Vierter Unterabschnitt
Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren
§ 23.
Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Schlagworte
Beeinflussung, Medienkampagne, Unschuldsvermutung, faires Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
10000719
Dokumentnummer
NOR40229355
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