OGH 4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob305/82; 4Ob337/83; 4Ob357/83; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob302/84; 4Ob379/84; 4Ob335/85; 4Ob355/85; 4Ob305/86; 4Ob301/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob1311/86; 4Ob1313/86; 4Ob340/86; 4Ob307/87; 4Ob1316/86; 4Ob389/86; 4Ob378/86; 4Ob334/87; 4Ob368/87; 4Ob382/87; 4Ob330/86; 4Ob5/88; 4Ob402/87; 4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob71/88; 4Ob59/89; 4Ob154/89 (RS0077771)

OGH4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob305/82; 4Ob337/83; 4Ob357/83; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob302/84; 4Ob379/84; 4Ob335/85; 4Ob355/85; 4Ob305/86; 4Ob301/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob1311/86; 4Ob1313/86; 4Ob340/86; 4Ob307/87; 4Ob1316/86; 4Ob389/86; 4Ob378/86; 4Ob334/87; 4Ob368/87; 4Ob382/87; 4Ob330/86; 4Ob5/88; 4Ob402/87; 4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob71/88; 4Ob59/89; 4Ob154/8930.11.2023

Rechtssatz

Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post".

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

 

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 E

4 Ob 331/82OGH11.01.1983

Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40

4 Ob 312/82OGH18.01.1983

nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)<br/>Beisatz: Metro-Post II (T2)

4 Ob 305/82OGH22.02.1983

nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 57 Abs 1 GewO - "Schönheitsparty III". (T4)

4 Ob 337/83OGH10.05.1983

Auch; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Inventurverkauf außerhalb des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes. (T5) <br/>Veröff: ÖBl 1983,136

4 Ob 357/83OGH06.09.1983

nur T3; Beisatz: Reisen in der Bank. (T6) <br/>Veröff: ÖBl 1983,165

4 Ob 393/83OGH08.11.1983

Beisatz: Auch ein Zuwiderhandeln gegen eine in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Rechtsmeinung ist entschuldbar, wenn die gegenteilige Auffassung vertretbar ist und eine höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. - "Metro-Post III" (T7)

4 Ob 416/82OGH13.12.1983

Auch; nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr zuwiderläuft, steht allein dem Gericht zu. - "Diagnose-GesmbH". (T8)

4 Ob 302/84OGH24.01.1984

nur T1; Beisatz: Hier: Vertragliche Bindung (MRV-Ski). (T9)

4 Ob 379/84OGH13.11.1984

nur T3; Beisatz: Hier: Stukkateurgewerbe (T10)

4 Ob 335/85OGH23.04.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T11)

4 Ob 355/85OGH10.09.1985

Vgl auch<br/>Veröff: ÖBl 1986,18 = RZ 1986/1 S 7

4 Ob 305/86OGH18.02.1986

nur T3; Beisatz: Heilmasseur (T12)

4 Ob 301/86OGH18.02.1986

nur T3; Beisatz: Verneint für AMG bei "Rheumatee", "Gichttee" und "Blutdrucktee" in Verbindung mit eindeutigen Zweckbestimmungsangaben wie "zur Erhöhung des Blutdrucks" oder "zur Senkung des Blutdrucks". - "Gesundheitstee" (T13) <br/>Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894

4 Ob 326/86OGH13.05.1986

Auch; Beisatz: Vertretbare Auffassung, dass die Übernahme eines Gesamtauftrages zur Errichtung einer Stahlhalle jedenfalls dann durch § 33 Abs 1 Z 3 GewO gedeckt sei, wenn die nach § 157 Abs 1 GewO den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Planungsarbeiten und Berechnungsarbeiten nach der Auftragserteilung an einen befugten Baumeister weitergegeben werden. (T14)

4 Ob 401/85OGH27.05.1986

Beisatz: Hier: Ideeller "Reisebüroverein" - §§ 1 Abs 2, 208 GewO; § 1 VerG - "Reiseclub". (T15)<br/>Veröff: ÖBl 1986,121

4 Ob 352/86OGH01.07.1986

nur T3; Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T16) <br/>Veröff: MR 1986 H5,29 = ÖBl 1986,155 = ern 1987,271

4 Ob 1311/86OGH16.09.1986

Auch; nur T3

4 Ob 1313/86OGH29.09.1986

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels, weil Ansicht durch Bescheid (LMG) gedeckt. (T17)

4 Ob 340/86OGH15.12.1986

Beisatz: Gesundheitstees II (T18)<br/>Beis wie T13<br/>Veröff: ÖBl 1987,71

4 Ob 307/87OGH17.02.1987

nur T3; Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T19)

4 Ob 1316/86OGH10.03.1987

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Gesundheitstee III (T20)

4 Ob 389/86OGH10.03.1987

nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine Berufung auf die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Teelieferanten und das Ausbleiben von Beanstandungen durch die Verwaltungsbehörden. (T21)

4 Ob 378/86OGH24.03.1987

Beisatz: Hier: Erlass des BMGU betreffend die "Einstufung von teeähnlichen Produkten" - "Kräutertee V". (T22) <br/>Veröff: JBl 1987,730

4 Ob 334/87OGH19.05.1987

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Begriff "Glücksspiel" im Sinne des § 1 Abs 1 GlSpG. (T23) <br/>Veröff: MR 1987,107 (Korn)

4 Ob 368/87OGH20.10.1987

nur T3; Beisatz: Flug-Bus-Schnupperreise (T24) <br/>Veröff: ÖBl 1988,72

4 Ob 382/87OGH17.11.1987

Vgl auch

4 Ob 330/86OGH15.03.1988

Vgl

4 Ob 5/88OGH09.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Bei einer gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, dass sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident. (T25) <br/>Veröff: ÖBl 1989,12

4 Ob 402/87OGH23.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Ist die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung bereits vom VfGH geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, kann sich der am Verfahren vor dem VfGH Beteiligte nicht mehr auf seine abweichende Rechtsauffassung berufen. (T26) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14

4 Ob 29/88OGH28.06.1988
4 Ob 62/88OGH12.07.1988
4 Ob 71/88OGH13.09.1988

nur T3; Beisatz: Hier: Verneint bei § 340 Abs 6 GewO 1973. (T27)<br/>Veröff: ÖBl 1990,7

4 Ob 59/89OGH11.07.1989

Vgl auch

4 Ob 154/89OGH19.12.1989

Veröff: ecolex 1990,235 = ÖBl 1990,108

4 Ob 178/89OGH27.02.1990

nur T3<br/>Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2. Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T28)

4 Ob 94/90OGH11.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Apothekenvorbehalt (T29)

4 Ob 119/90OGH25.09.1990

Beisatz: Hier: Abgrenzung "Chirurgie" und "Orthopädie und orthopädische Chirurgie". (T30)

4 Ob 32/91OGH07.05.1991

Beisatz: Hier: Ambulatoriumstätigkeit einer Krankenanstalt. (T31) <br/>Veröff: MR 1991,243

4 Ob 39/91OGH28.05.1991

nur T3; Veröff: ÖBl 1991,124 = ecolex 1991,629

4 Ob 38/91OGH18.06.1991

Beisatz: Hier: § 96a GewO (T32) <br/>Veröff: RdW 1992,308

4 Ob 103/91OGH24.09.1991

Auch

4 Ob 104/91OGH08.10.1991

Auch

4 Ob 82/91OGH24.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint angesichts des Wortlauts des § 172 Abs 3 KO. (T33) <br/>Veröff: JBl 1992,397

4 Ob 118/91OGH03.12.1991

nur T3<br/>Veröff: WBl 1992,167

4 Ob 40/92OGH12.05.1992

Vgl auch<br/>Veröff: ÖBl 1992,114

4 Ob 71/92OGH15.09.1992

nur T3<br/>Veröff: MR 1992,259 = GRURInt 1993,501

4 Ob 2/93OGH15.12.1992

nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T34)

4 Ob 105/92OGH20.04.1993

nur T34

4 Ob 137/93OGH28.09.1993
4 Ob 87/93OGH21.09.1993

nur T34; Beisatz: Hier: Bestätigung der zuständigen Stelle die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Schischule zu erfüllen. (T35)

4 Ob 1002/94OGH25.01.1994

nur T34

4 Ob 27/94OGH12.04.1994

nur T34; Beisatz: Hier: Gebäudereiniger (§ 94 Z 72 GewO) - Innenraumpfleger. (T36)

4 Ob 1045/94OGH10.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Ob für die - nach § 324 Abs 2 GewO zur Bewilligung (des Gelegenheitsmarktes) zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T37)

4 Ob 137/94OGH06.12.1994

nur T34; Beisatz: Auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987,107 - Rubbel-Puzzle). (T38)

4 Ob 75/95OGH10.10.1995

nur T3; Beisatz: Hier: § 101 lit a LFG - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen. (T39) <br/>Veröff: SZ 68/168

4 Ob 78/95OGH05.12.1995

nur T34; Beisatz: Ist der Gesetzeswortlaut klar, kann eine davon abweichende Auffassung nicht mit gutem Grund vertreten werden. (T40)<br/>Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen die §§ 42, 44 LFG bewirkt Sittenwidrigkeit (im Sinn des § 1 UWG) des Betriebes einer Gleitschirmschule ohne die erforderliche Bewilligung. (T41)

4 Ob 2191/96aOGH12.08.1996

Auch; Beisatz: "Fahrpreisanzeiger" - Fahrzeitanzeiger. (T42)

4 Ob 2170/96pOGH12.08.1996

nur T34; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Art 3 lit a und lit d der RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T43)

4 Ob 68/97xOGH11.03.1997

Auch; nur T34

4 Ob 114/97mOGH13.05.1997

Beisatz: Hier: Betonmischanlage als Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO. (T44)

4 Ob 109/97aOGH22.04.1997
4 Ob 20/97pOGH11.02.1997

Vgl

4 Ob 343/97pOGH12.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: Kursleiter einer Volkshochschule. (T45)

4 Ob 54/98iOGH24.02.1998

Auch; nur T3

4 Ob 135/98aOGH26.05.1998

Auch; nur T3

4 Ob 129/99wOGH22.06.1999

Auch; nur T34

4 Ob 324/99xOGH14.12.1999

Auch; nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T46)

4 Ob 135/00gOGH15.06.2000

Vgl auch; nur T46; Beisatz: Hier: Bankwesengesetz. (T47)

4 Ob 150/00pOGH15.06.2000

Auch; nur T1

4 Ob 192/00iOGH17.08.2000

Auch; nur T3

4 Ob 213/00bOGH13.09.2000

Auch; nur T34

4 Ob 230/00bOGH03.10.2000

Auch; nur T34

4 Ob 275/00wOGH28.11.2000

Auch; nur T34

4 Ob 43/01dOGH22.03.2001

Auch; nur T34

4 Ob 259/01vOGH27.11.2001

Vgl auch

4 Ob 29/02xOGH12.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T48)

4 Ob 44/02bOGH13.03.2002

Auch; Beisatz: Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gemäß § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden, dahingehend, dass er auch vor Gerichten vertreten kann, steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird. (T49)<br/>Veröff: SZ 2002/35

4 Ob 81/02vOGH09.04.2002

Auch; Beisatz: § 45 Abs 3 ÄrzteG, § 49 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG, Betrieb zweier Ordinationsstandorte. (T50)

4 Ob 256/02dOGH25.03.2003

Auch; Beisatz: Fehlt Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinn des § 1 UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen. (T51)

4 Ob 82/03tOGH29.04.2003

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Sbg BergführerG - Kletterschule". (T52)

4 Ob 99/03tOGH20.05.2003

Beisatz: Hier: Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen im Hörfunkprogramm Hitradio Ö3. (T53)<br/>Veröff: SZ 2003/56

4 Ob 107/03vOGH20.05.2003

Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T54)

4 Ob 8/03kOGH20.05.2003

Beisatz: Hier: § 13 Abs 9 ORF-G, keine "cross promotion". (T55)

4 Ob 205/03fOGH10.02.2004

Beis wie T48; Beis wie T51; Beisatz: Hier: Überschreitung der Gewerbeberechtigungen "Werbeberater, -gestalter, -mittler" nicht subjektiv vorwerfbar. (T56)

4 Ob 35/04gOGH16.03.2004

nur T3; Beis wie T48; Beisatz: Die Tätigkeit des Betriebs eines elektronisch unterstützten Informationssystems, mit dessen Hilfe Vermieter Namen von Mietinteressenten in Erfahrung bringen können, ist nicht deckungsgleich jener eines Adressbüros oder eines Immobilienmaklers. (T57)<br/>Beisatz: Die Auffassung, für diese Tätigkeit weder eine Gewerbeberechtigung als Adressbüro noch eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler zu benötigen, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. (T58)

4 Ob 262/04iOGH14.03.2005

Beis wie T25; Beisatz: Hier: Ob die Auffassung der Drittbeklagten, der Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession im Sinn des § 4 Abs 2 BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar sei. (T59)

4 Ob 193/05vOGH24.01.2006

Auch; Beisatz: Der Beklagte hat aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, wenn er sich von einem befugten Fachunternehmen bei jenen gewerblichen Tätigkeiten unterstützen ließ, für deren Durchführung ihm die Befugnis fehlt, weil die in der Gewerbeberechtigung festgelegten Maße überschritten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Fachunternehmen entsandte Dienstnehmer in seiner Person die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die auszuführenden Tätigkeiten erfüllt hat, weil die Berechtigung des entsendenden Dienstgebers das Handeln aller seiner Dienstnehmer gleichermaßen mitumfasst. (T60)

4 Ob 115/06zOGH12.07.2006

nur T1; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Lichtmasten und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T61)

4 Ob 168/06vOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Vertretbare Rechtsauffassung, dass das Erstellen von Trainingsempfehlungen für grundsätzlich gesunde Menschen nicht in den Vorbehaltsbereich von § 2 Abs 2 ÄrzteG fällt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit auf der Auswertung von Blutwerten oder anderen Indikatoren für die körperliche Leistungsfähigkeit beruht. (T62)<br/>Beisatz: Hier: Messung von Blutwerten mit vollautomatischen Geräten, die auf eine Nutzung durch Laien angelegt sind - „Laktattests". (T63)

4 Ob 152/06sOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T64)

4 Ob 123/06aOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Die Auffassung des Beklagten, auch außerhalb des für seine Fahrschule nach dem KFG genehmigten Standorts einen "Infopoint" einrichten zu dürfen, ist aus diesen Gründen zumindest vertretbar. (T65)

4 Ob 170/06pOGH17.10.2006

nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T66)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Gewerbeberechtigungen für das Bäcker-, das Konditor- und das Transportgewerbe. - „Backwarenauslieferung I" (T67)

4 Ob 173/06dOGH17.10.2006

nur T66; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Bäcker- und Gastgewerbeberechtigung - „Backwarenauslieferung II". (T68)

4 Ob 171/06kOGH19.12.2006

Beisatz: Die Kenntnis von § 9 LMG (§ 5 Abs 3 LMSVG) muss einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterstellt werden. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. (T69)<br/>Veröff: SZ 2006/188

4 Ob 29/07dOGH23.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/61

4 Ob 153/07iOGH02.10.2007

Beisatz: Die Beklagten konnten vertretbarer Weise annehmen, die Ausstrahlung einer Romanverfilmung - mag sie auch auf einem echten Kriminalfall basieren - verstoße nicht gegen § 23 MedienG, wenn das Strafverfahren überdies wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen ist. (T70)

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Beis wie T51; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T71)<br/>Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 34/08sOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T51; Beis wie T71

4 Ob 48/08zOGH08.04.2008

Auch; Beis wie T51; Beis wie T71

4 Ob 76/08tOGH20.05.2008

Ähnlich; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde eine Rechtsfrage nachträglich anders beurteilt, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T72)

4 Ob 105/08gOGH26.08.2008

Auch; Beis wie T55

4 Ob 161/08tOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Gibt es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Normen, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. (T73)<br/>Beisatz: Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T74)

4 Ob 156/08gOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende" Entscheidung über die „richtige" Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten. (T75)

4 Ob 40/09zOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. (T76)

4 Ob 15/09yOGH24.03.2009

Vgl auch; Beis wie T74; Beis ähnlich wie T51; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T77)<br/>Beisatz: Hier: Ansicht, dass die eisenbahnrechtliche Baubewilligung durch die kurzzeitige Dislozierung eines Blockhauses nicht untergegangen sei, ist vertretbar. (T78)

4 Ob 33/09wOGH21.04.2009

Vgl auch; Beis wie T74; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T79)

4 Ob 55/09fOGH12.05.2009

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 101/09wOGH14.07.2009

Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird eine unvertretbare Rechtsansicht im Regelfall nur dann vorliegen, wenn und soweit dieser Begriff bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis konkretisiert wurde. (T80)

4 Ob 152/09wOGH29.09.2009

Vgl; Beis wie T76

4 Ob 99/09aOGH23.02.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens; Rufnummernportierung. (T81)<br/>Veröff: SZ 2010/14

4 Ob 137/09iOGH20.04.2010

Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Tabakwerbung. (T82)

4 Ob 55/10gOGH20.04.2010

Vgl auch; Beis wie T73

4 Ob 104/10pOGH31.08.2010

Auch; Beis wie T71; Beis wie T76

4 Ob 164/10mOGH15.12.2010

Vgl; Beis wie T76

17 Ob 14/10yOGH16.02.2011

Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Klägers, jene Regelungen aufzuzeigen, deren – auf eine unvertretbare Rechtsansicht beruhende – Verletzung einen Wettbewerbsverstoß begründet. (T83)

4 Ob 57/11bOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76<br/>Veröff: SZ 2011/61

4 Ob 125/11bOGH19.10.2011

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit verneint. (T84)

4 Ob 67/11yOGH19.10.2011

Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 108 Abs 3 AEUV vorliegt). (T85)

4 Ob 1/12vOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T86)

4 Ob 215/11pOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Art 5 der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach § 35 Abs 5 ZahnärzteG. (T87)

4 Ob 87/12sOGH18.09.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach § 4 ZÄG. (T88)

4 Ob 209/12gOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG. (T89)

4 Ob 57/13fOGH27.08.2013

Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T86; Bem: Änderung der Rechtsprechung zum BPrBG. (T90)<br/>Beisatz: Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt. (T91)

4 Ob 166/13kOGH22.10.2013

Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T88

4 Ob 58/14dOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T37; Beis wie T61; Beis wie T64; Beis wie T76

4 Ob 145/14yOGH21.10.2014

Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Dem belangten Mitbewerber ist daher der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. (T92)<br/>

4 Ob 61/14wOGH17.09.2014

Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 119 GewO. (T93)<br/>

1 Ob 37/14vOGH18.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des § 28a KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird. (T94)<br/>Veröff: SZ 2014/84<br/>

5 Ob 141/14tOGH23.10.2014

Vgl auch

4 Ob 205/14xOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92

4 Ob 243/14kOGH17.02.2015

Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92

4 Ob 244/14gOGH20.01.2015

Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92

4 Ob 229/14aOGH17.02.2015

Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92

4 Ob 34/15aOGH11.08.2015

nur T46; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsansicht verneint angesichts des Wortlautes des § 3 Z 4 LMSVG. (T95)<br/>

4 Ob 161/16dOGH22.11.2016

Auch

4 Ob 53/16xOGH20.12.2016

Auch; Beis ähnlich wie T85

4 Ob 30/17sOGH28.03.2017

Vgl; Beis wie T92

4 Ob 95/17zOGH26.09.2017

Auch; Beis wie T76; Beis wie T92

4 Ob 66/17kOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T76

4 Ob 176/17mOGH24.10.2017

Auch; Beis wie T92

4 Ob 14/18iOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T76; Beisatz: Darauf, ob der Verstoß auch "subjektiv vorwerfbar" ist, kommt es seit der UWG Novelle 2007 nicht mehr an. (T96)

4 Ob 211/18kOGH26.03.2019

Beis wie T88; Beis wie T92

4 Ob 206/19aOGH19.12.2019

Beisatz: Hier: Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung; keine vertretbare Rechtsauffassung wegen der klaren Anordnung der Gewerbeordnung. (T97)

4 Ob 76/20kOGH02.07.2020

Beis wie T4

4 Ob 183/20wOGH26.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von EUR 25 pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar sind und damit geworben werden darf. (T98)

4 Ob 135/20mOGH22.09.2020
4 Ob 95/21fOGH28.09.2021
4 Ob 123/22zOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T75; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Einhebung von Zuschlägen nach § 5 Wiener Taxitarif. (T99)

4 Ob 237/22iOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T76

16 Ok 2/23iOGH30.11.2023

vgl; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Vorliegen einer - zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangenen - höchstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigenden Lauterkeitsverstößen der Antragstellerin. (T101)

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_003

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