VwGH 2013/05/0078

VwGH2013/05/00789.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der A P in P, 2. des G A in P, 3. des J E in S,

  1. 4. des Ing. J H in M, 5. des Ing. K H in S, 6. der H H in S,
  2. 7. des W K in V, 8. der N M in V, 9. des P M in V, 10. des G P in I, 11. des N P in S, 12. der M P in S, 13. des F S in V, 14. der S

    W in V, 15. des Mag. K S in P, 16. des E W in I, 17. der K W in I,

    18. des F Z in V und 19. der F Z in V, alle vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19. Oktober 2012, Zl. BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012, betreffend eine Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: E GmbH in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Anh3 Z2;
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 litb;
31985L0337 UVP-RL;
32011L0092 UVP-RL Anh1 Z20;
32011L0092 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
32011L0092 UVP-RL Anh3 Z2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs1;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB;
AVG §8;
EURallg;
GewO 1994 §75 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §3 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs1;
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z16;
UVPG 2000 Anh2;
UVPG 2000 Anh3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben an Aufwendungen dem Bund insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Umspannwerke (UW) Vorchdorf, Bad Hall, Kremsmünster und Kirchdorf werden derzeit jeweils nur aus einer Richtung mit elektrischer Energie versorgt. Um die Netzzuverlässigkeit und die Versorgungssicherheit durch eine 2-seitige Anspeisung zu erhöhen, hat die mitbeteiligte Partei die Errichtung eines 110-kV-Ringschlusses vom UW Vorchdorf zum UW Kirchdorf samt einem Umspannwerk in Steinfelden (Gemeinde Pettenbach), wodurch auch die Versorgungssicherheit für das Almtal verbessert werden soll, projektiert.

Im Hinblick darauf stellte die mitbeteiligte Partei an die Oö. Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) mit Schreiben vom 16. Juni 2010 unter Vorlage der Projektsunterlagen den Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung auf Grund der Bestimmungen des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 (StWG) und des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG) für den Neubau der "110 kV-Freileitung Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf", abgehend von einem neu zu errichtenden Winkelabzweigmast der bestehenden "110 kV-Leitung Traunfall - Vorchdorf" bis zum bestehenden UW Kirchdorf in einer Länge von 23,482 km, für den Neubau des "110/30 kV-Umspannwerks Steinfelden" auf einem näher bezeichneten Grundstück und für die Erweiterung des "110/30 kV-Umspannwerks Kirchdorf".

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer von Grundstücken, die von diesem Vorhaben betroffen sind.

Die Landesregierung führte mehrere Verhandlungen durch, in deren Rahmen von den betroffenen Grundstückseigentümern, so auch den beschwerdeführenden Parteien, bzw. dinglich Berechtigten gegen das Projekt Einwendungen erhoben und Trassenänderungen wie auch u. a. eine Teilverkabelung der Hochspannungsleitungen gefordert wurden.

Ferner holte die Landesregierung ein Gutachten des Institutes für Elektrische Anlagen der Technischen Universität (TU) Graz (des Vorstandes Univ. Prof. Dr. F. und weiteren Institutsmitglieder), Stand Dezember 2010, ein, worin einleitend ausgeführt wurde, dass in dem Gutachten eine Analyse des Bedarfs der 110-kV-Verbindung Vorchdorf - Kirchdorf zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit inklusive der Berücksichtigung von Stromverbrauchszenarien und eine Untersuchung der Trassenführung inklusive Bewertung von Alternativen sowie der technischen Möglichkeiten und des wirtschaftlichen Umfeldes einer Verkabelung (Voll- bzw. Teilverkabelung) durchgeführt würden. Die Stromversorgung der Region Almtal erfolge derzeit über 30-kV-Leitungen aus dem UW Gmunden (ca. 76 km Gesamtleitungslänge, ca. 35 km Hauptleitungslänge), dem UW Kirchdorf (ca. 20 km Gesamtleitungslänge, ca. 16 km Hauptleitungslänge bis Scharnstein) und dem UW Vorchdorf (ca. 54 km Gesamtleitungslänge, ca. 23 km Hauptleitungslänge bis Steinfelden). Das Almtal südlich von Vorchdorf besitze derzeit einen Leitungsbedarf von 17 MW. Nach Abzug von saisonal schwankender dezentraler Erzeugung müsse eine gesicherte Leistungsdifferenz von bis zu 16,2 MW über die 30-kV-Netze transportiert werden. Die Stromversorgung der Region Kremstal erfolge über eine 110-kV-Doppelleitung, ausgehend vom UW Steyr-Nord. Ein Ausfall am Beginn dieser Stichleitung würde dazu führen, dass keine adäquate Versorgung der Region Kirchdorf - Kremsmünster - Bad Hall möglich wäre. Die Region Steyr besitze einen Versorgungsanschluss zum Österreichischen Verbundnetz über das UW Ernsthofen bzw. eine betriebsmäßig geöffnete Verbindung zum steirischen Netz. Die 110-kV-Verbindung von Vorchdorf über Steinfelden nach Kirchdorf sei aus Sicht der mitbeteiligten Partei deswegen anzustreben, weil das 110-kV-Netz der Region Vorchdorf - Almtal - Kremstal derzeit nur über zwei nicht miteinander verbundene 110-kV-Stichleitungen (Doppelsystem) Traunfall - Vorchdorf und Steyr-Nord - Bad Hall - Kremsmünster - Kirchdorf versorgt werde. Die mitbeteiligte Partei suche daher nach einer Möglichkeit im Sinn eines Lückenschlusses, eine 110-kV-Ringverbindung zu schaffen, um die Versorgungssicherheit der Regionen Almtal, Kremstal und Steyr zu erhöhen. Es handle sich um eine offene Ringverbindung, weil im UW Kremsmünster eine Trennstelle vorgesehen sei. Prinzipiell ergäben sich vier getrennte Problemkreise, nämlich bezüglich der langfristig gesicherten Stromversorgung der Regionen Kremstal, Vorchdorf, Almtal und Steyr. Die angestrebte Lösung zur Verbesserung der Stromversorgung solle alle Problemkreise abdecken und mit möglichst geringem finanziellen Aufwand realisiert werden können. Seitens der mitbeteiligten Partei werde als Lösung eine 110-kV-Freileitung (Doppelsystem) angestrebt (Schließung einer 110-kV-Ringverbindung über Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf - Kremsmünster - Bad Hall - Steyr-Nord). Seitens Vertreter von Bürgerinitiativen würden eine alternative Trassenführung, eine alternative Technologiewahl (Kabel) bzw. eine anderwärtige Lösung ohne 110-kV-Leitungsbau angestrebt.

In diesem Gutachten wurden in weiterer Folge 12 Versorgungsvarianten - einschließlich der von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Variante - ausführlich untersucht und beschrieben. Aufbauend auf der "Nullvariante" wurden verschiedene Schaltzustände und Varianten hinsichtlich eines Leitungs- oder Kraftwerksausbaues untersucht, wobei alle Varianten nach einem einheitlichen Kriteriensystem analysiert wurden. In Kapitel 6 des Gutachtens wurde zusammenfassend festgehalten, dass für eine langfristige wirtschaftliche Entwicklung der Regionen Almtal, Kremstal, Vorchdorf und Steyr ein Netzausbau zur Sicherstellung einer zuverlässigen, qualitativ hochwertigen Energieversorgung notwendig sei. Der durchgeführte Variantenvergleich habe ergeben, dass eine Freileitungsverbindung oder eine Kabeltrasse inklusive Trenntransformatoren über ein neu zu errichtendes UW in Steinfelden die Elektrizitätsversorgung aller vier Teilregionen langfristig sichern könne. Aus Gründen der Energieeffizienz, der Kostensituation und des volkswirtschaftlichen Nutzens sei jedoch die Freileitungsvariante gegenüber der 110-kV-Kabellösung mit beiderseitigen Trenntrafos, gekoppelt mit weiteren Netzausbaumaßnahmen, wie einer Verkabelung der 30-kV-Versorgung im Raum Almtal, vorzuziehen.

Darüber hinaus wurde das Projekt in elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Hinsicht von den Amtssachverständigen Dipl. Ing. B. und Dipl. Ing. G. begutachtet (Vorlage des Gutachtens an die Behörde mit Schreiben vom 1. August 2011) sowie das umweltmedizinische Gutachten des Amtssachverständigen Dr. E. vom 1. August 2011 eingeholt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 erteilte die Landesregierung unter Spruchteil A die beantragte elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach dem StWG unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Ferner wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich in diesem Bescheid unter Spruchteil B nach dem ETG festgestellt, dass gegen die Planung und Durchführung der elektrischen Anlagen bei Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft enthaltenen Bedingungen keine Bedenken vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik zu erheben seien.

Bezüglich dieses Bescheides stellten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 22. Februar 2012 gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgendes: Bundesminister), wodurch der genannte Bescheid außer Kraft trat.

Im weiteren Verfahren legte die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf von durch das Projekt betroffenen Grundeigentümern (auch bereits im Verfahren vor der Landesregierung) erhobene Forderungen nach Trassenänderungen in Teilbereichen Austauschunterlagen und Änderungspläne vor.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers vom 19. Oktober 2012 wurde der mitbeteiligten Partei (und deren allfälligen Rechtsnachfolgern) unter Spruchpunkt I.1. gemäß §§ 6 und 7 StWG die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die in den näher bezeichneten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen dargestellten Baumaßnahmen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und sonstigen Vorschreibungen erteilt, nämlich für:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21. März 2013, C-244/12 (Salzburger Flughafen), vor, dass wegen des im Verfahren unzweifelhaft hervorgekommenen erheblichen Eingriffs in die Umwelt eine UVP durchzuführen sei, weil es laut EuGH unzulässig sei, "dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre". Die für das UVP-Verfahren u.a. erheblichen Eingriffe in ausgedehnte geschlossene Hochwaldbestände mit den gutachterlich prognostizierten Folgeschäden wären unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes für Jahrzehnte irreversibel. Darüber hinaus hätten mehrere (im Einzelnen genannte) Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G) gestellt, der mit Bescheid der Landesregierung vom 19. Dezember 2013 als unzulässig zurückgewiesen worden sei, wogegen mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 Berufung erhoben worden sei. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2013, Zl. EU 2013/0006, sei an den EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt worden, ob die Richtlinie 2011/92/EU einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt werde, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen sei, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei, entfalte und diesen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden könne, auch wenn diese die Möglichkeit hätten, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesem Genehmigungsverfahren zu erheben. Dies sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Für die Beurteilung dieses Beschwerdevorbringens sind (u.a.) folgende Bestimmungen des UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2012 von Bedeutung:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

 

1.

die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

 

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

 

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

 

c)

auf die Landschaft und

 

d)

auf Sach‑ und Kulturgüter

 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2.

Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3.

die Vor‑ und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor‑ und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4.

bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor‑ und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort‑ oder Trassenvarianten darzulegen.

   

 

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, umgesetzt."

(...)

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt

sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. (...)

(...)"

"Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

(...)

(...)

(...)

(...)

 

Infrastrukturprojekte

 

 

(...)

(...)

(...)

(...)

Z 16

a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

 

b) Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und b ist die Leitungslänge.

(...)

(...)

(...)

(...)"

    

 

"Anhang 2

Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:

 

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

A

besonderes Schutzgebiet

nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO‑Welterbestätten

B

Alpinregion

Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)

(...)

(...)

(...)"

   

 

Mit der am 17. Februar 2012 in Kraft getretenen, somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) wurde die damit aufgehobene Richtlinie 85/337/EWG aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifiziert (vgl. dazu den Erwägungsgrund (1) und Art. 14 der UVP-RL). Die Art. 1 bis 4 sowie die Anhänge I bis III dieser Richtlinie lauten (auszugsweise):

"Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 'Projekt':

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(...)"

"Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

 

a)

Mensch, Fauna und Flora;

b)

Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;

c)

Sachgüter und kulturelles Erbe;

d)

die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren."

  

 

"Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

"ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

(...)

20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

(...")

"ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

(...)

3. ENERGIEWIRTSCHAFT

(...)

b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

(...)"

"ANHANG III

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN

1. MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

  1. a) Größe des Projekts;
  2. b) Kumulierung mit anderen Projekten;
  3. c) Nutzung der natürlichen Ressourcen;
  4. d) Abfallerzeugung;
  5. e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;
  6. f) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

    2. STANDORT DER PROJEKTE

    Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

  1. a) bestehende Landnutzung;
  2. b) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

    c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

    i) Feuchtgebiete,

    ii) Küstengebiete,

    iii) Bergregionen und Waldgebiete,

    iv) Reservate und Naturparks,

    v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,

    vi) Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

    vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

    viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

    3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

    Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

    a) dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);

  1. b) dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
  2. c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;
  3. d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;
  4. e) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen."

 

(1) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7."

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Neubau der Stromleitung Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf um eine 110-kV-Freileitung in einer Länge von 23,482 km. Dieses Vorhaben erfüllt - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - weder den Tatbestand der ersten Spalte der Z. 16 des Anhanges 1 des UVP-G noch jenen der dritten Spalte dieser Ziffer, wird doch nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen weiteren Ausführungen, denen von der Beschwerde insoweit ebenso nicht widersprochen wird, kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B im Sinn des Anhanges 2 des UVP-G berührt.

Die UVP-RL - durch die die Richtlinie 85/337/EWG , in deren Umsetzung das UVP-G erlassen worden ist, "neu kodifiziert" wurde - legt im Anhang I (Z 20) iVm Art. 4 Abs. 1 in Bezug auf den Bau von Hochspannungsfreileitungen fest, dass ein solches Projekt (erst) für eine Stromstärke von 220 kV (oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) - jedenfalls - einer UVP zu unterziehen ist. In Bezug auf alle sonstigen Freileitungen zur Beförderung elektrischer Energie (nicht durch Anhang I erfasste Projekte) - also etwa Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV, wie jene im Beschwerdefall - räumt die UVP-RL den Mitgliedstaaten einen Spielraum dahingehend ein, entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer UVP unterzogen werden muss (vgl. Art. 4 Abs. 2 iVm Z. 3 Buchstabe b des Anhanges II).

Wie der EuGH in dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Urteil, C-244/12 , unter Hinweis auf seine Vorjudikatur in Bezug auf die Richtlinie 85/337/EWG ausgeführt hat, räumt diese den Mitgliedstaaten (für Projekte im Sinn des Anhanges II der Richtlinie) einen Wertungsspielraum ein, der durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen u.a. auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Anhand der in Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerte soll die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes erleichtert werden, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; diese Kriterien bzw. Schwellenwerte dienen allerdings nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen. In diesem Fall würden nämlich die Grenzen des Spielraumes nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie überschritten, sofern nicht auf Grund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien sind im Übrigen die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der Richtlinie zu berücksichtigen, wozu u.a. die Belastbarkeit der Natur zählt, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung von Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf (vgl. insbesondere die RN 29 bis 32 des genannten Urteils).

Dementsprechend hat der Bundesgesetzgeber in Spalte 3 der Z. 16 des Anhanges 1 des UVP-G hinsichtlich Starkstromfreileitungen mit einer, wie im vorliegenden Beschwerdefall, Netzspannung von (mindestens) 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km darauf abgestellt, ob eine solche Leitung ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B im Sinn des Anhanges 2 des UVP-G berührt. Bei diesen schutzwürdigen Gebieten handelt es sich um Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Bannwälder, Nationalparks bzw. sonstige Naturschutzgebiete wie auch um höher gelegene Alpingebiete (vgl. im Einzelnen die oben wiedergegebenen Bestimmungen des Anhanges 2 des UVP-G). Mit diesen Festlegungen hat der Bundesgesetzgeber die nach Anhang III der Richtlinie relevanten Auswahlkriterien des Projektstandortes und der geografischen Räume, die durch ein solches Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden könnten, wie auch - insbesondere im Hinblick auf das Kriterium der Belastbarkeit der Natur - Gebiete, "in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind" (vgl. dazu Anlage III Z. 2 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG bzw. nunmehr Anhang III Z. 2 Buchstabe c der UVP-RL), berücksichtigt.

Der dem Urteil des EuGH C-244/12 , zugrunde liegende Fall ist insoweit mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar:

So stand in jenem Fall der Ausbau eines Flughafens in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte zur Diskussion, für welche Klasse von Projekten der Bundesgesetzgeber die Verpflichtung zur Durchführung der UVP im UVP-G (Z 14 lit. c des Anhanges 1) davon abhängig machte, dass durch das Projekt eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen in einem bestimmten Ausmaß pro Jahr zu erwarten sei, während die Richtlinie 85/337/EWG in Anhang I auf eine Start- und Landebahngrundlänge (von 2100 m und mehr) abgestellt hat. Wie oben erwähnt, wies der EuGH in diesem Urteil hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie relevanten, in Anhang III der Richtlinie angeführten Auswahlkriterien darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Projekt (Ausbau des Salzburger Flughafens) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte im Rahmen der Beurteilung der Belastbarkeit der Natur besonders zu berücksichtigen sind. Im Hinblick darauf, dass der genannte, im UVP-G normierte Schwellenwert der Anzahl der Flugbewegungen mit den Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie unvereinbar war, entfalteten die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 sowie des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie für die Beurteilung des projektierten Flughafenausbaues unmittelbare Wirkung.

Demgegenüber ist in Bezug auf das vorliegende Projekt (Bau der 110-kV-Freileitung) nicht zu erkennen, dass bei Heranziehung der in Spalte 3 der Z. 16 des Anhanges 1 iVm Anhang 2 des UVP-G normierten Kriterien der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum überschritten würde:

Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z. 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G hat der Bundesgesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Dass vom gegenständlichen Projekt etwa Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte betroffen wären, ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen. Welche im Anhang III der UVP-RL oder im UVP-G festgelegten Kriterien es dennoch erforderten, im vorliegenden Beschwerdefall eine UVP oder Einzelfallprüfung durchzuführen, ist nicht zu erkennen und wird im Übrigen auch nicht von der Beschwerde näher dargestellt. Für eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL im Sinn des genannten Urteiles des EuGH besteht im Beschwerdefall somit keine Grundlage.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung, dass keine Notwendigkeit für eine Durchführung einer UVP bestehe, begegnet daher keinem Einwand. Im Hinblick darauf erweist sich auch der Beschwerdehinweis auf das mit dem hg. Beschluss, Zl. EU 2013/0006, gestellte Vorabentscheidungsersuchen als nicht zielführend.

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass sich bei Abwägung aller Interessen im Sinn des § 7 StWG eine Leitungstrasse anbiete, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreife, ohne dass damit öffentliche Interessen verletzt wären. Insbesondere nach dem elektrotechnischen Gutachten der TU Graz erfülle die von den beschwerdeführenden Parteien aufgezeigte alternative Leitungstrasse Variante 9 C (110-kV-Kabelverbindung über ein neu anzulegendes UW Pettenbach und zweiseitige Verwendung von Trenntransformatoren) das öffentliche Energieversorgungsinteresse gleich gut wie die Leitungstrasse des antragsgegenständlichen Projekts, die bewilligte Variante 8. Dies ergebe sich aus dem Gutachten (S. 166/167 und 168), wobei die Variante 9 C eindeutig bewilligungsfähig wäre. Ferner sei völlig klar, dass jede Erdkabelvariante (auch "9 C") weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und die gemäß § 7 Abs. 1 StWG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen eingreife als eine Freileitungstrasse. Auf Grund unzutreffender Prämissen habe der Bundesminister keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, zu der er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Wenn dieser ausführe, die vorzunehmende Alternativenprüfung beziehe sich nur auf den Verlauf (die Trasse) der Leitung, nicht jedoch auf deren technische Ausgestaltung, und die Grundsatzentscheidung über die Projektsausführung als Freileitung oder Erdkabel sei nicht Gegenstand der Alternativenprüfung, so widerspreche dies der ständigen Rechtsprechung, wonach betroffene Grundeigentümer auch geltend machen könnten, es bestehe - bei Abwägung aller Interessen - kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dass die Erdkabelvariante lediglich eine irrelevante technische Ausgestaltung betreffe, sei eine spitzfindige, unrichtige Interpretation. Im Übrigen argumentiere der angefochtene Bescheid unnötig gegen die 1- systemige Kabelvariante - diese sei von den beschwerdeführenden Parteien im weiteren Verfahren mangels gleichwertiger Erfüllung des Versorgungsinteresses gar nicht mehr als realistisch verfolgt worden - und unterlasse deshalb die Abwägung mit der 2-systemigen Kabelvariante 9 C, die zudem auf einer anderen Trasse verlaufe und eigentlich auch die "Trassenführung" berühre. Wenn die Behörde die antragsgegenständliche Freileitungstrasse als vor allem kostengünstiger bevorzuge, so verkenne sie, dass im Gutachten nur die Investitionskosten bzw. die allenfalls (irrelevanten) betriebswirtschaftlichen Kosten für die mitbeteiligte Partei berücksichtigt worden seien, obwohl diese Kosten von den (allenfalls relevanten) volkswirtschaftlichen Kosten hätten unterschieden und letztere von der Behörde (und nicht vom elektrotechnischen Gutachter) hätten beurteilt werden müssen. Höhere Investitionskosten seien zumindest ein rein betriebswirtschaftliches Argument, das ausschließlich die mitbeteiligte Partei und deren betriebswirtschaftliche Disposition betreffe. Eine volkswirtschaftliche Relevanz höherer Investitionskosten der Erdkabelvariante (z.B. durch eine allenfalls zwingende Auswirkung auf Endverbraucherpreise) sei jedoch weder behauptet noch schlüssig erwiesen noch begründet worden.

Ferner gehe die Verweisung forstwirtschaftlicher Einwendungen im angefochtenen Bescheid auf ein noch durchzuführendes forstrechtliches Verfahren wegen der mit § 7 Abs. 1 StWG bezweckten Verfahrenskonzentration fehl, und sie tauge jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der unterlassenen Interessenabwägung zu Gunsten der unbestritten natur- und waldschonenden Erdkabelvariante. Der Bundesminister möge zwar den gesetzlichen Auftrag zur Anhörung der in dieser Gesetzesbestimmung angeführten öffentlichen "Interessen" erfüllt haben, es seien jedoch die Stellungnahmen der zur Wahrung der öffentlichen Interessen berufenen Behörden und Körperschaften im entscheidenden Punkt "Erdkabeltrasse" nicht entsprechend berücksichtigt worden. Die behauptete Vorrangstellung des Energieversorgungsinteresses dürfe gerade nicht zur Rechtfertigung einer oberflächlichen Interessenabwägung herangezogen werden.

Es liege auch die nach der Rechtsprechung für die Interessenabwägung relevante Gesundheitsgefährdung bzw. Eigentumsgefährdung der betroffenen Grundeigentümer vor. Nach den von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Gutachten und Studien seien gesundheitliche Gefährdungen durch das gegenständliche Projekt gerade nicht zuverlässig auszuschließen. Es existierten zahlreiche Studien insbesondere zur Langzeitwirkung (elektro-)magnetischer Felder (z.B. erhöhtes Leukämierisiko), und die Behörde hätte angesichts dieser aktenkundigen bzw. amtsbekannten Umstände weitere Erhebungen durchführen und insbesondere ergänzende Gutachten einholen müssen. Darüber hinaus liege bei allen beschwerdeführenden Parteien eine Gefährdung deren Eigentums im Sinne einer Substanzwertvernichtung bzw. eines Verlustes der Verwertbarkeit bzw. des Entzuges der Existenzgrundlage vor. Allzu leichtfertig habe der Bundesminister die Konkretisierungs- und Mitwirkungspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die diese Gefährdung ausreichend konkret eingewendet und durch Privatgutachten belegt hätten, überspannt. Die ausreichende Konkretisierung habe sich aus den jeweils zitierten Einwendungen bzw. Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien im Volltext, den beigelegten oder bezogenen Gutachten, den Devolutionsanträgen der beschwerdeführenden Parteien, den Stellungnahmen der zur Wahrung der öffentlichen Interessen berufenen Behörden und Körperschaften sowie generell aus dem Akteninhalt (insbesondere sämtlichen im Bescheid genannten Projekts- und Verfahrensunterlagen) ergeben. Punktuelle Trassen- bzw. Mastverschiebungen im Verfahren hätten in keinem Fall irgendetwas an der Relevanz der eingewendeten Eingriffe geändert. So werde für die erstbeschwerdeführende Partei die auf Grund des Steilgeländes für die widmungsgemäße Bewirtschaftung erforderliche Seilkranbringung auf ca. 70 % der Eigentumsfläche unmöglich, was den gänzlichen Verlust der Verwertbarkeit (Substanzwertverlust) bedeute. Davon seien 85,1 ha Wald (davon 74,6 ha über 50-jähriger Hochwald) betroffen, und im beigelegten forstfachlichen Gutachten N. würden die Substanzschäden bzw. -gefährdungen konkret beschrieben. Beim Zweitbeschwerdeführer seien drei zusammenhängende Waldparzellen mit insgesamt 11,56 ha Hochwald bester Bonität betroffen. Substanzvernichtung und Verlust der Verwertbarkeit seien konkret unter Verweis auf das beigelegte forstfachliche Privatgutachten und ähnliche Stellungnahmen im öffentlichen Interesse eingewendet worden. Beim Drittbeschwerdeführer werde 50- bis 100-jähriger Waldbestand auf ca. 280 m Länge durchschnitten (1,1 ha im Servitutsbereich). Die sicher prognostizierbaren Primär- und Folgeschäden seien als Existenzbedrohung bzw. Substanzwertvernichtung unter Verweis auf das beigelegte forstfachliche Privatgutachten konkret eingewendet worden. Bei den viert-, fünft- und sechstbeschwerdeführenden Parteien würden drei Waldparzellen im Gesamtausmaß von ca. 13,52 ha durch das Weitspannfeld zwischen Mast Nr. 80 und Mast Nr. 84 von der Möglichkeit abgeschnitten, einen hiebreifen Bestand mit Seilkranbringung zu ernten, was wegen der Steilheit und Unerschlossenheit des Geländes erforderlich sei. Dadurch trete Substanzwertvernichtung bzw. Verlust der Verwertbarkeit für eine übliche bestimmungsgemäße Nutzung ein. Der Siebtbeschwerdeführer habe die Liegenschaft im Hinblick auf die für seinen Betrieb unabdingbare besonders naturnahe Lage und Aussicht 2008 erworben und danach laufend weiter für einen Reit-, Zucht- und Ausbildungsbetrieb investiert. Der Verlust der Verwertbarkeit und der Entzug der Existenzgrundlage sowie die Gesundheitsgefährdung sowohl für den Pferde- als auch den Forstbetrieb seien konkret dargestellt worden. Die acht- und neuntbeschwerdeführenden Parteien betrieben einen Mostheurigen, der die Existenzgrundlage bei ansonsten kaum rentabler Landwirtschaft gewährleiste, und die maßgebliche Attraktion des Panoramas (freier Blick auf den Traunstein) werde durch die bewilligte Freileitung nachhaltig zerstört, wobei ein Mast direkt neben dem zum Mostheurigen führenden Spazierweg stehe. Die Land- und Forstwirtschaft des Zehntbeschwerdeführers werde durch die Freileitung auf 780 m Länge durchschnitten, der Hof sei weniger als 100 m von der Freileitung entfernt, und es befänden sich vier geplante Maststandorte auf der Liegenschaft. Die Hofübergabe und die Altersversorgung seien konkret gefährdet, und die Holzbringung im Steilgelände werde auf 2,3 ha Waldparzellen unmöglich, weil die Seilkranbringung durch die Freileitung in Zukunft ausgeschlossen sei. Die Existenzbedrohung und der Verlust der Verwertbarkeit seien konkret eingewendet worden. Die elft- und zwölftbeschwerdeführenden Parteien hätten ihren Bauernhof 60 m schräg unterhalb eines geplanten Mastes, und der gesamte Wirtschaftsgrund werde durch die Freileitung diagonal gequert (fast 20 % des Nutzgrundes seien betroffen, 17 % der Flächen in Hofnähe). Die Liegenschaft werde praktisch unverkäuflich. Die Existenzbedrohung sei mehrmals konkret dargestellt worden. Das gesamte Waldgrundstück der dreizehnt- und vierzehntbeschwerdeführenden Parteien im Ausmaß von 688 m2 liege vollständig im Bereich des Servitutsstreifens der Freileitung, und dieser eindeutige Fall völliger Substanzwertvernichtung bzw. eines Verwertbarkeitsverlustes werde vom Bundesminister offenkundig übersehen bzw. lediglich pauschal im Rahmen der forstlichen Erörterung mitbehandelt, ohne die Besonderheit des Falles zu erörtern. Die Liegenschaft des Fünfzehntbeschwerdeführers liege in unmittelbarer Nähe sowohl der Freileitung als auch des geplanten neuen UW Steinfelden, und gemäß dem beigelegten Privatgutachten trete ein Wertverlust von 40 % ein, der durch die von der mitbeteiligten Partei angebotene Entschädigungsoption nur zu 6 % abgedeckt werden solle. Die sechszehnt- und siebzehntbeschwerdeführenden Parteien betrieben in weniger als 100 m Entfernung von der geplanten Freileitung einen Biohof mit Direktvermarktung, und ihr Grund werde in einer Länge von 520 m durchschnitten. Die Hofübergabe sowie geplante und dargestellte Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Schwerpunkte seien massiv gefährdet, und Kundenverlust sowie Geschäftseinbruch im sensiblen Bereich der Biolandwirtschaft seien sicher prognostizierbar. Beim Achtzehntbeschwerdeführer würden zwei benachbarte Waldgrundstücke der Länge nach mittig überspannt, und es sei keine sinnvolle (bestimmungsgemäße) Nutzung mehr möglich (notwendige Seilkranbringung im Steilgelände). Bei der Neunzehntbeschwerdeführerin werde der gesamte arrondierte landwirtschaftliche Grund mittig durchschnitten. Der Biobetrieb (seit 20 Jahren) und bestehende Pläne der Betriebsentwicklung (wie Urlaub am Bauernhof, Seminarhof, Hofladen) seien konkret durch die Freileitung gestört und damit existentiell gefährdet. Die Bienenhaltung werde nachweislich gestört. Es bestehe neben der Gesundheitsgefährdung, der Substanzwertvernichtung und dem Verlust der Verwertbarkeit (bestimmungsgemäße Nutzung) somit eine Existenzbedrohung im sensiblen Bereich der biologischen Landwirtschaft (prognostizierbarer Kundenverlust).

Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach das Gutachten der TU Graz erkannt habe, dass die Freileitung dem Versorgungsinteresse besser entspreche, treffe effektiv nicht zu, und es gewichte innerhalb der vier geeigneten Alternativen jedenfalls nicht in entscheidungsrelevanter Weise. Die Reihung der vier geeigneten Alternativen in diesem Gutachten bedeute allenfalls einen nur derart geringfügigen Vorteil der Freileitung gegenüber dem Erdkabel aus technischer Sicht, dass dieser durch die ungleich größeren Nachteile hinsichtlich der sonstigen Interessenverletzungen bzw. Eingriffe weitaus überwogen werde. Dass die Behörde im gegenständlichen Verfahren kein Erdkabel bewilligen könne, enthebe sie nicht von der gesetzlichen Pflicht zur umfassenden Abwägung aller Interessen und (Trassen‑)Alternativen. Zumindest die elft- und zwölftbeschwerdeführenden Parteien hätten ihren ständigen Wohn- und Arbeitssitz im Bereich eines Magnetfeldes von 0,4 µT im anzunehmenden ungünstigsten Fall, was von der Behörde anerkannt werde. Von dieser werde völlig unrichtig die von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. K. vom 5. April 2011 ausgelegt, wobei die Behörde unsachlich sämtliche Einschränkungen hinsichtlich einer unkritischen Anwendung z.B. von Grenzwerten übergehe. Ferner hätte die Behörde allfällige (zukünftige) Kosten sämtlicher Alternativen konkretisieren, gewichten und miteinander vergleichen müssen. Darüber hinaus bestehe kein derzeitiges zwingendes öffentliches Interesse an der Errichtung einer 2- seitigen Anspeisung, und es werde dieses von der Behörde lediglich behauptet, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Im Verfahren sei unstreitig, dass nach dem Oberösterreichischen ElWOG derzeit sowohl der "Stich Traunfall - Vorchdorf" als auch der "Stich Steyr-Nord - Bad Hall - Kremsmünster - Kirchdorf" noch "(n-1)-sicher" versorgt sei. Bis zum Ablauf der Frist (frühestens 2017 bis 2020) reiche die Kapazität der bestehenden Leitungen noch aus, und entgegen den Angaben des Bundesministers sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Errichtung der gegenständlichen Leitung frühestens nach Ablauf dieser Frist gegeben.

In dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsatz vom 1. September 2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien ergänzend vor, dass (mittlerweile) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Jänner 2014 die naturschutzbehördliche Bewilligung und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Mai 2014 (sinngemäß gleichlautend: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Mai 2014) die Rodungsbewilligung erteilt worden seien, wobei diese Behörden hinsichtlich der Interessenabwägung auf den vorliegend angefochtenen Bescheid "zurückverweisen", in dem jedoch eine gesamthafte Interessenabwägung unterlassen worden sei.

Zu dem genannten Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen:

Da sich die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Starkstromleitungsanlage nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt, ist auf den Beschwerdefall das - in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71 erlassene - Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, (StWG) in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 72/2008 anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 StWG und § 1 Abs. 1 Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70).

Die §§ 3 und 7 StWG lauten (auszugsweise):

"§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(...)"

"§ 7

Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(...)"

Den beschwerdeführenden Parteien kommt als Eigentümern von Grundstücken, die von der gegenständlichen Starkstromfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, Parteistellung zu, und sie können daher einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen sowie andererseits Alternativvorschläge erstatten, mit denen sich die Behörde auseinandersetzen muss. Hiebei genügt es für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2010/05/0171, mwN).

Wenn die Beschwerde vorbringt, es bestehe derzeit - vor dem Zeitraum 2017 bis 2020 - kein zwingendes öffentliches Interesse an der Errichtung der projektsgegenständlichen Stromleitung, so vermag dieses Vorbringen die Beurteilung des Bundesministers, der von einem bereits derzeit bestehenden öffentlichen Versorgungsinteresse und der Notwendigkeit der gegenständlichen Anlage zur Deckung dieses Bedarfes ausgegangen ist, nicht zu erschüttern. Diese Beurteilung findet in technischer Hinsicht Deckung im Gutachten der TU Graz, in dem - wie oben (I.) dargestellt - darauf hingewiesen wurde, dass ein Netzausbau zur Sicherstellung einer zuverlässigen Energieversorgung notwendig sei, weil im Hinblick darauf, dass die UW Vorchdorf, Bad Hall, Kremsmünster und Kirchdorf derzeit jeweils nur aus einer Richtung mit elektrischer Energie versorgt würden, dies im Fall einer Leitungsunterbrechung eine maßgebliche Störung für viele Haushalte und Betriebe bedeuten würde. Unter anderem wiesen die Sachverständigen in diesem Gutachten etwa in Bezug auf die Versorgungssituation des Raums Kremstal darauf hin, dass bei einem Common-Mode-Fehler (z.B. einem Mastbruch auf 110-kV-Ebene) oder dringenden Instandsetzungsarbeiten, welche eine Gesamtabschaltung der Verbindung erforderten, eine Versorgungsunterbrechung des Kremstales von bis zu mehreren Tagen vorliegen könne (vgl. Seite 79 des Gutachtens).

Auch die von der Landesregierung beigezogenen elektrotechnischen und energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen hielten in ihrem Gutachten fest, dass das bestehende 30-kV-Netz auf Grund der großen Leitungslängen nur mehr geringfügige Lastzuwächse erlaube und durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Verbindungsachse geschaffen werde, die in den hier in Rede stehenden Regionen eine sichere, leistungsstarke und zuverlässige Stromversorgung gewährleiste. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen sich in nachvollziehbarer Weise ergäbe, dass diese gutachterlichen Annahmen unrichtig seien. Die rechtliche Schlussfolgerung des Bundesministers, dass die Herstellung der projektierten Trennleitung dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie entspreche, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Im Rahmen ihrer Parteistellung können die Grundeigentümer eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der - zu § 75 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ergangenen - hg. Judikatur zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa die in Neubauer/Onz/Mendel, StWG, zu § 7 StWG Rz 86 zitierte hg. Rechtsprechung).

Ferner haben Grundeigentümer in einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren auch insoweit ein Mitspracherecht, als sie eine drohende Gefährdung ihrer Gesundheit durch die geplante Leitungsanlage geltend machen können. Andere Beeinträchtigungen oder sonstige - selbst unzumutbare - Belästigungen der Grundeigentümer sind hingegen im starkstromwegerechtlichen Verfahren unbeachtlich. Treffen nun das oben genannte öffentliche Versorgungsinteresse und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern aufeinander, so können von diesen somit nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind (vgl. zum Ganzen etwa die in Neubauer/Onz/Mendel, aaO, zu § 7 StwG Rz 91, 97 und 100 zitierte hg. Judikatur).

Im Übrigen findet im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eine klare Trennung zwischen öffentlichen und privaten Interessen statt. Der betroffene Grundeigentümer kann einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dabei liegt ein Mangel des öffentlichen Interesses insbesondere dann vor, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch jedoch öffentliche Interessen verletzt werden. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen - wie etwa mit den Interessen des Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Naturschutzes oder des Forstwesens - kommt hingegen Grundeigentümern nicht zu, sind doch zur Wahrung dieser Interessen gemäß § 7 Abs. 1 StWG nur die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Vollzugsbereiches und des in dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Anhörungsrechtes berufen. Im Fall der Kollision von öffentlichen Interessen ist dem öffentlichen Interesse an der Elektrizitätsversorgung der Vorzug zu geben (vgl. nochmals Neubauer/Onz/Mendel, aaO, § 7 StWG Rz 32, 70 ff und 94 ff).

Schon im Hinblick darauf erweist sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass auf Grund forstrechtlicher oder naturschutzrechtlicher öffentlicher Interessen die bekämpfte starkstromwegerechtliche Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, als nicht zielführend, kommt doch den Grundeigentümern in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu.

Auch mit dem Vorbringen, dass laut den von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführten Gutachten und Studien gesundheitliche Gefährdungen durch die Leitungsanlage nicht zuverlässig auszuschließen, sondern vielmehr gegeben seien, was zumindest für die elft- und zwölftbeschwerdeführenden Parteien, die ihren ständigen Wohn- und Arbeitssitz im Bereich eines Magnetfeldes von 0,4 µT im anzunehmenden ungünstigsten Fall hätten, gelte, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten umweltmedizinischen Amtssachverständigengutachten in nachvollziehbarer Weise, dass - abgesehen davon, dass in Österreich keine einschlägigen gesetzlich verbindlichen Grenzwerte existieren - selbst bei Heranziehung der Schweizer Verordnung über die Anlagengrenzwerte für neue Anlagen (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung), worin die weltweit strengste vorsorgliche Immissionsbegrenzung für elektromagnetische Felder durch Festlegung eines Anlagenvorsorgewertes (Grenzwertes) von 1 µT - was 1 % des geltenden WHO-Grenzwertes entspricht - normiert ist, der genannte Schweizer Grenzwert bei der von der Beschwerde ins Treffen geführten prognostizierten magnetischen Flussdichte von 0,4 µT (im Bereich des zur projektierten Leitung nächstgelegenen Wohnobjektes in einem Abstand von 60 m von der Leitungsachse) eingehalten wird, sodass eine Gesundheitsgefährdung durch von der gegenständlichen Leitung verursachte elektromagnetische Felder nicht anzunehmen ist. Die Beurteilung des Bundesministers im angefochtenen Bescheid, dass die beschwerdeführenden Parteien diesen Darlegungen des umweltmedizinischen Amtssachverständigen durch den Hinweis auf die Ausführungen des Univ. Prof. Dr. K. nicht in überzeugender Weise entgegengetreten seien, ist nicht zu beanstanden. So hat der Bundesminister zu Recht auf die Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. K. vom 27. September 2011 hingewiesen, in der dieser selbst die Heranziehung des genannten Schweizer Vorsorgewertes empfohlen hat. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, welche vom umweltmedizinischen Amtssachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen in Widerspruch zu gesicherten medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen stünden und dass die beschwerdeführenden Parteien diesem Amtssachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass bei einer Entscheidung für die von den beschwerdeführenden Parteien vorgeschlagene Variante 9 C (Erdkabelverlegung) viel weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingegriffen würde, bei dieser Variante auch keine öffentlichen Interessen verletzt würden und durch die bewilligte Freileitungstrasse eine Substanzwertvernichtung bzw. ein Verlust der Verwertbarkeit der Grundstücke bewirkt würde, ist Folgendes auszuführen:

Wie der Bundesminister im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, wurde von der mitbeteiligten Partei - was von der Beschwerde insoweit nicht in Abrede gestellt wird - darauf geachtet, was auch durch die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen bestätigt worden sei, mit der gegenständlichen Freileitungsanlage Siedlungsräumen in größtmöglichem Abstand auszuweichen. Nach der hg. Judikatur haben von einer Starkstromleitungstrasse betroffene Liegenschaftseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Verkabelung der geplanten Freileitungsanlage (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, Zl. 2008/05/0115, mwN). Der Umstand allein, dass der Bundesminister nicht einer Erdverkabelungsvariante gegenüber der Freileitungsvariante den Vorzug gegeben hat, vermag somit die beschwerdeführenden Parteien noch nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen.

Dieser hat sich im angefochtenen Bescheid für die weitere Beurteilung der verschiedenen Trassenvarianten auf das Gutachten der TU Graz gestützt, in dem die Sachverständigen auf 12 - in diesem Gutachten näher dargestellte - Versorgungsvarianten, darunter auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Variante 9 C, eingegangen sind und die untersuchten Varianten miteinander verglichen haben. In weiterer Folge ist er auf Grund der oben (I.) dargestellten Überlegungen zur Auffassung gelangt, dass die bescheidgegenständliche Freileitungsvariante gegenüber den übrigen Varianten, insbesondere auch der Erdverkabelungsvariante, vorzuziehen sei.

Wenn sich die Beschwerde gegen die Beurteilung dieser Freileitungsvariante als kostengünstiger (als die Erdverkabelungsvariante) wendet und beanstandet, dass hier (nur) die betriebswirtschaftlichen Investitionskosten der mitbeteiligten Partei berücksichtigt worden seien, so zeigt sie damit keine Unrichtigkeit des Ergebnisses des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Variantenvergleiches auf. Denn abgesehen davon, dass hohe Investitionskosten mittelbar Eingang in den Energiepreis finden und auch die Rentabilität eines Leitungsbauvorhabens von der Behörde zu beachten ist (vgl. dazu etwa Neubauer/Onz/Mendel, aaO, § 7 StWG Rz 35), hat der Bundesminister seine Entscheidung unter Hinweis auf die im Verfahren eingeholten Gutachten damit begründet, dass auch aus Gründen der Energieeffizienz (geringere Energieverluste) und des volkswirtschaftlichen Nutzens die Freileitungsvariante vorzuziehen sei. Die diesbezüglichen vom Bundesminister zugrunde gelegten fachlichen Ausführungen der Sachverständigen im Gutachten der TU Graz erscheinen plausibel und wurden durch das Beschwerdevorbringen nicht schlüssig widerlegt.

Auch das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen, dass auf Waldflächen mehrerer beschwerdeführenden Parteien die Holzbringung im Steilgelände mittels einer Seilkranbringung durch die Freileitung erschwert oder ganz verhindert werde, sodass dies eine Substanzvernichtung bzw. einen Verlust der Verwertbarkeit dieser Grundflächen bewirke, führt nicht zu dem von der Beschwerde angestrebten Ergebnis. Dazu hat der Bundesminister im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es zwar durch die 110-kV-Leitungsanlage zu Bewirtschaftungserschwernissen komme, jedoch einerseits diese soweit als möglich durch die Situierung von Maststützpunkten möglichst gering gehalten worden seien und andererseits Zufahrten im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundeigentümern festgelegt würden, um dadurch etwa Beeinträchtigungen der Holzbringung zu verringern. In Bezug auf die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten Gefährdungen des Waldbestandes durch Sturmschäden oder Borkenkäferbefall und die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen der DI N. führte der Bundesminister u.a. aus, dass nicht sämtliche Forderungen nach einer Änderung der Leitungstrasse hätten umgesetzt werden können, weil dem teilweise sowohl technische als auch öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Mitunter sei es auch unvermeidbar, einzelne kleinere Grundstücke nahezu zur Gänze mit dem Servitutsstreifen der Leitungstrasse in Anspruch zu nehmen, zumal es in einem waldreichen Staat wie Österreich oft unvermeidlich sei, für die Projektierung der gesamten Leitungstrasse Waldflächen in Anspruch zu nehmen und durch notwendige Trassenaufhiebe zu minimieren. Auch habe sich bei größeren Stürmen der letzten Jahre gezeigt, dass es im Nahbereich von Leitungen nur geringe Windwürfe gegeben habe, die nur auf wenige Einzelbäume beschränkt gewesen seien. Mit der Realisierung des Vorhabens seien zwar unbestritten Beeinträchtigungen eines Grundeigentümers durch die Leitungstrasse verbunden, die jedoch zu entschädigen seien. Aber selbst wenn diese Beeinträchtigungen im Falle einzelner Grundeigentümer einen Eingriff in die Eigentumssubstanz in Bezug auf die Waldbestände bedeuten sollte, führe dies nach Prüfung der mehreren Trassen- und Versorgungsvarianten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Umsetzung des genehmigten Leitungsprojektes nicht zur Versagung der gegenständlichen starkstromwegerechtlichen Bewilligung.

Der Bundesminister hat somit im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 1 StWG vorgenommenen Interessenabwägung dem öffentlichen Versorgungsinteresse gegenüber den von den beschwerdeführenden Parteien im Einzelnen dargestellten gegenläufigen Interessen an einer Vermeidung der von ihnen behaupteten Gefährdung des Waldbestandes durch die Leitungsanlage den Vorrang gegeben. Angesichts der im angefochtenen Bescheid dargestellten Bedeutung des Projektes für die sichere und kostengünstige Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie in dem im Bescheid angeführten Gebietsumfang kann diese Interessenabwägung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. Oktober 2014

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