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§ 3 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 95/2010 lautet: "§ 3 Z 5 lautet: ...". Richtig wäre: "§ 3 Z 6 lautet: ...".

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
  2. 2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz.
  3. 3. Lebensmittel für spezielle Gruppen: Lebensmittel, die gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 181 vom 29. Juni 2013) in die Lebensmittelkategorien Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung einzuordnen sind.
  4. 4. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
  5. 5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  6. 5a. Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
  7. 5b. Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.
  8. 6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
  9. 7. Gebrauchsgegenstände:
  1. a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
  2. b) Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
  3. c) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
  4. d) Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
  5. e) Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  1. 8. Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
  2. 9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
  3. 10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  1. 11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  1. 12. Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
  2. 13. Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
  3. 14. Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
  4. 15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4.
  5. 16. Amtlicher Fachassistent: eine Person gemäß § 24 Abs. 5,
  6. 17. Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002.
  7. 18. Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß § 72.
  8. 19. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
  9. 20. Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.

Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 95/2010 lautet: "§ 3 Z 5 lautet: ...". Richtig wäre: "§ 3 Z 6 lautet: ...".

Schlagworte

Verdauungsprozess, Einfachkonzentrat, Bearbeitung, BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40259004

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