Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin stützt ihr Verbotsbegehren auf einen Verstoß gegen § 1 UWG, der dadurch verwirklicht werde, dass der beklagte Verein staatliche Beihilfen im Sinn des Art 87 EGV mittelbar oder unmittelbar annehme bzw verwende. Den vorgelegten Urkunden ist zu entnehmen, dass die Klägerin gleichzeitig auch eine Beschwerde an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Nichteinhaltung von Art 87 EG mit der Anregung gerichtet hat, die Kommission möge die Rückforderung der dem Beklagten gewährten Beihilfen anordnen und gegen deren weitere Vergabe eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, er sei "verlängerter Arm" der Wirtschaftskammer Wien, Sektion Handel zum Zweck der Förderung der Wiener Wirtschaft und verwirkliche durch die Veranstaltung der Messe "senior aktuell" ausschließlich statutengemäß die Aufgaben des Vereins; die von der Klägerin aufgezeigten Umstände erfüllten nicht den Tatbestand einer Beihilfe im Sinn des Art 87 EG. Selbst wenn man eine Beihilfe im Sinn dieser Bestimmung annehmen wollte, hätte diese schon vor dem Beitritt Österreich zur EU bestanden und sei somit von Art 87 nicht umfasst. Er macht damit erkennbar geltend, dass - sollte die ihm mittelbar oder unmittelbar zukommende wirtschaftliche Unterstützung eine Beihilfe im Sinn des Art 87 EG bedeuten - diese zunächst weiterhin und solange zulässig sei, als nicht die Kommission ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, eine Auffassung, die in der Lehre auch von Thurnherr (Unzulässige Beihilfen, ÖZW 1995, 37) vertreten wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesverletzung nur unter der weiteren Voraussetzung einer subjektiv vorwerfbaren Missachtung des Gesetzes verwirklicht (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post I uva). Kann daher der gesetzwidrig Handelnde sein Verhalten mit gutem Grund vertreten, scheidet eine Verletzung gegen § 1 UWG aus (ÖBl 1992, 268; ÖBl 1994, 106; ÖBl 1994, 213; im Zusammenhang mit dem Empfang von Beihilfen siehe Tiefenthaler, Innerstaatliche Gerichte als Hüter des europäischen Beihilfenrechts WBl 1998, 509 ff [513]). Angesichts der auch in der Lehre vertretenen Auffassung (Thurnherr aaO 37), wonach im Zeitpunkt des Beitritts gewährte Beihilfen weiterhin und solange zulässig seien, als die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, könnte eine allfällige Verletzung des Beihilfeverbotes dem Beklagten subjektiv nicht vorgeworfen werden, zumal auch die dem Beklagten gewährte wirtschaftliche Unterstützung nicht ohne weiteres als Beihilfe im Sinn des Art 87 EG qualifiziert werden kann. Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit mangelt es daher an einer wesentlichen Voraussetzung für den behaupteten Verstoß gegen § 1 UWG.
Offenbleiben kann, ob die zur (fehlenden) Wettbewerbsabsicht eines gemeinnützigen Vereins entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auch auf den beklagten ideellen Verein anzuwenden sind.
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