Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein Gesetzesverstoß begründet nur dann sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem Verletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Maßgeblich ist daher, ob die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten kann (stRsp RIS-Justiz RS0077771). Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist (RIS-Justiz RS0077861 T2 und T3; konkret zum hier beanstandeten Verhalten 4 Ob 115/06z). Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0077771 T37; 4 Ob 115/06z).
Dass die Beklagten ihre Werbetafeln ohne Genehmigung angebracht hätten, hat die Klägerin nicht behauptet; das Rekursgericht hat das Vorliegen der Genehmigungen als bescheinigt angenommen.
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