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§ 2 ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Der Beruf des Arztes

§ 2.

(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. 2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. 3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. 5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. 6a. die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
  8. 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
  9. 8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40253527