OGH 4Ob2191/96a

OGH4Ob2191/96a12.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH & Co KEG, ***** vertreten durch Dr.Hans Bichler und Mag.Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28.Mai 1996, GZ 4 R 34/96s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Klägers besteht zwischen den von ihm geltend gemachten Rechtsgründen - Ausübung von dem Taxigewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten ohne die erforderliche Taxigewerbekonzession (lit a des Sicherungsantrages) und Überschreitung der Mietwagenkonzession durch Ausübung dieser dem Taxigewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten (lit b des Sicherungsantrages) - keine Anspruchskonkurrenz, welche zwei getrennte Unterlassungsgebote rechtfertigen könnte; vielmehr handelt es sich dabei nur um die zwei Seiten desselben Sachverhaltes. Das Unterlassungsgebot hat nicht dadurch einen anderen Inhalt, daß es einmal rechtlich mit dem Fehlen der Taxikonzession und das andere Mal damit begründet wird, daß die Beklagte keine Taxikonzession, sondern eine Mietwagenkonzession hat, welche die beanstandeten Tätigkeiten nicht umfaßt. Der einzige inhaltliche Unterschied zwischen dem Begehren zu lit a und demjenigen zu lit b liegt darin, daß das erste Begehren wesentlich weiter gefaßt ist, weil darunter auch solche Tätigkeiten fallen, die in lit b nicht aufgezählt sind. Nach den Behauptungen und Feststellungen der Vorinstanzen hat aber die Beklagte nur das (durch ihre Mietwagenkonzession nicht gedeckte und dem Taxigewerbe vorbehaltene) Verhalten an den Tag gelegt, das in dem - vom Rekursgericht rechtskräftig erlassenen - Gebot zu lit b näher bezeichnet ist. Ob aber hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Beklagte auch andere dem Taxigewerbe vorbehaltenen Tätigkeit ausüben werde, so daß eine weitere Fassung (wie etwa in lit a)) gerechtfertigt wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasserpickerln II mwN).

Wie der Kläger selbst vorbringt, besteht zur Auslegung des in § 36 Abs 2 der Wiener Landesbetriebsordnung LGBl 1993/71 gebrauchten Begriffs des "Fahrpreisanzeiger" keinerlei Rechtsprechung. Dann liegt aber der Beklagten keine subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer gewerberechtlichen Vorschrift zur Last, wenn sie in ihrem Mietwagen einen Fahrzeitanzeiger verwendet hat, ist doch die Auffassung, daß ein solcher Anzeiger kein "Fahrpreisanzeiger" ist, mit guten Gründen vertretbar (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein uva). Die Beklagte hat jedenfalls den Wortsinn für sich. Wenn sie nicht den - komplizierten - Erwägungen des Klägers zur teleologischen Auslegung des Begriffes folgte, liegt darin kein Verstoß gegen die guten Sitten.

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