Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, dass bloß formloses Dulden durch eine Verwaltungsbehörde nicht zur Vertretbarkeit einer ansonsten unvertretbaren Rechtsansicht führt (4 Ob 225/07b). Die Zulassungsbeschwerde zeigt aber nicht konkret - dh ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut, höchstgerichtliche Entscheidungen oder eine beständige Verwaltungspraxis - auf, weshalb die von den Vorinstanzen als vertretbar bezeichnete Annahme der Beklagten, sie könnten sich für ihr Verhalten auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 stützen, unvertretbar gewesen sei. Dass die Verwaltungsbehörde diese Frage nachträglich anders beurteilt hatte, reicht dafür nicht aus.
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