123. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Wasserrechtsgesetznovelle 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhangs H“ durch die Wortfolge „Anhangs G“ ersetzt.
2. Dem § 29 Abs. 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.
(7) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.
(8) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“
3. In § 30a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Anhangs D“ durch die Wortfolge „Anhangs C“ ersetzt.
4. In § 30a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Anhangs E“ durch die Wortfolge „Anhangs D“ ersetzt.
5. In § 30a Abs. 3 Z 4 und 5 und in § 59c Abs. 1 Z 1 werden jeweils die Wortfolge „Anhang D“ durch die Wortfolge „Anhang C“ ersetzt.
6. In § 30a Abs. 3 Z 6, 8 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Anhangs F“ durch die Wortfolge „Anhangs E“ ersetzt.
7. Dem § 31c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Vorhaben gem. lit. b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“
8. In § 32 Abs. 2 lit. f wird nach der Wortfolge „175 kg“ das Wort „Stickstoff“ eingefügt.
9. In § 34 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen.“
10. In § 55b Abs. 3 wird die Wortfolge „Anhang G“ durch die Wortfolge „Anhang F“ ersetzt.
11. In den § 55c Abs. 2 und § 55d Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang C“ durch die Wortfolge „Anhang B“ ersetzt.
12. In § 55i Abs. 8 wird das Zitat „2001/41/EG “ durch das Zitat „2001/42/EG “ ersetzt.
13. In den §§ 59e Abs. 2, 59f Abs. 2 und 59g werden die jeweiligen Untergliederungen in Kleinbuchstaben auf Ziffern und die Untergliederungen in Ziffern auf Kleinbuchstaben geändert.
14. § 103 Abs. 1 lit. i lautet:
- „i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;“
15. Dem § 121 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3, 4 und 5 angefügt:
„(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.
(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
- 1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.
- 2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“
16. In § 133 Abs. 4 wird der Verweis „§ 130 lit. b“ durch den Verweis „§ 130 Z 2“ ersetzt.
17. In § 137 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „23a Abs. 1,“ das Zitat „29 Abs. 4,“ eingefügt; nach dem Zitat „56 Abs. 3“ wird ein Beistrich eingefügt und entfällt das Wort „oder“; nach dem Zitat „112 Abs. 6“ wird die Wortfolge „oder 121 Abs. 3“ eingefügt.
Fischer
Schüssel
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