European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00141.14T.1023.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Punkt 8.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden immer: Beklagte) regelte, dass ein Anleger im Fall einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung eines „*****Vermögensverwaltungsvertrags“ als Abgeltung für künftige monatliche Gebühren für Vermittlungsleistungen einen von der Vertragslaufzeit abhängigen Prozentsatz des Veranlagungsbetrags zu zahlen hatte. Der Beklagten wurde in einem Verbandsprozess rechtskräftig untersagt, diese als intransparent beurteilte Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Eine Anlegerin, die in der Folge ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den klagenden Verband abtrat, kündigte ihren Vertrag auf. Die Beklagte rechnete daraufhin mit der im Sinn der verbotenen Klausel berechneten Forderung von 408,91 EUR gegen den Anspruch der Anlegerin auf Auszahlung des angesparten Guthabens auf. Dabei stützte sie sich auf ergänzende Vertragsauslegung und auf einen Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem zwischen denselben Parteien geführten Verbandsprozess zu den auch in diesem Verfahren relevanten, in der außerordentlichen Revision der Beklagten behandelten Rechtsproblemen Stellung genommen: Er kam zum Ergebnis, dass die Beklagte derartige Forderungen, wie sie auch hier erhoben wurden, weder auf eine ergänzende Vertragsauslegung noch auf einen Aufwandersatzanspruch iSd § 1014 ABGB stützen könne. (OGH 18. 9. 2014, 1 Ob 37/14v). Erhebliche Rechtsfragen sind somit nicht mehr zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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