OGH 4Ob205/14x

OGH4Ob205/14x18.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T***** D*****, vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. September 2014, GZ 3 R 157/14z‑8, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00205.14X.1118.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vor allem durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Sicherungsverfahren nicht geeignet ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit der nötigen Sicherheit festzustellen. Dass die Vorinstanzen die einstweilige Verfügung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht haben (vgl 4 Ob 145/14y), macht der Revisionsrekurs weder als erhebliche Rechtsfrage noch als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dieser Umstand ist daher nicht aufzugreifen.

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