vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 VwGbk-ÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Beschwerden, die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werden

§ 8.

Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008254

Dokumentnummer

NOR40147909