OGH 2Ob250/59; 2Ob291/61; 7Ob357/65; 8Ob213/66; 4Ob512/69; 7Ob58/70; 6Ob145/72; 2Ob190/73 (RS0034374)

OGH2Ob250/59; 2Ob291/61; 7Ob357/65; 8Ob213/66; 4Ob512/69; 7Ob58/70; 6Ob145/72; 2Ob190/7330.8.2023

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.

Normen

ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IIC

2 Ob 250/59OGH17.06.1959

Veröff: ZVR 1960/52 S 41

2 Ob 291/61OGH08.09.1961
7 Ob 357/65OGH02.02.1966

Beisatz: Die Kenntnis des Geschädigten hat den ganzen Sachverhalt zu umfassen, aus dem sich der Anspruch ableiten lässt. Dazu gehört im Falle der Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers. (T1)

8 Ob 213/66OGH18.10.1966

Beis wie T1

4 Ob 512/69OGH18.03.1969

Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Bestandvertrages. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 21265

7 Ob 58/70OGH29.04.1970

Beis wie T1

6 Ob 145/72OGH21.09.1972
2 Ob 190/73OGH29.11.1973

Beisatz: Mangels abweichender Behauptungen ist dieser Tag mit dem Unfallsdatum gleichzusetzen. (T3)

5 Ob 169/74OGH25.09.1974

Veröff: ÖA 1977,44

5 Ob 293/74OGH11.12.1974

Beisatz: Auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T4)

2 Ob 255/75OGH08.01.1976

Veröff: ZVR 1976/209 S 220

7 Ob 518/76OGH12.02.1976

Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, das Verschulden ergibt sich schon aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens. (T5)

7 Ob 22/76OGH29.04.1976

Veröff: JBl 1976,590

1 Ob 682/76OGH21.09.1976

Beis wie T1

8 Ob 205/76OGH10.11.1976

Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T4

6 Ob 686/76OGH02.12.1976

Auch; Beisatz: Hundebiss. (T6)

7 Ob 627/77OGH03.11.1977

Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 651/77OGH16.11.1977

Beis wie T5

6 Ob 758/77OGH02.02.1978

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 686/76

8 Ob 77/78OGH31.05.1978

Vgl; Beisatz: Dieser Tag fällt in der Regel mit dem Unfallstag zusammen, falls nicht im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände Abweichendes zu gelten hat. (T7)

7 Ob 712/78OGH09.11.1978
4 Ob 543/78OGH05.12.1978

Beis wie T4

1 Ob 25/78OGH15.12.1978

Beis wie T1; Beis wie T5

4 Ob 57/78OGH16.01.1979

Veröff: Arb 9770 = DRdA 1980,27 (mit Anmerkung von Koziol)

2 Ob 236/78OGH27.02.1979
4 Ob 96/78OGH27.03.1979
8 Ob 516/79OGH18.10.1979

Beisatz: Dem Geschädigten muss der Ersatzpflichtige, also jene Person bekannt sein, der der Schaden zugerechnet werden kann. (T8)

4 Ob 511/79OGH16.10.1979

Beis wie T1; Beis wie T4

6 Ob 559/80OGH09.04.1980

Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus, wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand. (T9)

8 Ob 290/80OGH12.03.1981

Beis wie T5; Beisatz: Gleiche Voraussetzungen der Haftung eines sonstigen Haftpflichtigen für die Unfallsfolgen. (T10)

3 Ob 624/81OGH10.03.1982

Beis wie T1

3 Ob 510/82OGH14.04.1982

Beisatz: Die Kenntnis eines für eine andere Rechtssache bestellten Prozessbevollmächtigten genügt nicht. Nur bei einem Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an. (T11)

3 Ob 516/83OGH16.02.1983
4 Ob 512/83OGH22.02.1983
8 Ob 567/82OGH19.05.1983

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

1 Ob 607/83OGH11.05.1983

Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 56/76 = JBl 1985,743 (Reidinger)

8 Ob 13/84OGH07.06.1984

Beis wie T11 nur: Bei einem Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters an. (T12)

7 Ob 605/84OGH30.08.1984

Auch; Beis wie T1

8 Ob 78/84OGH14.02.1985
2 Ob 3/85OGH02.07.1985

Beis wie T8

3 Ob 560/86OGH01.10.1986

Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1987,450

1 Ob 648/86OGH03.12.1986

Auch; Beis wie T1 nur: Die Kenntnis des Geschädigten hat den ganzen Sachverhalt zu umfassen, aus dem sich der Anspruch ableiten lässt. (T13)

1 Ob 674/86OGH16.12.1986

Auch; Beis wie T13

6 Ob 602/87OGH08.10.1987

Auch; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 60/204

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

Auch; Beis wie T1

7 Ob 727/87OGH21.12.1987
10 Ob 533/87OGH31.05.1988

Beisatz: Der Kläger darf aber nicht so lange warten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben glaubt. (T14)

6 Ob 675/88OGH24.11.1988
2 Ob 548/88OGH06.12.1988

Beis wie T1<br/>Veröff: WBl 1989,117 (zustimmend Karollus) = RdW 1989,131 = GesRZ 1990,41

1 Ob 580/89OGH05.07.1989

Beis wie T13; Beis wie T14<br/>Veröff: AnwBl 1989,694

5 Ob 625/89OGH21.11.1989

Vgl auch; Beis wie T7

2 Ob 166/89OGH31.01.1990

Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlangt. (T15)

1 Ob 535/90OGH04.04.1990

Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 63/53

2 Ob 584/89OGH23.05.1990

Beis wie T1

2 Ob 567/90OGH05.09.1990

Beis wie T1

7 Ob 663/90OGH27.09.1990

Beisatz: Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). (T16) <br/>Veröff: JBl 1991,730

3 Ob 1603/92OGH18.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Ist die Schadensursache nur durch Einholung eines Gutachtens zu klären, schadet die Unterlassung der Einholung nicht, wenn Vertragspartner ein Fachunternehmen ist und behauptet wird, es handle sich um Wartungsfehler. (T17)

4 Ob 546/92OGH10.11.1992

Auch

2 Ob 24/93OGH26.08.1993
3 Ob 539/93OGH20.10.1993

Auch

8 Ob 600/93OGH14.07.1994

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Mangelhafte Werkerfüllung (T18)

2 Ob 597/93OGH25.08.1994

Beis wie T1

1 Ob 522/94OGH29.03.1994

Auch; Beisatz: Gleichviel ob der Schaden durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht wurde. (T19)<br/>Beis wie T14; Beis wie T16

5 Ob 562/93OGH30.08.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T15; Beis wie T9; Beisatz: Diese Erkundigungspflicht des Geschädigten, die auch bezüglich der Kenntnis von Name und Anschrift des Schädigers nicht überspannt werden darf, ist auf den Fall der Unbekanntheit des Ursachenzusammenhanges zwischen eingetretenem Schaden und einem bestimmten Verhalten des vermutlichen Schädigers, das ihm noch dazu als Verschulden zuzurechnen sein muss, nicht anzuwenden. (T20)

5 Ob 546/94OGH10.10.1995

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T15; Beisatz: Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vgl Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter. (T21) Veröff: SZ 68/179

1 Ob 621/95OGH19.12.1995

Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beis wie T16<br/>Verstärkter Senat<br/>Veröff: SZ 68/238

2 Ob 93/95OGH23.11.1995
2 Ob 2019/96tOGH29.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T22)

5 Ob 2101/96yOGH21.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine allzu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T23)

1 Ob 1004/96OGH11.03.1996

Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Jeder Kläger muss damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. (T24)

10 Ob 2102/96gOGH23.04.1996

Beis wie T19

5 Ob 2339/96yOGH12.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss daher die Klägerin dartun, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. (T25)<br/>Veröff: SZ 69/251

7 Ob 2091/96tOGH26.02.1997

Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T20 nur: Diese Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. (T26)<br/>Veröff: SZ 69/55

2 Ob 153/97gOGH26.05.1997

Vgl auch; Beis wie T22

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Vgl auch; Beis wie T22<br/>Veröff: SZ 70/104

2 Ob 15/96OGH12.02.1998

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T27)

2 Ob 139/98zOGH23.09.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Ersatzpflichtige muss soweit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Bei mehreren Ersatzpflichtigen kann die Frist - je nach Kenntnis - in verschiedenen Zeitpunkten zu laufen beginnen. (T28)

6 Ob 68/99iOGH15.12.1999

Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T29)

6 Ob 82/99yOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist. (T30)

9 Ob 76/00tOGH26.04.2000

Vgl auch; Beis wie T23; Beis wie T25 nur: Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T31)

4 Ob 131/00vOGH23.05.2000

Auch; Beis wie T4

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Auch; Beis wie T16<br/>Veröff: SZ 73/158

8 Ob 285/00wOGH21.12.2000

Auch; Beis wie T16; Beis wie T23; Beis wie T31

6 Ob 150/00bOGH14.12.2000

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T16; Beis wie T26; Beis wie T31

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T32)<br/>Veröff: SZ 74/14

5 Ob 32/01vOGH13.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 163/00tOGH25.04.2001

Beisatz: Ein jedem anzustrengenden Prozess anhaftendes Risiko kann nicht bewirken, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird. (T33)

7 Ob 249/01wOGH29.10.2001

Auch; Beis wie T4

1 Ob 55/02yOGH30.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens oder Erstschadens zu laufen, sie wird aber mit dessen Kenntnis in Gang gesetzt, auch wenn der Geschädigte die Höhe des Schadens noch nicht beziffern kann, ihm nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T34)

10 Ob 189/02wOGH22.10.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T31; Beisatz: Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Kenntnisnahme des Geschädigten vom Gutachten des Sachverständigen. (T35)

9 Ob 223/02pOGH16.10.2002

Auch; Beis wie T29 nur: Wenn hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. (T36)

9 Ob 231/02iOGH13.11.2002

Beis wie T1; Beis wie T28 nur: Der Ersatzpflichtige muss soweit bekannt sein, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. (T37) bzw (T38)

7 Ob 93/02fOGH09.10.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T26; Beis ähnlich T28; Beis wie T31; Beis wie T37 bzw T38; Beisatz: Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. (T39)

10 Ob 22/03pOGH15.07.2003

Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T26; Beis wie T31; Beis ähnlich wie T21

9 Ob 91/03bOGH27.08.2003

Auch; Beis wie T23; Beis wie T31

7 Ob 53/04aOGH31.03.2004

Beis wie T7; Beis wie T12

7 Ob 322/04kOGH26.01.2005

Auch

10 Ob 25/05gOGH12.04.2005

Auch; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T26; Beis wie T31; Beisatz: Allerdings darf der Geschädigte mit der Klagseinbringung nicht solange zuwarten, bis er den Rechtsstreit (mit Sicherheit) zu gewinnen glaubt. (T40)

6 Ob 83/05gOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (T41)<br/>Beis wie T31

7 Ob 204/05hOGH25.01.2006
6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T42)

7 Ob 17/06kOGH30.08.2006

Auch; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T43)

8 Ob 125/06zOGH18.12.2006
8 Ob 34/07vOGH21.05.2007

Beis wie T1

2 Ob 270/06dOGH24.05.2007

Vgl auch; Beis wie T33

9 Ob 17/07aOGH30.05.2007

Auch; Beis wie T1

1 Ob 162/07sOGH11.09.2007

Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T44)<br/>Bem: Einschränkend zu den Beisätzen T29 und T36. (T45)

10 Ob 111/07gOGH18.12.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T46)<br/>Beisatz: Die Beantwortung der Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T47)

1 Ob 15/08zOGH29.01.2008

Auch; Beis wie T26; Beis wie T31; Beisatz: Die fehlende Kenntnis des Geschädigten vom Schaden kann grundsätzlich auch nicht durch die bloße Erkennbarkeit substituiert werden. (T48)

2 Ob 58/07dOGH24.01.2008

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T4

10 Ob 12/08zOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T5

7 Ob 198/08fOGH22.10.2008
9 ObA 122/07tOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T37

3 Ob 38/09yOGH22.04.2009

Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Schaden und den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. (T49)

2 Ob 158/09pOGH26.11.2009

Vgl; Beis wie T14; Auch Beis wie T46; Beis wie T47

7 Ob 8/10tOGH03.03.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T28

7 Ob 96/10hOGH14.07.2010
1 Ob 85/10xOGH01.06.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Auch im Falle des Verbleibens von Zweifeln über die Person des allenfalls Ersatzpflichtigen wird im Rahmen des Zumutbaren eine gewisse Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen. (T50)

10 Ob 62/09dOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T7

2 Ob 100/10kOGH08.07.2010

Vgl auch; Beis wie T35

8 Ob 26/10xOGH22.03.2011

Beis wie T16; Beis wie T24; Beis wie T31; Beis wie T37

8 Ob 81/10kOGH26.04.2011
3 Ob 70/11gOGH11.05.2011

Beis wie T4

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T26; Beis wie T31; Beis wie T35; Beis wie T37<br/>Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T51)

5 Ob 118/11fOGH09.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T28; Beis wie T49

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T26

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012
7 Ob 9/13vOGH18.02.2013

Auch; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Auch

2 Ob 41/13pOGH07.05.2013

Ähnlich Beis wie T42; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T52)

6 Ob 186/12iOGH16.12.2013

Auch; Beis wie T42; Beis wie T47; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstoßes. (T53)

4 Ob 170/13yOGH19.11.2013

Auch

3 Ob 206/13kOGH22.01.2014

Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T54)

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T4

8 Ob 26/14bOGH28.04.2014
3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Auch

3 Ob 165/14gOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T31

5 Ob 22/15vOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 6/15mOGH23.04.2015

Auch

7 Ob 56/15hOGH10.06.2015

Beis wie T29; Beis wie T50

3 Ob 66/15zOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T1

7 Ob 211/15bOGH16.12.2015

Beis wie T2; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T49

7 Ob 12/17sOGH17.05.2017
7 Ob 91/17hOGH27.09.2017

Veröff: SZ 2017/45

7 Ob 176/17hOGH29.11.2017

Vgl

1 Ob 230/17fOGH27.02.2018

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T31; Beis wie T37; Beis wie T38; Beis wie T49

7 Ob 199/17sOGH20.04.2018
3 Ob 22/18hOGH25.04.2018

Beisatz: Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. (T55)

1 Ob 67/18mOGH30.04.2018

Beis wie T4

7 Ob 26/18aOGH26.09.2018
6 Ob 208/20mOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

6 Ob 102/20yOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T15; Beis wie T26; Beis wie T28; Beis wie T29; Beis wie T31; Beis wie T36; Beis wie T37; Beis wie T46; Beis wie T49

3 Ob 195/20bOGH10.12.2020
5 Ob 168/21yOGH04.11.2021

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T24; Beis wie T37; Beis wie T38; Beis wie T47; Beis wie T49

5 Ob 198/21kOGH16.12.2021

Beis wie T13

5 Ob 21/22gOGH19.07.2022

Beis wie T13; Beis wie T33; Beis wie T40; Beis wie T46; Beis wie T47

4 Ob 14/23xOGH28.02.2023

Beisatz: Hier: Der Klägerin war im Laufe des Jahres 2017 klar, dass Beklagte, dadurch sie dass zahlreiche Rechtsmittel in den verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren der Klägerin erhoben bzw finanzierten auf diese Weise das Projekt der Klägerin möglichst lange behindern wollten. Der Eintritt des Schadens ist auch nicht vom endgültigen Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängig, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf die Verzögerung der im Februar 2018 eingeleiteten Verfahren stützt. (T56); Beisatz wie T4; Beisatz wie T28; Beisatz wie T37; Beisatz wie T38; Beisatz wie T49; Beisatz wie T22; Beisatz wie T47

7 Ob 68/23kOGH30.08.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T28; Beisatz wie T37; Beisatz wie T38; Beisatz wie T49<br/>Beisatz: Hier: Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit eines Verkehrswertgutachtens. (T57)

Dokumentnummer

JJR_19590617_OGH0002_0020OB00250_5900000_002