VwGH 2010/05/0171

VwGH2010/05/017123.8.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des H L in S, 2. des P T in M, 3. des B F in S,

4. des A S, 5. des J H, beide in S, 6. des J S, 7. des R W, beide in W, 8. des L S, 9. der M R, 10. der M T, alle in S, und 11. des

L W in W, alle vertreten durch Mag. Philipp J. Graf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 4/22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 20. Juli 2010, Zl. BMWFJ-556.050/0024-IV/5a/2010, betreffend eine Angelegenheit des Starkstromwegerechtes (mitbeteiligte Partei:

Wien Energie Stromnetz GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdbergstraße 202), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §18;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 Abs1;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7;
AVG §8;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §18;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7 Abs1;
StarkstromwegeG NÖ 1979 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2009 beantragte das mitbeteiligte Elektrizitätsunternehmen die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (LGBl. 7810-3; NÖ StWG) für die beabsichtigte, 4.200 m lange Erdleitung vom Umspannwerk (folgend: UW) Schwechat/Mannswörth zum Flughafen Schwechat. Dem Antrag angeschlossen war eine Betriebsbeschreibung, die (geringfügig modifiziert) in den beiden hier ergangenen Bescheiden wiedergegeben wird.

Danach soll die Leitung entlang des südlichen Fahrbahnrandes der Straße B 9 auf Privatgrund errichtet werden. Ausgehend vom UW Schwechat sind in östlicher Richtung zunächst zwölf 20 kV-Kabelsysteme vorgesehen; drei davon enden bereits bei der Mannswörther Straße, Grundstück Nr. 629/1, nach 2.250 m; weitere sechs führen nach insgesamt 4.000 m zur Flughafenübergabestation (Abzweigung auf dem Grundstück Nr. 611/7), zwei führen zur 20 kV-Station der ÖBB "Tunnelportal" (Grundstück Nr. 775/1, 4.100 m) und eine Leitung zum "Portal West" der ÖBB (Grundstück Nr. 611/1, 4.200 m).

Zur Notwendigkeit der Leitungserrichtung wird in der Baubeschreibung angegeben:

Durch die Errichtung eines neuen UW in Schwechat-Mannswörth werde das 20 kV-Netz für die Versorgung der östlich gelegenen Gemeinden umgestaltet, der Flughafen und die ÖBB erhielten eine neue Anspeisung. Der Flughafen Schwechat werde derzeit mit vier 20 kV-Kabelsystemen vom UW Kaiserebersdorf versorgt, diese Anspeisung bliebe als Zweitanspeisung erhalten. Der Flughafen habe derzeit einen maximalen Bezug von 17 MW und eine gesicherte Vertragsleistung von 19 MW, für den weiteren Ausbau würden zusätzlich 5 MW benötigt. Diese zusätzliche Leistung könne vom UW Kaiserebersdorf nicht mehr abgegeben werden, wodurch eine neue Hauptanspeisung vom UW Schwechat erforderlich sei. Mit der Errichtung des UW Schwechat könne für das UW Kaiserebersdorf die dringende Entlastung erreicht werden. Das UW Schwechat solle die Versorgung des östlich dieses UW gelegenen Netzes übernehmen. Derzeit würden die Ortschaften Mannswörth, Fischamend, Kleinneusiedl, Schwadorf und Rauchenwarth vom UW Kaiserebersdorf versorgt; durch die Umgestaltung werde in Zukunft nur mehr Mannswörth vom UW Kaiserebersdorf und die anderen Gemeinden vom UW Schwechat versorgt. Weiters solle eine Ringschließung vom neuen UW Schwechat nach Mannswörth erfolgen. Durch die entlang der B 9 mitverlegten Mittelspannungsnetzkabel könnten zusätzlich Netzkupplungsmöglichkeiten geschaffen werden, welche im Störungsfall zu einer wesentlichen Verkürzung der Ausfalldauer führten. In dem durch das UW Schwechat übernommenen Netzgebiet werde mit einer Halbierung der Störungshäufigkeit gerechnet; da das UW Schwechat auf der halben Entfernung zum Flughafen gegenüber der bisherigen Versorgung (gemeint wohl: UW Kaiserebersdorf) liege, ergebe sich auch eine Halbierung der Ausfallwahrscheinlichkeit durch Kabelfehler. Die Verlegung sei aus Platzgründen zwischen dem bestehenden nördlichen Servitutsstreifen für die Kerosinleitung und die Fernwärmeleitung der OMV und südlich der B 9 auf Privatgrund erforderlich.

Die Baubeschreibung geht auch auf Alternativtrassen ein, die jedoch abgelehnt werden. Eine Trassenführung entlang der Bahntrasse auf der anderen Straßenseite der B 9 (die Bahn verläuft nördlich der B 9) sei aus bahntechnischen Gründen nicht möglich. Die Mitbenutzung des Servitutsstreifens der OMV sei nicht möglich, da zu den verlegten Kerosin- und Fernwärmeleitungen ein sicherheitstechnischer Abstand eingehalten werden müsse. Die Verlegung zusätzlicher Einbauten in das Bankett der B 9 sei technisch nicht vertretbar. Bäume, die sich auf Straßengrund befänden, dürften nicht gefällt werden. Im rechten Fahrbahnrand bzw. Bankett befänden sich eine Reihe von Einbauten, weshalb dort keine weiteren Einbauten in Betracht kämen. Es sei auch eine Alternativtrasse geprüft worden, welche jedoch eine Länge von 24 km erfordere, weil dann der Flughafen Wien umfahren werden müsste. Auch eine Verschiebung der geplanten 4,2 km langen Trasse in Richtung Norden entlang der Danubiastraße sei nicht möglich, weil im Bankett der Danubiastraße kein Platz für eine weitere 1,53 m breite Künette mit zwölf 20 kV-Kabelsystemen sei; im Bankett der Danubiastraße seien bereits Leitungen der OMV sowie der B. verlegt. Bei dieser Variante wären die Kosten um ein Vielfaches höher, da eine zweimalige Querung der ÖBB-Trasse sowie eine zweimalige Querung der A 4 notwendig wäre.

Zu den Einreichunterlagen gehören insbesondere zwei Pläne im Maßstab 1:1000, die den Trassenverlauf wiedergeben, und zwar der Plan Nr. 49-2008 betreffend den westlichen Teil ab UW Schwechat bis über die geplante Abzweigung Mannswörther Straße hinaus zum Grundstück Nr. 622/2; weiters der Plan Nr. 50-2008 für den östlichen Teil ab dem Grundstück Nr. 622/2 bis zu den drei Endpunkten.

Aus dem der Baubeschreibung angeschlossenen Grundstücksverzeichnis ergibt sich, dass alle Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken sind, auf denen die geplante Trasse verlaufen soll.

Bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführer wurden Schnittpläne vorgelegt, aus denen die Bäume und die vorhandenen Einbauten (Stromleitungen, Fernmeldekabel) in dem von den Beschwerdeführern als Alternative gewünschten Bankettstreifen zwischen ihren Grundstücken und dem Fahrbahnrand der B 9 ersichtlich sind.

Anlässlich der Verhandlung vor der Niederösterreichischen Landesregierung am 11. Mai 2009 machten die Beschwerdeführer geltend, aus dem Antrag gehe eine Konkretisierung bezüglich des Umfanges der Kabelleitungen und hinsichtlich der genauen Situierung der Kabeltrasse noch nicht hervor. Es müsse geklärt werden, warum keine andere Trassenführung möglich sei, insbesondere zwischen der Asphaltgrenze der B 9 einerseits und der Grundstücksgrenze der privaten Liegenschaften andererseits. Dieser Streifen sei etwa 1,80 m bis zu 3 bis 5 m breit. Es könne nicht darauf ankommen, ob dort Bäume stehen. Zu konkretisieren wäre auch, welche Kabel in der Trasse beantragt würden, da Störungen durch die elektrische Energie einen unterschiedlichen Umfang ausmachten.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Zehntbeschwerdeführerin brachten vor, die Notwendigkeit der Versorgung der von der Mitbeteiligten angegebenen Strombezieher sei nicht gegeben, da eine ausreichende Versorgung zum jetzigen Zeitpunkt bestehe.

Am 15. Mai 2009 fand in Anwesenheit der Verfahrensparteien und des Amtssachverständigen für Elektrotechnik, DI F., eine örtliche Befundaufnahme statt. Dabei wurde insbesondere von einem Vertreter der Mitbeteiligten das Projekt beschrieben und auf die Notwendigkeit zur Hebung der Versorgungssicherheit hingewiesen.

Zur Notwendigkeit der gegenständlichen Leitung für den unterirdischen ÖBB-Bahnhof am Flughafen führte der Vertreter der Mitbeteiligten aus, der Bahnhof werde derzeit vom UW Kaiserebersdorf versorgt, wobei zwei Übergabestationen, Portal West und Portal Ost, vorhanden seien. Beide Systeme leiteten sich von einem UW, nämlich Kaiserebersdorf, ab. Auf Grund von Vorgaben spezifischer Bestimmungen über Brandrauchentlüftungen für den Flughafenbahnhofsbereich sei jedoch ein besonders gesichertes Netz erforderlich, das nur dann gegeben sei, wenn die redundanten Anspeisungen aus zwei verschiedenen 110 kV-Umspannwerken erfolgten. Demzufolge würden die Anspeisungen für Portal West und Portal Ost bezogen auf die 110 kV-Ebene getrennt ausgeführt, die Anspeisung von Portal West solle in Zukunft aus dem UW Schwechat erfolgen und diene als Hauptanspeisung.

In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2009 führte die Mitbeteiligte aus, für die Sicherstellung einer zuverlässigen und leistungsfähigen Versorgung mit elektrischer Energie des Gebietes Schwechat, Mannswörth und Fischamend sowie der ÖBB und des Flughafens sei die Verlegung der zwölf 20 kV-Kabel entlang der B 9 unbedingt erforderlich. Verwiesen wird dort auf die in der Vergangenheit gepflogenen Verhandlungen mit den Grundeigentümern, die jedoch eine wesentlich höhere Entschädigung gefordert hätten, als die gebotene.

In einem Schreiben vom 22. Juni 2006 erklärte die ÖBB Immobilien Management GmbH, gerichtet an die Mitbeteiligte, dass gegen die eingereichte Variante der Kabellegung kein Einwand bestehe. Eine Verlegung entlang der Bahntrasse werde jedoch abgelehnt, weil ein Großteil der Strecke als Tieflage bis zu 9 m tiefer als die B 9 verlaufe, weiters weil im Falle von Bauarbeiten in diesem Bereich das Streckengleis Nr. 2 zu sperren wäre, was auf Grund der erhöhten Zugdichte (City Airport Train) nicht möglich sei, und schließlich weil sich dort Einbauten der ÖBB befänden und weil drei Brücken über die gegenständliche Bahnstrecke führten und eine Kabelverlegung im Bereich der Brückenpfeiler gänzlich unmöglich sei.

In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2009 führte die Mitbeteiligte aus, in den Schnittplänen seien die Einbauten auf den betroffenen Grundstücken ersichtlich, weiters die bestehenden Bäume, wobei festzustellen sei, dass für eine weitere Verlegung von zwölf 20 kV-Kabeln, für die eine Verlegungsbreite von 1,53 m erforderlich sei, kein Platz zur Verfügung stehe. Auch die "NÖ Straßenbauabteilung 2" habe es nicht für sinnvoll erachtet, in diesem Bereich weitere Einbauten in den rechten Fahrbahnrand zu situieren.

Am 14. Oktober 2009 fand vor der Niederösterreichischen Landesregierung eine weitere Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass das gesamte Projekt in Wahrheit nicht erforderlich und die verfügbaren technischen Einrichtungen ausreichend seien. Dies zeige sich schon daran, dass es offensichtlich eine ungenützte 30 kV-Leitung gebe, von der niemand wisse, wem sie gehöre und wer sie nütze. Es gebe keine plausible und nachvollziehbare Darstellung der wirtschaftlichen und technischen Notwendigkeit des Projekts. Verwiesen wurde auf alternative Trassenverläufe, wie etwa im Bankett der B 9. Eine weitere Alternative sei dadurch erreichbar, dass die Trasse bei dem beim Grundstück Nr. 690/2 abzweigenden Güterweg beginne und nach ca. 250 m in den Steinriegelweg einmünde. Östlich davon befänden sich Liegenschaften, die ebenso wie der Steinriegelweg selbst dem Flughafen gehörten und für das Projekt herangezogen werden könnten.

Der Vertreter der Mitbeteiligten entgegnete, dass es keine technisch und wirtschaftlich mögliche alternative Trassenführung gebe. Jede mögliche Alternativtrasse sei überprüft und aus verschiedenen technischen und wirtschaftlichen Gründen abgelehnt worden. Im Straßenbankett sei der Platz für eine Künette nicht ausreichend, da das Bankett nicht über den gesamten Trassenverlauf gleich breit sei und mehrere Einbauten im Bankett situiert seien. Die vorhandene 30 kV-Leitung sei eine alte Bleimantelleitung, welche nicht mehr in Betrieb genommen werden könne, da die technischen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Eine Nutzung dieser Leitung durch die Mitbeteiligte sei ausgeschlossen. Die konkret angesprochene alternative Trassenverlegung sei gleichfalls geprüft und vermessen worden, aber auf Grund der um 850 m längeren Trasse sowie der ebenfalls großen Anzahl der Grundeigentümer wieder verworfen worden. Diese Alternativen würden auch aus Gründen der möglichen Expansion des Flughafens und der dadurch nötigen Umleitung nicht weiter verfolgt. Eine zweite Alternativtrasse sei ebenso verworfen worden, da diese Trasse, die ebenfalls über die Güterwege führe, um 1.750 m länger als die geplante Trasse sei und gleichfalls durch die Expansion des Flughafens betroffen sei.

Von Seiten des Vertreters der Flughafen Wien AG wurde erklärt, dass die umgehende Realisierung des gegenständlichen Projekts zur Sicherstellung der Stromversorgung und Aufrechterhaltung des Betriebes des Flughafens Wien unerlässlich sei.

Der beigezogene Amtssachverständige für Elektrotechnik, DI F., gab in der Verhandlung zu den Fragen, ob die geplanten Kabelleitungen im Interesse der Versorgung der Verbraucher mit elektrischer Energie im öffentlichen Interesse lägen, die gewählte Trassenführung aus energiewirtschaftlicher Sicht für die Versorgung der im Projekt genannten Abnehmer auch im Vergleich zu anderen Trassenführungen sinnvoll sei, ob durch die geplanten Kabelleitungen elektrische und magnetische Felder mit Auswirkungen auf Menschen entstehen könnten und welche Vorschreibungen im Interesse der elektrotechnischen Sicherheit erforderlich seien, das nachstehend wiedergegebene Gutachten ab:

"Der an Wien angrenzende Teil von Niederösterreich insbesonders Schwechat und Mannswörth wurde bis vor kurzer Zeit ausschließlich aus dem bestehenden Umspannwerk Kaiserebersdorf mittels 20 kV-Leitungen versorgt. Auf Grund der Tatsache, dass in den genannten Gebieten der Bedarf an elektrischer Energie stark angestiegen ist und die Entfernung zum bestehenden Umspannwerk Kaiserebersdorf die auftretenden Verluste an dem bestehenden Leitungssystemen auf ein überdurchschnittliches Maß erhöht wurden, beabsichtigte WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH vor einigen Jahren zur Stützung des genannten Versorgungsgebietes das Umspannwerk Schwechat zu errichten, das 2008 in Betrieb genommen werden konnte.

Dieses Umspannwerk liegt nunmehr wesentlich näher an den angegebenen Versorgungsgebieten insbesonders betreffend die bestehenden Industriegebiete und den Flughafen.

Zurzeit wird der Flughafen Schwechat ausschließlich aus dem Umspannwerk Kaiserebersdorf mittels vier 20 kV-Leitungen versorgt. Auf Grund des gestiegenen Energiebedarfes ist das vorgegebene n- 1 Kriterium für die Versorgungssicherheit des Flughafens gerade noch gegeben. Auf Grund der zu erwartenden weiteren Leistungssteigerung und insbesonders auf Grund neu vorgegebener sicherheitstechnischer Aspekte (vorgegeben im Zuge der Genehmigungsverfahren zur Neugestaltung und Erweiterung des Flughafens) ist eine redundante Stromversorgung für das Flughafengelände und insbesonders für die sicherheitstechnischen Einrichtungen wie die Brandentlüftungsanlagen erforderlich.

Aus diesen Gründen beabsichtigt die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH die Hauptversorgung für den Flughafen Schwechat aus dem neuen und dem nächstgelegenen Umspannwerk Schwechat durchzuführen und die bestehende Anspeisung für den Flughafen Schwechat aus dem Umspannwerk Kaiserebersdorf als redundante Anspeisung zu belassen, wobei im Zuge der Bauarbeiten aus zukunftsorientierten Gründen Kabelerneuerungen am bestehenden System durchgeführt werden sollen.

Betreffend gewählte Trassenführung ergibt sich, dass das eingereichte Projekt die kürzeste und effizienteste Verbindung zwischen dem neu errichteten Umspannwerk und der bestehenden Übergabestation des Flughafens ausweist.

Im Zuge der Verhandlung wurden geänderte Trassenvorschläge vorgebracht, die im Wesentlichen die Nutzung der vorhandenen Güterwege (im Wesentlichen öffentliches Gut) vorsehen. Vorgeschlagen wurde den von der B9 abweichenden Feldweg mit den Parzellen Nr. 794, KG Mannswörth, zu nutzen und anschließend das Kabel im im Wesentlichen parallel zur B9 führenden Feldweg bis zum Steinriegelweg zu nutzen (diese Feldwege sind unbefestigt). Im Steinriegelweg sollte das Kabel auf Flächen des Flughafens bis zur B9 weiter verlegt werden. Der am heutigen Tag durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Steinriegelweg aus einer asphaltierten Fläche besteht und nur ein schmales Bankett aufweist. Östlich des Weges befindet sich teils der eingezäunte Bereich des Flughafens, teils Parkplätze teils unbefestigt. Im vorgelegten Flächenwidmungsplan, Maßstab 1:10.000 wurde ausgemessen, dass bei Auswahl dieser Variante die Leitung um ca. 860 m länger ausfallen würde gegenüber dem eingereichten Projekt. Eine weitere angesprochene Alternative, die im Wesentlichen aus der Nutzung eines Feldweges besteht, der südlich im Wesentlichen parallel zum erstgenannten Feldweg verläuft und eine Leitungsverlegung auf Feldwegen ausgehend vom Kreisverkehr, wo das Umspannwerk situiert ist, bis zum Steinriegelweg beinhaltet, würde eine Leitungsverlängerung von 1750 m gegenüber dem eingereichten Projekt bedeuten. Darüber hinaus würde vor dem Steinriegelweg die Leitung parallel zum vorgelagerten Flughafengelände geführt werden, was möglicherweise einer zukunftsorientierten Planung widerspricht, sollte das Flughafengelände in westliche Richtung ausgedehnt werden. Die Wahrscheinlichkeit von Kabelfehlern während des Betriebes wächst linear mit der Kabellänge, wodurch bei einer Verlängerung der Anspeiseleitungen die Möglichkeit eines Ausfalles eines Systems steigt und damit die Versorgungssicherheit und redundante Versorgungssicherheit geschmälert werden. Darüber hinaus bereitet jede elektrische Leitung aus physikalischen Gründen während des Betriebes Verluste die durch eine Verlängerung der Leitung jedenfalls anwachsen und somit einer Energieeffizienz widersprechen. Aus wirtschaftlichen Gründen ist jede Verlängerung einer Leitung, die nicht unbedingt erforderlich ist, zu vermeiden.

Betreffend sichere Versorgung wird festgehalten, dass das neue Umspannwerk Schwechat in eine 110 kV-Leitungsschleife eingebunden ist, die im Wesentlichen aus einer Doppelversorgung aus dem Umspannwerk Wien Südost und einem Einfachkabel als Verbindung zum Umspannwerk Kaiserebersdorf besteht. Das Umspannwerk Kaiserebersdorf weist laut aufliegendem Schaltplan sowohl auf der 110 kV- als auf der 20 kV-Seite eine Doppelsammelschiene auf und ist zusätzlich mit zwei Transformatoren bestückt. Somit ist gewährleistet, dass bei Störung einer Anspeisung im 110 kV-System und bei Ausfall eines Transformators die Versorgungssicherheit für die 20 kV-Ebene stets gegeben ist. Diese zusätzliche Sicherheit ist beim angesprochenen Umspannwerk Schwadorf (Enzersdorf an der Fischa) nicht gegeben, weil dieses Umspannwerk lediglich eine Doppelstichleitung, abzweigend vom Doppelsystem Waasenbruck - Bruck an der Leitha aufweist und nur lediglich mit einem Transformator bestückt ist. Darüber hinaus fällt die Wegstrecke für eine angesprochene 20 kV-Versorgung aus diesem Umspannwerk bis zur Übergabestation des Flughafens länger aus als die im eingereichten Projekt ausgewiesene. Die erforderliche Redundanz ist somit bei Ausfall des Umspannwerkes in Schwadorf nicht in dem Maß gegeben, wie sie das Umspannwerk Schwechat aufweist.

Für die Versorgungssicherheit von Mannswörth und Umgebung ergibt sich bei Verwirklichung des eingereichten Projektes eine deutliche Steigerung, weil das Umspannwerk Kaiserebersdorf in seinem Leistungsfluss entlastet und die Anspeiseleitungen in Summe verkürzt werden. Darüber hinaus ist ein 20 kV-Ringschluss zwischen den genannten Umspannwerken möglich.

Angesprochen wurde weiters ein 30 kV-Kabel, das auf Straßengrund der B9 situiert ist. Soweit dem Sachverständigen bekannt, ist die 30 kV-Spannungsebene im öffentlichen Netz in Niederösterreich seit Jahrzehnten aufgelassen. Möglicherweise wird sie noch von firmeneigenen Netzen genutzt. Im Zuge der Verhandlung wurden die Vertreter der Flughafen Wien und der OMV diesbezüglich angesprochen, sie teilten mit, dass von ihnen kein 30 kV-Netz geführt wird. Somit liegt der Schluss nahe, dass diese Leitung als Relikt eines Altbestandes zu werten ist, wofür kein Betreiber mehr ausfindig gemacht werden kann. Laut Angaben von Herrn Ing. Sokol wurde beim Graben der Suchschlitze festgestellt, dass die erwähnte Leitung tatsächlich vorhanden ist und augenscheinlich ein sehr altes Verlegedatum aufweist.

Die Möglichkeit diese erwähnte Leitung zu nutzen (technisch ist es möglich eine 30 kV-Leitung mit 20 kV zu bespannen) hat jedoch insofern deutliche Grenzen als es sich nach Auskunft von Herrn Ing. Sokol um ein Bleimantelkabel handelt, dessen Isolationszustand nicht bekannt ist. Bleimantelkabel weisen als gute Eigenschaft auf, dass sie bei ständigem Betrieb und keiner mechanischen Beeinflussung eine sehr lange Lebensdauer aufweisen, jedoch im abgeschalteten Zustand auf Grund von Diffussionseigenschaften ihr Isolationsvermögen verlieren und bei Wiedereinschaltung zu Durchschlägen neigen. Sollten jedoch die Enden dieser Leitung gefunden und die Isolationsmessung ein positives Ergebnis bringen, so ist eine Einbeziehung dieses Kabeltyps in das neue Leitungssystems, das aus Kunststoffkabeln besteht, aus versorgungssicherheitstechnischen Gründen abzulehnen, weil dieses Kabel andere Impedanzen aufweist und die Muffung mit Kunststoffkabeln wesentlich störanfälliger ist als die Muffung gleichartiger Kabel. Da die Suchschlitze bereits verschlossen sind, konnte weder vorher noch am Verhandlungstage das Kabel durch den Sachverständigen besichtigt werden.

Zur angesprochenen Problematik 'Strahlung' wird festgehalten, dass die gegenständlichen 20 kV-Kabelleitungen mit 50 Hz-Drehstrom betrieben werden und aus physikalischen Gründen (niederfrequenter Bereich) keine Strahlung abgesendet wird. Jedoch gibt jeder stromführender Leiter ein Magnetfeld ab, jede Spannungsquelle erzeugt ein elektrisches Feld. Diese Felder sind im 50 Hz Bereich nicht gekoppelt (keine elektromagnetische Welle). Das elektrische Feld wird auf Grund des Schirmes der einzelnen Kabel zur Gänze abgeschirmt und tritt somit nicht auf die Oberfläche, darüber hinaus schirmt bereits das umgebende Erdreich die elektrischen Felder zur Gänze ab. Das magnetische Feld, das durch den fließenden Strom erzeugt wird, liegt in der Regel unterhalb der Werte von Niederspannungsverteilnetzen, weil in diesen die Stromstärke in der Regel höher ausfällt, als im gegenständlichen Fall, der die 20 kV-Ebene ausweist. Darüber hinaus liegen die einzelnen Systeme im sog. Dreierbündel, sodass sich die einzelnen Magnetfelder pro Leiter im Wesentlichen kompensieren. Das magnetische Feld durchdringt das Erdreich beinahe widerstandslos. Erfahrungsgemäß liegen die gemessenen und gerechneten Werte für derartige Systeme an der Erdoberfläche im Bereich von einem Prozent der von der WHO ausgewiesenen Grenzwerte (Grenzwert zurzeit 100 µT).

Für den Fall der Bewilligung der beantragten Leitungsanlagen sind im Interesse der elektrotechnischen Sicherheit folgende Auflagen erforderlich:

1. In den bestehenden Abgangszellen sowie in den

bestehenden Kabelzellen der Übergabestation sind die einzelnen

Kabelsysteme eindeutig anzuschreiben.

2. In der Kabelkünette sind die einzelnen Kabelsysteme

durch eigene Markierungen oder Beschriftungen separat zu kennzeichnen. Der Nachweis hat photodokumentarisch zu erfolgen.

Die Lage der Kabel ist einzumessen und in einem Kabelplan getrennt nach Systemen festzuhalten."

Über Befragen des Beschwerdeführervertreters verneinte der Sachverständige in der Verhandlung die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit eines Kabelfehlers oder eines erhöhten Leitungsverlustes wirtschaftlich in Zahlen zu fassen, ebenso die angesprochene "deutliche Entlastung". Vom Beschwerdeführervertreter gefragt, was die Quelle der Annahme des ansteigenden Energiebedarfs im Projektumfeld sei, antwortete der Sachverständige, dass er dies den Einreichunterlagen der Konsenswerberin entnommen habe.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung der Mitbeteiligten die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb der im Bescheid beschriebenen Leitungsanlage. Die Anlage müsse mit der Beschreibung und den mit einem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Planunterlagen übereinstimmen (Spruchpunkt I.). Die vom Amtssachverständigen verlangten Auflagen wurden erteilt; weiters wurde eine Fülle von Bedingungen angeführt, die einzuhalten seien (Spruchpunkt II. enthielt eine Feststellung nach dem Elektrotechnikgesetz).

In ihrer Begründung führte die Landesregierung aus, gemäß den Angaben der Bewilligungswerberin diene das Projekt dazu, den vom Flughafen Wien geltend gemachten zusätzlichen künftigen Bedarf an elektrischer Energie von 5 MW zu befriedigen und die Versorgungssicherheit im betroffenen Gebiet zu erhöhen. Die vom Kunden Flughafen Wien beantragte zusätzliche Kapazität müsse vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Der Amtssachverständige sei zum Schluss gekommen, dass das zur Bewilligung eingereichte Projekt erforderlich und energiewirtschaftlich sinnvoll sei. Die künftigen Anforderungen an die Sicherheit des Flughafenbetriebes würden eine bisher nicht vorhandene redundante Stromversorgung für das Flughafengelände notwendig machen. Die Mitnutzung eines vorhandenen erdverlegten 30 kV-Kabels, dessen Zweck und Eigentümer unbekannt seien, sei aus Sicht des Sachverständigen aus technischen Gründen abzulehnen. Die notwendige Redundanz könne erreicht werden, weil der Flughafen künftig über zwei Umspannwerke versorgt werden könne. Auch erhöhe sich die Versorgungssicherheit im Raum Mannswörth und Umgebung deutlich. Das UW Kaiserebersdorf würde in seinem Leistungsfluss entlastet, die Anspeisleitungen würden verkürzt, ein 20 kV-Ringschluss zwischen den Umspannwerken werde möglich, sodass Netzausfallzeiten verringert würden. Für die Behörde ergebe sich aus dem als schlüssig anzusehenden Gutachten des Amtssachverständigen, dass die geplanten elektrischen Leitungsanlagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie in betroffenen Gebieten dienten. Die gewählte Trasse der Leitungsführung stelle die kürzeste und effizienteste Verbindung dar; alternative Trassenführungen führten dazu, dass sich die Leitungslänge maßgeblich erhöhen würde, was zu höheren Verlusten und zu einer höheren Fehleranfälligkeit führte. Aus energiewirtschaftlicher Sicht sei jene Trassenvariante zu bevorzugen, welche die geringere Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Versorgung wegen auftretender Beschädigungen oder Fehler am Kabel in sich berge und einer möglichst effizienten Fortleitung der elektrischen Energie diene. Das eingereichte Projekt entspreche aus Sicht der Behörde dem angestrebten Ziel einer sicheren Stromversorgung bestmöglich.

Was die behauptete Gesundheitsgefährdung betreffe, stellte die Behörde fest, dass das elektrische Feld durch die Ausführung der Kabel zur Gänze abgeschirmt werde und nicht nach außen trete. Das magnetische Feld könne zwar nicht abgeschirmt werden, auf Grund der vorliegenden Messungen und Berechnungen könne aber gesagt werden, dass die Werte an der Erdoberfläche weit unter dem von der Weltgesundheitsorganisation ausgewiesenen Grenzwert lägen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 beantragten die Beschwerdeführer die Devolution der Rechtssache an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG.

Mit dem angefochtenen Bescheid, Spruchpunkt I., erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 NÖ StWG nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die im Bescheid nachfolgend beschriebene elektrische Leitungsanlage.

In ihrer Begründung kam auch die belangte Behörde unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen zum Schluss, dass die wirtschaftliche und technische Notwendigkeit des gegenständlichen Leitungsprojekts plausibel und nachvollziehbar dargestellt sei. Es stehe für die Behörde außer Zweifel, dass das gegenständliche Projekt dem öffentlichen Interesse diene. Bezüglich der Alternativen führte die belangte Behörde aus, der Amtssachverständige und die Vertreter der Konsenswerberin hätten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass in den geprüften, allesamt längeren Trassenvarianten gegenüber der eingereichten Trasse kein objektiver Vorteil zu erkennen sei; vielmehr wären lediglich andere bzw. mehr Grundeigentümer betroffen. Bezüglich der gesundheitlichen Bedenken verwies die belangte Behörde darauf, dass das magnetische Feld an der Erdoberfläche lediglich 1 % des von der WHO ausgewiesenen Grenzwertes von 100 µT ausweise. Im Übrigen habe keiner der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Bereich der verfahrensgegenständlichen Trassenführung oder halte sich dort auf.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichterteilung der starkstromwegerechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung verletzt. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde hat die erteilte Bewilligung auf die §§ 3 und 7 NÖ StWG gestützt. Diese Bestimmungen lauten:

"Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

§ 3 (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische

Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung

1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische

Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11

oder 18 in Anspruch genommen werden, und

2. elektrische Leitungsanlagen, die ausschließlich dem

Transport der in Anlagen gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2008, erzeugten elektrischen Energie von der Erzeugungsanlage zum öffentlichen Netz dienen.

Bau- und Betriebsbewilligung

§ 7 (1) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten.

(3) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist die Bau- und Betriebsbewilligung nur unter der Auflage zu erteilen, daß eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Bundesministeriums für Bauten und Technik für die geplante Abweichung erlangt wird."

Wie aus den Gesetzesmaterialen hervorgeht (wiedergegeben beispielsweise bei Hauer, Österreichisches Starkstromwegerecht, Linz 2003, 14 f), ist es Sinn und Zweck des Starkstromwegegesetzes, die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Errichtung von Stromverteilungsanlagen zu schaffen. In § 7 wird bewusst auf das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie abgestellt. Dazu haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeführt (siehe die Wiedergabe bei Neubauer/Onz/Mendel, STWG (2010), § 7, Rz 22), dass zu prüfen sei, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß "nicht widerspricht". Das Leitungsbauvorhaben müsse einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leisten, was nicht zuletzt auch im Hinblick auf die im STWG vorgesehene Enteignungsmöglichkeit von rechtlicher Bedeutung ist.

2. Zum Merkmal "Versorgung der Bevölkerung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass stromverbrauchende Unternehmen vom Kreis der "Bevölkerung" ausgeschlossen wären. Auch ein Unternehmen sei ein "Teil der Bevölkerung", sodass die hier projektierte Versorgung der Flughafen AG und der ÖBB der Anforderung "Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben" entspricht.

Die Beschwerdeführer sind von Zwangsrechten (§§ 13 bis 17 bzw. 18 bis 20 NÖ STWG) betroffene Grundeigentümer, denen nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (siehe die Nachweise bei Neubauer/Onz/Mendel, aaO, Rz 82). Daher können sie einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen, andererseits Alternativvorschläge erstatten; die Behörde muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen (hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0196).

3. Die Beschwerdeführer bestreiten die Notwendigkeit der Errichtung des gegenständlichen Projekts. Die herangezogene Flughafenerweiterung finde im Akt keine Deckung, es habe keine Bedarfserhebung stattgefunden und es sei keine Unterversorgung festgestellt worden. Auch wird die Notwendigkeit mit dem Argument bestritten, dass das vorhandene 30 kV-Kabel herangezogen werden könne.

Damit können die Beschwerdeführer die Erforderlichkeit des Projekts zur Versorgung zumindest eines Teils der Bevölkerung nicht in Abrede stellen: Wie im Falle des zitierten Erkenntnisses vom 4. März 2008 konnte auch hier die Behörde auf Grund der dargestellten Planungsabsicht von einem Versorgungsbedarf ausgehen, der durch das Projekt erfüllt wird. In diesem Zusammenhang ist Neubauer/Onz/Mendel, aaO, Rz 36, zu folgen, wonach die Vorlage von Liefer- bzw. Abnahmeverträgen die Prüfbefugnis bzw. Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf das öffentliche Versorgungsinteresse wohl überdehnen würde; es genüge, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des antragstellenden Unternehmens überzeuge. Auch im Hinblick auf die Aussage des Vertreters der Flughafen AG konnte die belangte Behörde vom Vorliegen eines Bedarfs ausgehen; auch die Erforderlichkeit für die Brandentlüftungsanlage des Bahnhofes wurde nachvollziehbar dargetan.

Mit der (elektrizitätsrechtlich bewilligten) Schaffung des UW Schwechat würde eine Versorgungsbasis geschaffen, die den Leistungsempfängern räumlich näher liegt als das UW Kaiserebersdorf; dass kürzere Leitungswege nicht nur kostengünstiger sind, sondern auch die Fehleranfälligkeit reduzieren, erscheint plausibel und wird von den Beschwerdeführern nicht widerlegt. Wie im Falle des zitierten Erkenntnisses vom 23. Februar 1999 wird auch hier gegenüber der bisherigen Stichleitung eine Ringleitung geschaffen, welcher im Unterbrechungsfall jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Schließlich führt auch die Erhöhung der Versorgungssicherheit im Raum Mannswörth und Umgebung dazu, dass die belangte Behörde das öffentliche Interesse am Projekt zu Recht bejaht hat.

Die Notwendigkeit des Projekts kann durch den Hinweis auf das Vorhandensein der bleiummantelten 30 kV-Leitung nicht in Abrede gestellt werden. Der Amtssachverständige hat die Grenzen der Nutzbarkeit dieses Kabels aufgezeigt; seiner Feststellung, dass die Einbeziehung dieses Kabeltyps in das neue Leitungssystem, das aus Kunststoffkabeln bestehe, aus versorgungssicherheitstechnischen Gründen abzulehnen sei und dass durch die - unbestrittene - Nichtnutzung das Isolationsvermögen verloren gegangen sei, sind die Beschwerdeführer nicht konkret entgegen getreten. Jedenfalls können die auch in der Beschwerde angestellten Vermutungen über die Verwendbarkeit dieses Kabels die Erforderlichkeit des Projekts zum beabsichtigten Zweck nicht in Zweifel ziehen.

Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen hat sich die belangte Behörde sehr wohl mit den denkbaren Alternativtrassen auseinander gesetzt. Jene Alternativen, die eine Verlängerung um 860 m oder 1.750 m bedeutet hätten, wurden vom Sachverständigen mit dem Hinweis auf eine Verschmälerung der Versorgungssicherheit abgelehnt; es sei jede Verlängerung einer Leitung, die nicht unbedingt erforderlich sei, zu vermeiden. Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; allein mit dem in der Beschwerde gebotenen Hinweis, es sei kein Kostenvergleich angestellt worden, können sie die Plausibilität der Ablehnung der Alternativtrassen durch die belangte Behörde daher nicht erschüttern. Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Behörden hätten nicht alle Alternativen geprüft, zumal sie in der Beschwerde keine ungeprüfte Alternative aufzeigen.

Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Die Projektwerberin hat sich mehrfach auf eine beabsichtigte Flughafenerweiterung berufen; wenn die belangte Behörde auch dieses Argument für die Bejahung des öffentlichen Interesses heranzog, kann dies nicht "aktenwidrig" sein, zumal kein gegenteiliges Beweisergebnis, wonach beim Flughafen keine Erweiterungen vorgesehen seien, vorliegt. Im Übrigen wurde das öffentliche Interesse mit einer Reihe weiterer Komponenten, wie oben dargestellt, begründet.

Was die unterbliebene Überprüfung der 30 kV-Leitung durch den Sachverständigen betrifft, ist, abgesehen von der plausibel dargestellten Untauglichkeit dieses Kabels, die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht erkennbar, geht es hier doch darum, dass eine Leitung mit zwölf bzw. neun 20 kV-Kabeln verlegt werden muss.

Den Behörden war bei Anwendung des § 7 NÖ STWG ("... hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen") kein Ermessen eingeräumt, sodass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ermessen ins Leere geht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise das mehrfach zitierte Erkenntnis vom 4. März 2008), dass der Grundeigentümer im Rahmen des ihm durch das Gesetz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumten Mitspracherechtes auch eine Gesundheitsgefährdung durch die elektrische Leitungsanlage für sich und sein Eigentum geltend machen kann. Diesen Einwand haben die Behörden behandelt; der Amtssachverständige hat darauf hingewiesen, dass das elektrische Feld durch das umgebende Erdreich zur Gänze abgeschirmt wird, während das magnetische Feld wohl das Erdreich durchdringt, aber die gemessenen und gerechneten Werte für derartige Systeme an der Erdoberfläche im Bereich von 1 % der von der WHO ausgewiesenen Grenzwerte liegen. Dies hat die belangte Behörde übernommen und ergänzt, dass keiner der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Bereich der verfahrensgegenständlichen Trassenführung habe oder sich dort aufhalte. Die Beschwerdeführer halten dem lediglich entgegen, dass die Trassenführung sehr wohl gesundheitsgefährdend sei; abgesehen davon, dass sie es unterlassen haben, der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten, ist diese ganz allgemein gehaltene und nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführer keinesfalls geeignet, das von der belangten Behörde erzielte Ergebnis in Frage zu stellen.

4. Damit erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. August 2012

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