich des in Frage stehenden Grundstücks Parzelle Nr 4258/2, KG D, zu klären gewesen sei. Dipl. Ing. K habe am 13. März 2002 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Sein Gutachten vom 25. Juni 2002 laute auszugsweise wie folgt:

"AUFGABENSTELLUNG

Im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978, wiederverlautbart im Landesgesetzblatt 21/2000, ist jagdfachlich zu begutachten, ob ein geordneter Jagdbetrieb durch die von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan abgewiesenen Abrundungen nach § 11 KJG im Sinne des § 3 KJG gerechtfertigt ist, oder ob dem Einspruch der Eigenjagdberechtigten der Eigenjagd 'G' und die Abrundung dieser Flächen zur Eigenjagd unter Bedachtnahme auf den geordneten Jagdbetrieb der Vorzug zu geben ist.

BEFUND

Das Eigenjagdgebiet 'G' mit zusammenhängenden Eigenflächen im Ausmaß von 380,1290 Hektar (Bescheid 6515/1/2000-02 der BH St. Veit an der Glan vom 16.08.2000) reicht vom Gtal und den Westabhängen des Hkopfes über diesen und dem Hloch bis zur Hahöhe und weit über deren Ostabhänge abwärts; von rund 1600 m Seehöhe im Nordwesten über die Berghöhen von 1840 bis nahe 2000 m und wieder bis auf 1400 m im Südosten.

Der größte Teil der Revierfläche dehnt sich über eine Länge von rund 3500 m von Nordwest nach Südost aus mit einer Breite von circa 520 bis 1800 m. Eine Teilfläche mit rund 50 ha erstreckt sich aus dem Gtal westwärts und eine weitere Teilfläche mit rund 40 ha über den Höhenrücken zwischen Hahöhe und Lhöhe (K). Bei diesen Flächenangaben sind die bereits rechtskräftig vollzogenen Anschlüsse (§ 10) enthalten.

Von den Eigenflächen sind im Grundbuch etwa 15 ha als Wald ausgewiesen und 365 als Almflächen. In der Natur sind rund 260 ha mehr oder weniger dicht mit Lärchen, Fichten und Zirben bestockt. Die restlichen 120 ha sind Grünflächen - hauptsächlich Almen über der Waldgrenze in etwa 1700 m Seehöhe und die Schipisten vom Hkopf abwärts nach Norden und Westen.

Von den Anschlussflächen nach § 10 KJG liegt ein völlig von Eigenflächen umschlossenes Grundstück (Parzelle 4268/2 mit rund 11,5 ha) am Nordwestabhang des Hkopfes. Sonstige Einschlüsse (Bauparzellen) fallen flächenmäßig nicht ins Gewicht.

Ein Teil der Gemeindejagdfläche der Gemeinde D im Ausmaß von 76,7424 ha ist vollständig vom übrigen Gemeindejagdgebiet getrennt und grenzt nur an die Eigenjagdgebiete 'G' und 'S'.

Diese zusammenhängenden Anschlussgrundstücke bilden einen nach Westen offenen Flächenbogen im Talkessel am südlichen Ende des Gtales. Auf der westlichen Innenseite dieses Flächenbogens liegt ein Teil des Eigenjagdgebietes 'S' (die Zalm), außen - also im Norden, Osten und Süden - grenzt dieses Anschlussgebiet an das Revier 'G'.

Von dieser letztgenannten Anschlussfläche im Sinne des § 10 Abs. 1 a KJG wurde der nördlich und östlich gelegene Teil mit zusammen 46,5359 a neben den Einschlussflächen im Ausmaß von 11,7850 ha von der BH St. Veit mit Bescheid vom 06.08.2001 (Zahl: 6515/5/2000-02) der EJ 'G' zugeordnet.

Das beantragte Grundstück 4258/2, KG D, im Ausmaß von 30,2065 ha hat die Bezirkshauptmannschaft mit diesem Bescheid im Interesse des geordneten Jagdbetriebes und dem Beschluss des Bezirksjagdbeirates vom 18.07.2001 folgend abgewiesen und mit dem Bescheid (6522/7/2000-02) der EJ 'S' angeschlossen.

In diesem zuletzt genannten Bescheid wurde von der EJ 'S' ein Grundstück 4234/7 im Ausmaß von 2,8875 ha abgetrennt und der EJ 'G' zugeschlagen. Im Antrag auf Anschlüsse für das Eigenjagdgebiet 'G' ist dieses Grundstück nicht aufgelistet.

Das streitgegenständliche Anschlussgrundstück 4258/2, KG D liegt an einem Nordhang und hat die Form eines Dreieckes, welches mit einer Seite bergseitig an der Waldgrenze im Süden und mit der zweiten Seite in der Falllinie im Nordosten an die EJ 'G" grenzt. Mit der dritten Seite im Westen und rund 29 % seines Umfanges grenzt dieses 30 ha große Anschlussgrundstück an die EJ 'S'; im Grenzbereich zur gegenständlichen Anschlussfläche eine flach nach Nordosten abfallende Almfläche mit einzelnen, unterschiedlich alten Lärchen und Zirben.

Im Süden der gegenständlichen Anschlussfläche reichen die weitgehend baumlosen Almgrundstücke der EJ 'G' auf einem flach nach Westen ansteigenden Bergrücken von der Grenze zur Parzelle 4258/2 an der Waldgrenze bis zur Wasserscheide, also der Scheitellinie dieses Bergrückens.

Die Nordostgrenze dieser streitgegenständlichen Anschlussfläche und der bereits der EJ 'G' zugeordneten Anschlussfläche verläuft mitten durch eine nach Nordosten ausgerichtete flache Mulde und in der Falllinie durch einen lockeren Baumbestand.

GUTACHTEN

Wie im Befund beschrieben, bilden rund 310 ha der D'schen Eigenflächen der EJ 'G' eine etwa 3.500 m lange und 520 bis

1.800 m breite Revierfläche. An der südwestlichen Seite dieser Fläche 'hängen' zwei kleinere Teilflächen. Die nördlich gelegene (Wald) mit rund 30 ha reicht auf ein Nordhang rund 1.000 m nach Westen und die südwestliche Fläche (freie Almfläche) - etwa 40 ha groß - ragt rund 1.200 m weit nach Südwesten.

Zwischen diesen beiden Grundflächen liegen rund 77 ha Gemeindejagdfläche der Gemeinde D und westlich davon ein Teil der EJ 'S' ... (Siehe Planskizze auf Seite 6). Diese Gemeindejagdfläche ist nach § 10 Abs. 1 den angrenzenden Eigenjagdgebieten 'G' bzw. 'S' anzuschließen.

Die Bezirkshauptmannschaft hat in ihren Bescheiden vom 06.08.2001 (Zahl 6515/5/2000-02 für die EJ 'G' und Zahl 6522/7/2000-02 für die EJ 'S'), der Empfehlung des Bezirksjagdbeirates folgend, den nordöstlichen und nordwestlichen Teil davon (rund 46 ha) an das Revier 'G' angeschlossen und den südwestlichen Teil mit etwa 30 ha dem Revier 'S' zugeordnet.

Durch den Anschluss der nordwestlichen Teilfläche (hauptsächlich die Parzelle 4242/14) an G wurde nicht nur hinsichtlich dieser Anschlussfläche den Grundsätzen des geordneten Jagdbetriebes im Sinne des § 3 KJG entsprochen, sondern auch die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse auf den angrenzenden Eigenflächen erheblich verbessert.

Die nordöstliche Teilfläche liegt der Länge nach an den G Eigenflächen, bildet den östlichen Teil einer flachen Mulde, die vom Gtal bis an die Waldgrenze reicht. Sie ist in Bezug auf ihre Erschließung und den geordneten Jagdbetrieb aus jagdfachlicher Sicht richtig der EJ 'G' angegliedert worden.

Die Anschlussfläche, Grundstück 4258/2 mit rund 30 ha und Gegenstand der Berufung, war die letzte Jagdpachtperiode dem Eigenjagdgebiet 'G' zugeordnet und der geordnete Jagdbetrieb war (und ist) im Zusammenhang mit diesem Revier gegeben. Für die Eigenflächen südlich, also im Gelände oberhalb dieser Anschlussfläche, war dieser Anschluss aus jagdwirtschaftlicher Sicht von Vorteil, sowohl hinsichtlich der Bejagung, in Bezug auf die allfällige Bergung eines Stückes Schalenwild an bzw. oberhalb der Waldgrenze, als auch hinsichtlich der Fluchtrichtung eines beschossenen Stückes Schalenwild in der Falllinie talwärts und der Vermeidung einer Nachsuche im benachbarten Revier.

Für diese § 10 - Fläche für sich allein ist der geordnete Jagdbetrieb im Sinne des § 3 KJG ebenso bei einem Anschluss an die EJ 'S' gegeben. Durch die topografischen Verhältnisse ist das Gebiet von der Zalm aus gut zu überblicken. Dieses Anschlussgebiet selbst hat keine befahrbaren Wege; ein Weg führt an seiner Westseite (Eigenfläche 'S') etwa bis zu halben Höhe.

Diese Anschlussfläche (Parzelle 4258/2) ist von beiden angrenzenden Jagdgebieten aus gleichermaßen leicht zu betreten und zu bejagen. Beide angrenzende Reviere, für die ein Anschluss nach den maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes gleichermaßen in Frage kommt, können auch Reviereinrichtungen wie Hochsitze errichten und nutzen, ohne den Nachbarn in seinem Jagdbetrieb zu stören."

Die belangte Behörde folge dem Sachverständigengutachten vollinhaltlich. Das in Frage stehende, dem Eigenjagdgebiet "S" angeschlossene Grundstück Parzelle Nr 4258/2, KG 74403 D, liege an einem Nordhang und habe die Form eines Dreiecks, welches mit der einen Seite bergseitig an der Waldgrenze im Süden und mit der zweiten Seite in der Falllinie im Nordosten an das Eigenjagdgebiet "G" grenze. Dieses Grundstück im Ausmaß von ca 30 ha grenze mit seiner dritten Seite, welche im Westen gelegen sei, mit ca 29 % seines Umfangs an das Eigenjagdgebiet "S". Der Grenzbereich zwischen dem Eigenjagdgebiet "S" und der in Frage stehenden Anschlussfläche stelle eine flach nach Nordosten abfallende Almfläche mit einzelnen unterschiedlich alten Lärchen und Zirben dar. Diese Grundfläche stelle den südwestlichen Teil einer rund 30 ha großen Gemeindejagdfläche der Gemeinde D dar. An ihrer Westseite liege das Eigenjagdgebiet "S" der mitbeteiligten Partei. Unter Zugrundelegung des jagdfachlichen Sachverständigengutachtens und unter Bezugnahme auf den Grundsatz des geordneten Jagdbetriebes im Sinn des § 3 K-JG sei der von der Erstinstanz verfügte Anschluss der Grundfläche Parzelle Nr 4258/2 an das Eigenjagdgebiet "S" jedenfalls gerechtfertigt, zumal dieses Gebiet auf Grund der topographischen Verhältnisse vom Eigenjagdgebiet "S", und dort wiederum von der "Zalm" aus, gut zu überblicken sei. Wenngleich die in Frage stehende Grundfläche sowohl aus dem Eigenjagdgebiet "S" als auch aus dem Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin gleichermaßen gut betreten und bejagt werden könne, so spreche aus jagdfachlicher Sicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des K-JG nichts gegen einen Anschluss der Parzelle Nr 4258/2, KG 74403 D, an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei. In Anbetracht der Tatsache, dass die Grundfläche Parzelle Nr 4258/2 aus dem Eigenjagdgebiet "S" zu bejagen sei und es auch von jagdwirtschaftlichem Vorteil sei, wenn diese Parzelle dem Eigenjagdgebiet "S" angeschlossen würde, sehe sich die belangte Behörde nicht dazu veranlasst, die in Frage stehende Grundfläche dem Eigenjagdgebiet "G" zuzuschlagen. Wenn die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr bereits in der vergangenen Jagdpachtperiode, also seit 1990, die in Frage stehende Grundfläche zuerkannt worden wäre, einen Rechtsanspruch auf abermaligen Anschluss ableiten wolle, so sei ihr insofern entgegenzutreten, als sich die Sach- und Rechtslage sehr wohl geändert habe, als die mitbeteiligte Partei zum Eigenjagdgebiet "S" rund 62 ha Grundfläche käuflich dazu erworben habe und mittlerweile auch ein Sondergemeindejagdgebiet entstanden sei. Somit sei es verfehlt, von "unveränderten Verhältnissen" zu sprechen. Aus jagdfachlicher Sicht gäbe es keinen Grund, den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der in Frage stehenden Parzelle Nr 4258/2 abzuändern. Insbesondere sei der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht bereit gewesen, einem jagdfachlichen Kompromissvorschlag des Sachverständigen in irgend einer Weise näher zu treten. Die erstinstanzliche Behörde habe in völliger Entsprechung der Empfehlung des Bezirksjagdbeirates die nordwestliche und nordöstliche Teilfläche der insgesamt ca 77 ha umfassenden Gemeindejagdfläche der Gemeinde D dem Eigenjagdgebiet "G" angeschlossen und den südwestlichen Teil dem Revier "S" zugeordnet. Weder aus jagdrechtlicher noch aus jagdwirtschaftlicher Sicht bestehe die Veranlassung, diese gesamte Gemeindejagdfläche dem Eigenjagdgebiet "G" anzuschließen. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Jagdfach sei auf Grund des eindeutigen Sachverhalts entbehrlich gewesen. Der Sachverständige habe die Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens vollinhaltlich bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Regelungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG), LGBl Nr 21/2000, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 72/2001, lauten wie folgt:

"§ 3

Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes

...

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

...

"§ 10

Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete

(1) Benachbarten Jagdgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb anzuschließen:

a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs 3 zweiter Satz nicht verletzt werden;

..."

2. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Berufung gegen die Erstbehörde insbesondere ausgeführt, dass mit der Abweisung ihres Antrages auf Anschluss der Parzelle Nr 4258/2 an das Eigenjagdgebiet G ein unnatürlicher zerklüfteter Grenzverlauf geschaffen werde, der mit einem geordneten Jagdbetrieb nicht vereinbar sei. Im angefochtenen Bescheid wird auch festgehalten, dass die Eigentumsflächen der Beschwerdeführerin diese Parzelle nahezu vollständig umschlössen. Ferner hat der in Rede stehende Amtssachverständige bei der von der belangten Behörde am 15. Juli 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unter anderem ausgeführt, dass sich "bei einer Zuteilung" der in Rede stehenden Parzelle "zur EJ 'S' die Jagdbedingungen in jenem Teil der EJ 'G'(,) der südlich dieser Fläche und im Gelände oberhalb sich über den Höhenrücken zw. 'H' und 'K' zieht", verschlechterten, und dazu näher festgehalten: "Konkret ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass bei einem allfälligen Schuss auf ein Stück Schalenwild in diesem Bereich das beschossene Stück nach Norden abwärts in das benachbarte Revier flüchtet. Dies machte eine Nachsuche notwendig, die, wenn sie in einem fremden Gebiet erfolgt, problematischer ist. Zum anderen ist der Abtransport eines noch in diesen Revierteil fallenden Stückes (zB Rotwild) über fast 1 km in waagrechter Richtung ohne Weg wesentlich schwieriger."

Auf diese für einen nach § 10 Abs 1 lit a K-JG unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb vorzunehmenden Anschluss maßgeblichen Fragen ist die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheids aber nicht näher eingegangen. Schon insofern ist die Begründung des bekämpften Bescheids in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben, zumal eine nähere Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesen Fragen zu einem anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Ergebnis hätte führen können.

Die belangte Behörde führt aus, bei ihrer Beurteilung ferner dem vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten vom 25. Juni 2002 gefolgt zu sein. Nach dem Ergebnis des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachtens kommen sowohl das Eigenjagdgebiet "G" der beschwerdeführenden Partei als auch das Eigenjagdgebiet "S" der mitbeteiligten Partei für einen Anschluss nach § 10 Abs 1 lit a K-JG gleichermaßen in Frage, ein geordneter Jagdbetrieb wäre bei einem Anschluss sowohl an das eine als auch an das andere genannte Eigenjagdgebiet gegeben. Die belangte Behörde hat es nun unterlassen, näher darzulegen, warum sie im bekämpften Bescheid einen Anschluss der in Rede stehenden Parzelle an das Eigenjagdgebiet "S" vornahm. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheids davon die Rede ist, dass es "von jagdwirtschaftlichem Vorteil" sei, wenn diese Parzelle dem Eigenjagdgebiet "S" angeschlossen werde, so ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worin dieser jagdwirtschaftliche Vorteil liegen soll. Dass - wie die Behörde meint - aus jagdfachlicher Sicht "nichts gegen einen Anschluss" der fraglichen Parzelle an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei spräche, vermag einen solchen Vorteil bei der gegebenen Sachlage nicht aufzuzeigen. Zwar hat der Amtssachverständige bei der schon genannten mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es von jagdwirtschaftlichem Vorteil für das Eigenjagdgebiet "S" wäre, wenn die genannte Parzelle zu diesem Eigenjagdgebiet zählen würde; in seinem Gutachten vom 25. Juni 2002 hat er aber auch festgehalten, dass für die Eigenflächen des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin im Gelände oberhalb der in Rede stehenden Parzelle der Anschluss dieser Parzelle aus jagdwirtschaftlicher Sicht von Vorteil gewesen sei, "sowohl hinsichtlich der Bejagung, in Bezug auf die allfällige Bergung eines Stückes Schalenwild an bzw oberhalb der Waldgrenze, als auch hinsichtlich der Fluchtrichtung eines beschossenen Stückes Schalenwild in der Falllinie talwärts und der Vermeidung einer Nachsuche im benachbarten Revier". Bezüglich eines - allenfalls überwiegenden - jagdwirtschaftlichen Vorteils, der sich bei einem Anschluss an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei gegenüber einem Anschluss an das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin ergebe, hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten sowie bei der mündlichen Verhandlung nichts ausgeführt. Auch insofern ist die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, weil sich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung daraus nicht nachvollziehbar ergibt.

3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Da der beschwerdeführende Partei für die Einbringung der Beschwerde außer dem Ersatz der Stempel- und Kommissionsgebühren (§ 48 Abs 1 Z 1 VwGG) lediglich der pauschalierte Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs 1 Z 2 VwGG) zusteht, kommt der Ersatz von Barauslagen für das mit der Beschwerde vorgelegte Sachverständigengutachten nicht in Betracht, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 1. Juli 2005

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