VwGH Ra 2016/05/0073

VwGHRa 2016/05/007330.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Mai 2016, LVwG-AV-91/001-2015, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. M K und 2. Dipl.-Ing. E K, beide in L, beide vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050073.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 begehrten Herr Dipl.-Ing. K. und Frau Mag. K. (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG L.

2 Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes und erhoben im baubehördlichen Verfahren Einwendungen gegen das vorliegende Bauvorhaben. Dazu brachten sie - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - vor, dass sie eine Beeinträchtigung der Trockenheit und Standfestigkeit der auf ihrem Grundstück bestehenden Bauwerke durch abgeleitete Regenwässer auf Grund der gegebenen Hanglage sowie eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf ihrem Grundstück in Bezug auf die geplante Gebäudehöhe und den Bauwich befürchten.

3 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug auf Grund des Beschlusses der revisionswerbenden Partei vom 10. November 2014 ergangenen Bescheid vom 14. November 2014 wurde den Bauwerbern die beantragte Bewilligung nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

4 In der Begründung wurde zur Berechnung der Gebäudehöhe ausgeführt, dass die Höhenangaben im Einreichplan in nachvollziehbarer Weise aus dem von Dipl.-Ing. T. und Dipl.- Ing. W. erstellten Lage- und Höhenplan vom 21. Jänner 2014 übernommen worden seien. Dies schließe zwar nicht aus, dass die von den Zivilingenieuren aufgenommenen Höhenpunkte das Ergebnis einer konsenslosen Niveauveränderung seien. Es sei aber amtsbekannt, dass im gegenständlichen Baulandbereich keine in der Natur vorhandenen Spuren einer Niveauveränderung erkennbar seien und dass auch von den mitbeteiligten Parteien diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet worden sei. Vielmehr werde lediglich behauptet, dass sich "das für den Hausbau angegebene Null-Niveau auf bereits aufgeschüttetem Niveau" befinde. Nach Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse gelange die revisionswerbende Partei zur Ansicht, dass der in der Natur vorhandene und im Lageplan dargestellte Niveauverlauf jener sei, der auf dem Baugrundstück seit jeher vorhanden sei. Eine Verpflichtung der Baubehörde zu historischen Recherchen bezüglich eines in Vorzeiten allenfalls anderen Geländeverlaufes könne der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BO) nicht entnommen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass eine baubehördliche Bewilligungspflicht für Niveauveränderungen nur im Bauland bestehe (§ 14 Z 8 BO; § 93 Z 1 NÖ Bauordnung 1976), weshalb allfällige Niveauveränderungen, die vor der Kundmachung des ersten Flächenwidmungsplanes erfolgt seien, jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Zudem sei aus den Einreichunterlagen eindeutig ersichtlich, dass der in der offenen Bebauungsweise vorgeschriebene Bauwich eingehalten sei (Hinweis auf die dem § 53 Abs. 1 BO entsprechende Ermittlung der Gebäudehöhe an den einzelnen Fassaden und die kotierten Abstände), weshalb keine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 BO vorliege.

5 Die von den mitbeteiligten Parteien vorgebrachte Behauptung, dass durch die geplanten Geländeveränderungen sowie durch die Errichtung des Bauvorhabens die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn gefährdet werde, sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang werde das vorgelegte geologische Gutachten von Ing. Dr. M. als unzureichend angesehen, weil dieses keinen Hinweis darauf enthalte, welche Kapazität die empfohlene Drainage aufzuweisen habe, und es sich bei dem Verfasser um einen Sachverständigen für Geologie und nicht für Hydrogeologie handle. Dazu sei festzuhalten, dass für das gegenständliche Gebäude eine für den Einfamilienhausbau außerordentlich umfangreiche Statik vorgelegt worden sei, auf Grund derer zu Recht davon ausgegangen worden sei, dass die Standsicherheit des Gesamtgebäudes gewährleistet sei. Zur Absicherung sei jedoch ergänzend geprüft worden, ob die der Statik zugrundeliegenden Annahmen hinsichtlich der Untergrundbeschaffenheit zuträfen, was auf Grund des geologischen Gutachtens bejaht werden könne. Die Erfüllung der Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des geplanten Gebäudes sei daher nachgewiesen. Die im geologischen Gutachten enthaltene Empfehlung, bergseitig eine Drainage zu errichten, beziehe sich eindeutig auf die Sicherstellung der Trockenheit des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und berühre daher keine Nachbarrechte.

6 Auf Grund der gegen diesen Bescheid von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurück; gleichzeitig sprach es aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 1 BO bei der Ermittlung der Gebäudehöhe der den mitbeteiligten Parteien zugewandten westlichen Gebäudefront - offenbar auf Grund der irrtümlichen Annahme, es handle sich bei der Gebäudefront um eine Giebelfront - nicht berücksichtigt worden sei. Die im Einreichplan eingezeichnete Absturzsicherung (Geländer) sei bei der Ermittlung der mittleren Höhe der westlichen Gebäudefront offenbar gänzlich unberücksichtigt geblieben, was nur zulässig wäre, wenn durch dieses keinerlei Belichtungsbeeinträchtigungen hervorgerufen würden, was nicht dargelegt worden sei. Für den Fall, dass es sich beim gegenständlichen Geländer tatsächlich um eine Glaskonstruktion handle, habe die revisionswerbende Partei keine Ermittlungen darüber vorgenommen, ob durch die Glaskonstruktion eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde. Zudem habe die revisionswerbende Partei, indem sie die im Einreichplan dargestellte Gebäudehöhenermittlung, welche in Bezug auf die Bildung von Frontabschnitten nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, unkritisch übernommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, die Gebäudehöhe nicht (ordnungsgemäß) ermittelt.

8 Weiters sei von der revisionswerbenden Partei keine Feststellung, dass für die von den mitbeteiligten Parteien behaupteten Anschüttungen des Baugrundstückes Bewilligungen vorlägen oder dass sie sonst rechtmäßig erfolgt seien, getroffen worden, weshalb ausreichend begründete Feststellungen betreffend die Höhenlage des Baugrundstückes und das Niveau, von welchem aus die Gebäudehöhe der geplanten Gebäude zu ermitteln sei, fehlten. Die mitbeteiligten Parteien hätten mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Beweis für die von ihnen behaupteten Anschüttungen auf dem Baugrundstück Fotos sowie Aussagen verschiedener Personen vorgelegt. Auf Grund der vorgelegten Beweismittel sei nicht von vornherein auszuschließen, dass die behaupteten Geländeveränderungen bereits während aufrechter Baulandwidmung für das Baugrundstück erfolgt seien, sodass eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen auch anhand der von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Beweismittel erforderlich sei.

9 Zudem sei die revisionswerbende Partei nicht auf die Einwendung der mitbeteiligten Parteien betreffend die befürchtete Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Trockenheit von auf ihrem Grundstück befindlichen Baulichkeiten in Verbindung mit der Ableitung von Regenwässern durch das geplante Projekt und die bestehende Hanglage eingegangen und habe keine Ermittlungen dazu, wie die Einholung einer gutachterlichen Aussage eines Bausachverständigen, angestellt.

10 Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Partei habe es unterlassen, im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur umfassende und geeignete Ermittlungen hinsichtlich des rechtmäßigen Geländeniveaus und der Gebäudehöhe und somit zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der mitbeteiligten Parteien und hinsichtlich der Standsicherheit und Trockenheit bestehender bewilligter Bauwerke der mitbeteiligten Parteien auf deren Grundstück zu treffen. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes könne durch das Verwaltungsgericht weder rascher durchgeführt werden noch sei dies mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zudem seien sowohl die revisionswerbende Partei einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des Verfahrens mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort, weshalb sich Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen ließen.

11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

12 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision ist in Anbetracht der Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die revisionswerbende Partei zulässig.

14 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

"4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

    Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

... "

15 Die revisionswerbende Partei führt im Wesentlichen aus, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes gewesen wäre, die seiner Ansicht nach zutreffenden Berechnungsmethoden in Bezug auf die Gebäudehöhe anzuwenden und allenfalls mit Hilfe eines bautechnischen Sachverständigen die korrekte Gebäudehöhe zu ermitteln. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, warum die völlig unsubstantiierten Behauptungen der mitbeteiligten Parteien, dass auf dem Baugrundstück das Gelände verändert worden sei, Relevanz haben sollten, zumal das Gelände um mehr als 90 cm verändert worden sein müsste, um rechnerisch zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 8 m zu gelangen. Zudem hätten die mitbeteiligten Parteien ihr Vorbringen in keiner Weise spezifiziert. Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine andere Ansicht vertrete, sei es seine Aufgabe, den bei ihm angefochtenen Bescheid mit entsprechender Begründung abzuändern; keinesfalls rechtfertige dies die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die revisionswerbende Partei. Darüber hinaus habe sich die revisionswerbende Partei mit den Einwänden der mitbeteiligten Parteien betreffend die Standsicherheit und Trockenheit auseinandergesetzt und diese auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse verworfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.

16 Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.

Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2017/05/0073, mwN).

17 Aus der dargestellten hg. Judikatur ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall die von ihm als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden hat: Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auf.

18 So vermag der Umstand, dass eine im Einreichplan vorgenommene Berechnung der Gebäudehöhe zu korrigieren bzw. zu ergänzen ist, dass fachliche Äußerungen einer Überprüfung eines Sachverständigen bedürfen oder es in Bezug auf die Frage der möglichen Beeinträchtigung der Standfestigkeit und Trockenheit der Nachbargebäude der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, bei dem im vorliegenden Fall bereits gegebenen Ermittlungsstand die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die von den mitbeteiligten Parteien aufgestellte Behauptung, wonach auf dem Baugrundstück in der Vergangenheit Geländeveränderungen vorgenommen worden seien, welche erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht konkretisiert wurde und von diesem durch Würdigung der angeführten Beweismitteln auf ihre Richtigkeit und - vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach im Revisionsfall die Gebäudehöhe an der Westfront bis zu 8 m betragen dürfe - seine Relevanz zu überprüfen ist.

19 Sind - wie im Revisionsfall - lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Nur bei dieser Sichtweise kann nämlich ein den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, (insbesondere Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung, grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges) Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden (vgl. etwa VwGH 10.7.2017, Ro 2016/05/0007 und 0008, mwN).

Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. Oktober 2018

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