VwGH Ra 2017/05/0266

VwGHRa 2017/05/026626.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. August 2017, W225 2155779-1/7E, betreffend eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: V - V in W), zu Recht erkannt:

Normen

UVPG 2000 Anh1 Z18
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017050266.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 15. September 2016 beantragten mehrere, näher bezeichnete Gesellschaften (im Folgenden: Projektwerber) bei der revisionswerbenden Partei gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt H." keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. In ihrem Antrag führten die Projektwerber unter anderem aus, dass überwiegend eine Wohnnutzung erfolgen und nur ein kleiner Teil der hybriden Nutzung sowie der Nutzung für Handelsflächen zugeführt werden solle. Bei einer Flächeninanspruchnahme von rund 46,5 ha ergebe sich eine Gesamtbruttogeschossfläche von rund 823.000 m2, wovon 707.500 m2 auf die Wohnnutzung, 2.500 m2 auf die hybride Nutzung, 5.800 m2 auf Handelsflächen, 7.000 m2 auf die Nutzung als "Community Use" und 29.000 m2 auf die Nutzung als Schulcampus entfielen. Das Vorhabensgebiet solle durch U-Bahnstationen öffentlich verkehrlich erschlossen werden. Die Zufahrt zu den geplanten Sammelgaragen erfolge über die H.-straße und die L.- straße. Das Vorhabensgebiet selbst sei - abgesehen von den Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Sammelgaragen - für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Die zu errichtenden Verkehrswege würden eine Länge von 500 m nicht überschreiten, und es sei auch ein "DTV" von mehr als 2000 Fahrzeugen mit Sicherheit nicht zu erwarten. Im räumlichen Umfeld befinde sich das Vorhaben "A.S.", das in keinem planerischen Gesamtwillen zum gegenständlichen Vorhaben "Projekt H." stehe. Beim

gegenständlichen Vorhaben handle es sich um kein "Städtebauvorhaben" im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000. Die darin genannten Kriterien lägen nämlich nicht vor, da die Hybrid- und Handelsflächen nur einen marginalen Anteil der Bruttogeschossfläche ausmachten und ein "Magnetbetrieb" nicht zu erwarten sei. Zudem sei jedenfalls die Multifunktionalität nicht gegeben, und es werde mit dem gegenständlichen Vorhaben auch kein neuer Stadtteil geschaffen.

2 In ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2016 führten die Projektwerber ergänzend aus, dass mit den im Antrag genannten "zu errichtenden Verkehrswegen" die Erschließung innerhalb des Vorhabensgebietes gemeint sei. Es handle sich um Wege, die für Fußgänger, Radfahrer, Einsatzfahrzeuge und für Wartungs- und Erhaltungszwecke angelegt würden. Auch eine durchgehende Verbindung zwischen Nord- und Südteil sei angedacht, welche jedoch nur durch öffentliche Busse genutzt werden könne. Alle diese Wege - mit Ausnahme der Anschlussstellen zu den Sammelgaragen - seien für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Bei den Anschlussstellen zu den Sammelgaragen handle es sich lediglich um Zufahrten zu den Garagen.

3 Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 gaben die Projektwerber bekannt, dass die Bruttogeschossfläche für die Sammelgaragen insgesamt 71.200 m2 betrage.

4 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 21. Februar 2017 wurde gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Entwicklungsvorhaben "Projekt H." keine UVP durchzuführen sei. 5 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Entwicklungsvorhaben nicht als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, da es keine Erschließungsstraße beinhalte. Nach einem an alle Ämter der Landesregierungen ergangenen Informationsschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur Auslegung des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 liege ein Städtebauvorhaben bei kumulativer Erfüllung folgender Kriterien vor:

Flächeninanspruchnahme, Bruttogeschossfläche, gesamthafter auf die Ausführung des Vorhabens gerichteter Wille, Multifunktionalität, Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit "Magnetwirkung". Dem Antrag sei eindeutig zu entnehmen, dass die innere Verkehrserschließung des Vorhabensgebietes autofrei geplant sei und der Binnenraum bis auf Fahrten der öffentlichen Busse sowie die geforderten Zufahrten für Einsatzfahrzeuge nicht für den motorisierten Individualverkehr offenstehe. Da keine Erschließungsstraße errichtet werden solle, liege schon deshalb kein Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 vor, weshalb für das beantragte Vorhaben keine UVP durchzuführen sei.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. In dieser wendete sie sich im Wesentlichen gegen die Auslegung des Tatbestandes "Städtebauvorhaben" durch die revisionswerbende Partei. Gegenständlich seien jedenfalls die Kriterien der Multifunktionalität, des Gesamtwillens und auch der Magnetwirkung im Sinn des "Anhang 1 Fn 3a UVP-G 2000" erfüllt. Dem von der revisionswerbenden Partei herangezogenen Schreiben des BMLFUW zur bundesweiten Auslegung des Tatbestandes Städtebauvorhaben fehle es an der rechtlichen Verbindlichkeit. Auch sei die vorgenommene Interpretation in diesem Schreiben nicht logisch. Gegenstand bzw. Beweisthema der UVP von Städtebauvorhaben seien nicht nur Umweltwirkungen des Straßenverkehrs in der "Betriebsphase" des Vorhabens, zumal der in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 angeführte Schutzgüterkatalog deutlich umfassender angelegt sei. Eine Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen von Erschließungsstraßen für den motorisierten Individualverkehr auch sämtliche Umweltwirkungen und damit die Grundlage der UVP wegfallen würde, sei daher nicht zulässig. Anzumerken sei weiters, dass nicht nur U-Bahnstationen, sondern auch die genannte Busverbindung öffentliche Verkehrsmittel darstellten und die angeführten Verkehrswege selbstredend der Erschließung des Vorhabensgebietes dienten.

7 Die Behauptung der Projektwerber, das Vorhabensgebiet sei autofrei geplant, treffe zudem nicht zur Gänze zu, da die Erschließung offensichtlich auch mittels motorisierten Individualverkehrs erfolge, zumal die Sammelgaragen integrativer Bestandteil des Projektes seien, welche direkt mit der hochrangigen Stadtstraße A. und in weiterer Folge der S1-Spange Seestadt verbunden seien. Aus dem UVP-Projekt "Stadtstraße A" sei ersichtlich, dass diese Stadtstraße zur verkehrlichen Erschließung des gegenständlichen Projektes H. eine eigene Anschlussstelle eingeplant habe, welche in ihrer Länge bis zur A.-straße mehr als 600 m aufweise. Diese Anschlussstelle sei derzeit zwar aus dem UVP-Projekt "Stadtstraße A" ausgelagert; sie sei aber als Teil der Erschließung des gegenständlichen Projektes H. anzusehen, da die Erschließung dieses Stadtteiles durch den motorisierten Individualverkehr über diese Anschlussstelle erfolgen solle. 8 Weiters brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass die Projektkonkretisierung nicht ausreiche, um zur Gänze abschätzen zu können, wie die "Magnetwirkung" des Städtebauvorhabens zu bewerten sei, wobei nach Ansicht der mitbeteiligten Partei bereits der Schulcampus ausreiche, um von einer derartigen Wirkung über den Einzugsbereich des Vorhabens hinaus ausgehen zu können. 9 In ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 18. Mai 2017 führten die Projektwerber im Wesentlichen aus, dass das für die Qualifikation des vorliegenden Projektes als "Städtebauvorhaben" im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erforderliche Kriterium der Multifunktionalität bereits auf Grund der Ausgestaltung der Nutzungsarten nicht gegeben sei. Das Vorhaben bestehe überwiegend aus Wohnbau, lediglich ein Bruchteil der Gesamtbruttogeschossfläche sei für andere Nutzungsarten vorgesehen. Darüber hinaus liege auch das für die Qualifikation des vorliegenden Projektes als "Städtebauvorhaben" im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 kumulativ erforderliche Kriterium des Gesamtwillens schon auf Grund der Anzahl der einzelnen Antragsteller nicht vor. Die einzige Gemeinsamkeit der 17 Projektwerber liege in der Beauftragung einer gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertretung, wodurch aber noch keine zentrale Planung, wie für das Vorliegen eines Gesamtwillens gefordert, gegeben sei. Auch die erforderliche "Magnetwirkung" des Projektes H. sei nicht gegeben, zumal der Gesetzgeber insofern lediglich auf attraktive Handelseinrichtungen bzw. einen sogenannten "Magnetbetrieb" abgestellt habe. Eine Versorgungseinrichtung im Sinn des UVP-G 2000 sei somit lediglich ein Nahversorger, welcher einen über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich aufweisen müsse. Ein Schulcampus stelle keine Versorgungseinrichtung dar, sondern lediglich die geplanten Handelsflächen, welche bereits auf Grund ihrer geringen Bruttogeschossfläche von 5.800 m2 keinen über das Vorhabensgebiet hinausgehenden Einzugsbereich aufwiesen (wird näher ausgeführt). 10 Weiters müsse nach Ansicht der Projektwerber auch das Kriterium des Vorliegens einer "Erschließungsstraße" erfüllt sein, um von einem "Städtebauvorhaben" im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ausgehen zu können, was auch durch eine historische Interpretation dieser Bestimmung bestätigt werde (wird näher ausgeführt). Als Erschließungsstraßen im Sinn des UVP-G 2000 könnten nur Straßen für den motorisierten Individualverkehr innerhalb des Städtebauvorhabens verstanden werden, was sich auch aus dem Charakter des Städtebauvorhabens als Erschließungsvorhaben ergebe. Zudem verkenne die mitbeteiligte Partei mit ihrem Vorbringen zum Vorliegen einer Erschließungsstraße die Sach- und Rechtslage, da die Erschließung des Vorhabens weder von der Stadtstraße A. noch von der dargestellten Anschlussstelle, welche zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes sei, abhängig sei. Der motorisierte Individualverkehr könne über die H.-straße und die L.-straße oder die private L.-straße abgewickelt werden. Bei sämtlichen Straßen handle es sich um bestehende Straßen, sodass die Errichtung einer Erschließungsstraße schon faktisch nicht erforderlich sei.

11 Zur geltend gemachten mangelnden Konkretisierung des Projektes führten die Projektwerber aus, dass UVP-pflichtig eben gerade nicht ein "technisches Projekt", sondern ein Erschließungsvorhaben und damit planhaft-fortgesetztes Agieren, sei. Auch in den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf RV 1809 dB XXIV. GP) sei festgehalten worden, dass

Städtebauvorhaben Erschließungscharakter hätten und nicht die konkrete Bebauung beinhalteten. Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung in allen Einzelheiten sei nicht Gegenstand dieses Vorhabens. Demnach ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei einem Städtebauvorhaben um ein Entwicklungsbzw. Erschließungsvorhaben handle und keine konkreten Gebäude und Bauwerke errichtet würden, dass die Planungstiefe für ein Städtebauvorhaben bei weitem nicht dieselbe sei wie bei einem anderen Vorhaben des UVP-G.

12 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der revisionswerbenden Partei auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

13 Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei nicht hinreichend geprüft habe, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen das Mindestmaß an Planungstiefe erreichten, um das Vorhaben einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu unterziehen. Die revisionswerbende Partei habe es somit verabsäumt, unter Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern genannten Projektparameter ausreichend und schlüssig seien, um die so gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde liege darin, dass sie es unterlassen habe, zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern beigebrachten Unterlagen und die im Antrag genannten Parameter des Entwicklungsvorhabens "Projekt H." jene "planerische Tiefe" aufwiesen, um dieses einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unterziehen zu können. So hätte sie mithilfe von Sachverständigen ermitteln müssen, "ob die planerischen Mindeststandards für ein 'Städtebauvorhaben' iSd Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 erfüllt" seien. Dies schon deshalb, weil ohne derartige Feststellungen zum Sachverhalt gar nicht von einem Erschließungsvorhaben ausgegangen werden könne, welches einer inhaltlichen Prüfung zugänglich wäre. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, könne - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der mitbeteiligten Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprächen, seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben gewesen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

14 Abschließend führte das Bundesverwaltungsgericht zum Schreiben des BMLFUW vom 9. November 2016 aus, dass die revisionswerbende Partei, wenn sie diesem Informationsschreiben einen normativen Gehalt beimesse, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Vielmehr habe sie, im Falle einer von ihr vorgenommenen Auslegung, in der Begründung darzulegen, woraus sich der auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriff ergebe, und die maßgeblichen Umstände und Erwägungen offen zu legen, warum sie zu ihrer Auffassung gelange.

15 Für das von der revisionswerbenden Partei fortzusetzende Verfahren merkte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass die Behörde "entsprechende Ermittlungen" hinsichtlich des Entwicklungsvorhabens "Projekt H." in Auftrag zu geben haben werde, wobei insbesondere zu ermitteln sein werde, inwieweit bei derzeitigem Planungsstand überhaupt bereits von einem dem Feststellungsantrag zugänglichen "Erschließungsvorhaben" auszugehen sei.

16 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

17 Die Revision erweist sich angesichts ihres Vorbringens zur Unzulässigkeit der vorgenommenen Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG als zulässig.

18 § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

..."

19 Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

... "

"Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

...

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

...

 

 

 

 

Infrastrukturprojekte

 

 

...

 

 

 

Z 18

 

...

b)

Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

...

...

 

 

 

    

 

...

3a) Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.

..."

20 Die revisionswerbende Partei bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen das Gebot, die rechtliche Begründung für die Aufhebung und die fehlenden Ermittlungen im Kassationsbeschluss präzise darzulegen, verstoßen. Das Verwaltungsgericht habe in einer kassatorischen Entscheidung konkret darzulegen, aus welchen rechtlichen Gründen welche konkreten Ermittlungen von der Behörde nachzuholen seien. Bleibe dies offen, könne der Fall eintreten, dass die Behörde Ermittlungen durchführe, die nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichtes entsprächen und im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels weitere Ermittlungen erforderten oder allenfalls abermals zur Kassation des Bescheides führten, was dem expliziten Ziel der Verfahrensbeschleunigung diametral widersprechen würde. Das Bundesverwaltungsgericht spreche im angefochtenen Beschluss von einem "Mindestmaß an Planungstiefe" und "planerischen Mindeststandards". In diesem Zusammenhang sei weder das betroffene Fachgebiet der beizuziehenden Sachverständigen genannt noch klargestellt worden, zu welchem konkreten Beweisthema diese befragt werden sollten. Eine Befragung von Sachverständigen setze voraus, dass diesen vorgegeben werde, welche "Planungstiefe" bzw. welcher "planerische Mindeststandard" anzusetzen sei und für welche Projektparameter diese überhaupt zu prüfen seien. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht vorweg zu lösen gewesen wäre, wozu im angefochtenen Beschluss aber jegliche Ausführungen fehlten. Zudem werde im angefochtenen Beschluss nicht ein einziger Punkt genannt, in dem das Vorhaben für eine rechtliche Beurteilung in einem UVP-Feststellungsverfahren zu ungenau oder unschlüssig determiniert sein könnte. In Wahrheit reduziere sich die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, es wären die Einreichunterlagen in welcher Richtung und von wem auch immer zu prüfen. Damit werde gerade nicht festgelegt, vor welchem rechtlichen Hintergrund welche Ermittlungen konkret nachzuholen seien.

21 Das Wesen von Städtebauvorhaben sei, dass sie Erschließungscharakter hätten und nicht die konkrete Bebauung beinhalteten. Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung in allen Einzelheiten sei nicht Gegenstand dieses Vorhabens, sondern nachfolgender Projekte für konkrete Vorhaben nach den anzuwendenden Materiengesetzen.

22 § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verlange vom Projektwerber, dass jene Angaben vorgelegt werden, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Das Vorhaben müsse so präzise bekannt sein, dass es typologisch im Hinblick auf den Tatbestand des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 beurteilt werden könne. Da der Vorhabenstypus "Städtebauvorhaben" nur dann vorliege, wenn mehrere Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt seien, genüge es folgerichtig für die negative UVP-Feststellung, wenn eines dieser Tatbestandsmerkmale auszuschließen sei. Daher genüge im vorliegenden Fall auch die rechtliche Prüfung des Verkehrskonzeptes. Dieses weise aus, dass ein kumulatives Tatbestandsmerkmal - nämlich jenes der Erschließungsstraße - nicht erfüllt sei. Damit sei die Verwaltungssache spruchreif, nähere Angaben seien nicht entscheidungsrelevant. Dies wäre allenfalls nur dann anders, wenn das Gericht der Ansicht wäre, das Kriterium der Erschließungsstraße sei rechtlich für die Subsumtion unter den UVP-Tatbestand für Städtebauvorhaben nicht von Bedeutung oder es liege nach der Vorhabensbeschreibung eine Erschließungsstraße vor. Zu beiden Fragen finde sich im angefochtenen Beschluss aber kein Wort.

23 Das Bundesverwaltungsgericht hätte durch ein einfaches Studium der Vorhabensbeschreibung samt seiner Ergänzungen ohne besonderen Aufwand selbst klären können, ob die geforderten Mindestangaben darin enthalten seien oder nicht, die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises zur Klärung dieser Frage bestehe nicht. Die Erforderlichkeit eines Aktenstudiums lasse keine Kassation der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu, im Fall der Verbesserungsbedürftigkeit des Antrages hätte das Gericht selbst entsprechende Aufträge an die Projektwerber erteilen müssen. 24 Auch im UVP-Feststellungsverfahren grenzten die Projektwerber mit ihrem Antrag das zu prüfende Vorhaben ab. Damit gehe einher, dass die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheides nur für das eingereichte Vorhaben gelte. Werde dieses Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt in seinen UVPrelevanten Parametern geändert, erstrecke sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides nicht auf dieses geänderte Vorhaben und es stelle sich die Frage der UVP-Pflicht neu. Im gegenständlichen Fall hätten die Projektwerber im Feststellungsantrag unter anderem angegeben, dass das Straßennetz innerhalb des Vorhabensgebietes nicht für den motorisierten Individualverkehr geöffnet sei. Diese Projektfestlegung sei für die revisionswerbende Partei entscheidend gewesen, da damit keine Erschließungsstraße vorliege. Dieser Projektwerberwille sei keiner "Schlüssigkeits- oder Vollständigkeitsprüfung" zugänglich, da es ausschließlich Sache (und Risiko) der Antragsteller sei, die verkehrliche Nutzung festzulegen.

25 Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht bei der Behandlung der in § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG genannten Kriterien nur auf die Kostenersparnis abgestellt und ausgeführt, dass eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Gericht auf Grund der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens (Mehrparteienverfahren) mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Dies sei nach dem angefochtenen Beschluss nicht verifizierbar, weil völlig unklar sei, worauf sich die Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprognose zu beziehen habe. Zudem sei in diesem Zusammenhang auf das Verfahren insgesamt abzustellen und somit zu fragen, ob die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung immer noch die Annahme zulasse, dass das Kriterium der erheblichen Kostenersparnis gegen eine Sachentscheidung des Gerichtes spreche. Diese Betrachtung habe das Gericht nicht angestellt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf:

26 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit welchem dieses den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen hat, eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0050 bis 0053, mwN). 27 Zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014,

Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.

28 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0073, mwN).

29 Im Revisionsfall begründete das Bundesverwaltungsgericht die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG damit, dass die revisionswerbende Partei es verabsäumt habe, unter Heranziehung von Sachverständigen zu ermitteln, ob die von den Projektwerbern genannten Projektparameter ausreichend und schlüssig seien und ob diese jene "planerische Tiefe" aufwiesen, um das "Projekt H."

einer Prüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu unterziehen. Die revisionswerbende Partei hätte unter Beiziehung von Sachverständigen ermitteln müssen, ob die planerischen Mindeststandards für ein Städtebauvorhaben erfüllt seien. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst sei nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

30 Aus dieser Begründung des angefochtenen Beschlusses geht schon nicht hervor, welche Erhebungen zu welchem Beweisthema das Bundesverwaltungsgericht als notwendig erachtet hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf die fehlende Prüfung der "planerischen Tiefe" der Projektparameter und der Erfüllung der "planerischen Mindeststandards", weshalb diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss die Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht zu begründen vermögen. Sofern das Bundesverwaltungsgericht damit eine unzureichende Beurteilung der eingereichten Projektunterlagen durch die revisionswerbende Partei rügt, ist auszuführen, dass eine solche unzureichende Beurteilung - sollte sie überhaupt zutreffen - für sich genommen keine krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücke darstellt (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006). Inwieweit die Projektunterlagen zur Identifikation des Projektes unzureichend sein sollen, legt das Bundesverwaltungsgericht nicht näher da und es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, inwiefern zur Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Projektunterlagen einer inhaltlichen Prüfung zugänglich sind, ein Sachverständiger beizuziehen wäre. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses damit nicht auf.

31 Dazu kommt, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss auch nicht ableiten lässt, ob das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei - davon ausging, dass eine Erschließungsstraße für die Qualifikation eines Erschließungsvorhabens als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 nicht erforderlich ist, oder ob seiner Ansicht nach - wie von der mitbeteiligten Partei vorgebracht wurde - vom gegenständlichen Vorhaben "Projekt H."

auch eine Erschließungsstraße erfasst wird, sodass auch in dieser Hinsicht unklar bleibt, in welche Richtung in diesem Zusammenhang allenfalls Ermittlungen hätten durchgeführt werden sollen. 32 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lagen somit fallgegenständlich nicht vor.

33 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.

34 Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage, welche Kriterien ein Erschließungsvorhaben aufweisen muss, um als Städtebauvorhaben im Sinn des Anhanges 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 qualifiziert zu werden (vgl. dazu auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013), um eine Rechtsfrage handelt, die vom Bundesverwaltungsgericht zunächst zu klären ist. Im Anschluss daran hätte das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens dieser Kriterien ausreichend geklärt ist oder ob noch weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind. Erst dann und nur für den Fall der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen käme allenfalls eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht, wobei die dafür erforderlichen, oben dargestellten Voraussetzungen einzuhalten und im betreffenden Beschluss eingehend zu begründen wären. Darüber hinaus wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach für den Fall, dass (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liegt, zumal diesbezüglich - wie die revisionswerbende Partei zutreffend ausgeführt hat - nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. wiederum VwGH 30.10.2018, Ra 2016/05/0073, mwN).

Wien, am 26. Februar 2020

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