OGH 6Ob675/88

OGH6Ob675/8824.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Peter B***, Architekt, Postgasse 17a, 6200 Jenbach, vertreten durch Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Anton S***, Geschäftsmann, 6200 Wiesing 529, vertreten durch Dr. Dietmar Tschenett und Dr. Margareta Schwitzer, Rechtsanwälte in Fügen, wegen S 365.000 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. Mai 1988, GZ 4 R 312/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1987, GZ 7 Cg 451/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 10.369,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 945,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1976 wurde im Auftrag des Ehepaares Ernst und Anneliese R*** bei ihrem Hotel in Reith im Alpbachtal ein Anbau mit einem Hallenbad im Keller errichtet. Die Planung und örtliche Bauleitung hatte der Kläger übernommen, die Isolierung für das Schwimmbecken und die umlaufende Überlaufrinne bis zu einer sogenannten Feuchtigkeitssperre wurde vom Beklagten ausgeführt. Nach Inbetriebnahme des Schwimmbeckens wurden größere Wasseraustritte festgestellt, durch welche für das Ehepaar R*** ein Schaden entstand.

Mit der am 29. Juni 1984 zu 14 Cg 307/84 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrten die Eheleute Ernst und Anneliese R*** vom nunmehrigen Kläger zuletzt einen Schadenersatzbetrag von S 867.982,40, wobei die Kompensation gegen eine Honorarforderung des Klägers von S 330.000 bereits berücksichtigt war. Die Eheleute R*** wiesen auf einen vom nunmehrigen Kläger abgegebenen, bis 30. Juni 1984 befristeten Verjährungsverzicht hin, der abgegeben worden war, um der Haftpflichtversicherung des Klägers Zeit zur außergerichtlichen Abklärung einzuräumen. Die in jenem Verfahren bestellten Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, daß die Schäden des Ehepaares R*** höher seien, als der eingeklagte Betrag, wobei als Ursache mangelhafte Abdichtungsarbeiten des nunmehrigen Beklagten sowie Planungsmängel des nunmehrigen Klägers anzusehen seien. Das Verfahren endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in welchem sich der nunmehrige Kläger verpflichtete, unter Bedachtnahme auf eine Honorarforderung gegenüber dem Ehepaar R*** im Betrag von S 330.000 einen Betrag von S 400.000 zu bezahlen. Das Ehepaar R*** trat dem nunmehrigen Kläger ihre allfälligen Ansprüche gegen den nunmehrigen Beklagten ab.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten einen Betrag von S 365.000 als Hälfte des von ihm geleisteten Schadenersatzes (S 400.000 Barzahlung und S 330.000 Verrechnung mit seiner Honorarforderung) und brachte vor, der Beklagte sei bei seinen Arbeiten nicht sach- und fachgerecht vorgegangen. Der Vergleich sei für den Beklagten günstig gewesen, weil der Schaden des Ehepaares R*** noch erheblich höher gewesen sei. Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, die Ursache der Schäden sei vorwiegend darauf zurückzuführen, daß die Bauleitung nicht die Voraussetzungen für eine mangelfreie Durchführung der Arbeiten geschaffen habe. Das überwiegende Verschulden treffe daher jedenfalls den Kläger. Der Beklagte habe Verbesserung angeboten, doch sei ihm hiezu keine Gelegenheit geboten worden. Zur Zeit der Klagseinbringung gegen den nunmehrigen Kläger sei die Forderung gegen den nunmehrigen Beklagten bereits verjährt gewesen. Es fehle daher ein Solidarschuldverhältnis für die Regreßklage. Solange der Kläger die Schadenersatzforderungen des Ehepaares R*** nicht bezahlt habe, sei die Klagsforderung nicht fällig.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf über den zu Beginn dieser Entscheidung dargestellten Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger erteilte dem Beklagten keine Weisung über die Ausführung der Isolierung, die Ausführungsart blieb dem Beklagten überlassen. Der Beklagte wählte als Isoliermaterial eine selbst gemischte Teer-Epoxi-Schicht. Zu Beginn der Arbeiten war der Beton nicht trocken, es hatte durch eine Dachöffnung hereingeregnet und hereingeschneit. Der Beklagte nahm eine Trocknung mit Heizkanonen vor. Nach Auftragung einer Grundierung (Epoxi-Harzlösung) zeigten sich vom Beckenboden her Wassereintritte, die an mehreren Stellen Blasen in der Isolierschicht verursachten. Daraus schloß der Beklagte, daß Grundwasser vom Boden her eintrat, teilte dies dem örtlichen Bauleiter mit und wollte seine Arbeiten abbrechen, weil er nicht mehr mit einer problemlosen Ausführung seiner Arbeiten rechnete. Der Bauleiter drängte den Beklagten jedoch, seine Arbeiten fortzuführen, und verwies auf seinen Auftrag, wobei er auch auf die Möglichkeit einer Klagsführung durch den Kläger hinwies. Daraufhin erklärte sich der Beklagte zur Weiterführung seiner Arbeiten bereit. Ob er darauf hinwies, daß eine fachgerechte Ausführung auf Grund dieser Probleme nicht möglich sein werde und er deshalb eine solche auch nicht gewährleisten könne, konnte nicht festgestellt werden. In weiterer Folge wurde dann die Isolierschicht aufgebracht, wobei im Bereich des Beckenkopfes der Beklagte eine zusätzliche Isolierschicht aufgetragen hatte. Daß dies über ausdrückliche Anweisung des Klägers bzw. dessen Bauleiters erfolgte, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt wurde weiters, daß die vom Beklagten aufgebrachte Isolierschicht durch nachfolgende an der Baustelle tätige Professionisten beschädigt worden wäre. Die Abflußläufe (Gullys) im Bereich der Überlaufrinne wurden vom Beklagten ohne Flansch einisoliert. Vor Aufbringung der Verfliesung wurde dann das Becken gefüllt und über Nacht eine Dichtheitsprobe in der Weise durchgeführt, daß man beobachtete, ob sich der Wasserspiegel nach Füllung des Beckens über Nacht gesenkt hatte. Als dem Beklagten am darauffolgenden Tag erklärt wurde, daß der Wasserstand gleich geblieben wäre, verwies er darauf, daß dann das Becken wohl dicht sein dürfte. Nicht festgestellt werden konnte, daß der Beklagte erklärt habe, die Dichtheitsprobe sei zu kurz, er würde für den Fall einer später auftretenden Undichtheit keine Verantwortung übernehmen. Die vom Beklagten im Bereich des Beckenkopfes verlegte Teerepoxi-Beschichtung zeigte anläßlich des im Verfahren 14 Cg 307/84 des Erstgerichtes vorgenommenen Augenscheines des Sachverständigen eine starke Auslaugung. Zwischen dieser Teerepoxi-Abdichtung und der vom Beklagten weiters aufgetragenen mehrlagigen Bitumenbahnabdichtung im Beckenkopfbereich wurden Wassereinschlüsse zwischen den Bitumenbahnen und dem Teerepoxi-Anstrich an den Wandflächen des Schwimmbeckens festgestellt. Das Schwimmbeckenwasser hat somit diese Abdichtungsanlage unterwandert und konnte im weiteren Verlauf sich in der gesamten Fußbodenkonstruktion des Hallenschwimmbades und der angrenzenden Garderobe und Saunaräume ausbreiten. Gemäß Bestimmungen der Ö-Norm B 2209-Teil 1 - "Abdichtungen mit bituminösen Stoffen gegen Wassereinwirkung; Planungsnorm" - hätte der Kläger nachstehende Richtlinien, Regeln und Empfehlungen für die Auswahl und Planung von Abdichtungen hinsichtlich einer einwandfreien und rationellen Ausführung einhalten müssen (Text in Fassung Erstgabe 1. Mai 1973):

"1. Bauliche Anordnungen:

1.1 Grundsätzliche Bestimmungen:

Schon beim Entwurf eines Bauwerkes ist auf die Erfordernisse für eine einwandfreie Abdichtung Bedacht zu nehmen. Wenn nötig, sind schon bei der Entwurfsbearbeitung Abdichtungsfachleute zu Rate zu ziehen.

....

1.2.9 Für die Überbrückung von Dehnungs-, Setzungs- und Wechselfugen sind besondere konstruktive Maßnahmen erforderlich. Durchbrechungen von Abdichtungen sollen, namentlich bei wasser-druckhaltenden Abdichtungen, vermieden werden. Wenn solche angeordnet werden müssen, sind die Durchbruchstellen durch geeignete Maßnahmen druckwasserdicht abzuschließen. Sind Durchführungen durch die Abdichtungshaut mittels Flanschen und Stopfbüchsen, Tellerankern, Brunnentöpfen und ähnlichem einzudichten, müssen diese paßgerechte Formen haben.

1.2.11 Zum Schutze des Bauwerkes gegen Spritzwasser in Sockelhöhe sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen."

Bereits aus dem Auftreten der Blasenbildung wäre für einen Fachmann erkennbar gewesen, daß das Becken nicht wasserdicht ausgeführt war. Unter diesen Umständen wäre es erforderlich gewesen, die Isolierung mit ständig laufenden Pumpen zur Setzung des Grundwasserspiegels im Bereich des Beckens durchzuführen, was der Beklagte nicht getan hat. Wäre das Becken mit Sperrbeton ausgeführt worden und zwischen der Beckenplatte und den aufgehenden Wänden ein Fugenband eingeführt worden, so wäre dadurch eine Wasserdichtheit gegen eindringendes Grundwasser gegeben gewesen, was wieder vom Kläger nicht vorgesehen wurde. Das Grundwasser spielte allerdings dann keine maßgebliche Rolle für den tatsächlich eingetretenen Schaden, wenn der Beklagte - wie von ihm behauptet - eine Trockenheit des Beckens bei Aufbringung seiner Isolierschicht herbeiführte. Das Grundwasser konnte auch nicht bis zum Beckenkopf vordringen. Ausschlaggebend für den eingetretenen Schaden war eine Undichtheit des Beckenkopfes durch Unterwanderung der vom Beklagten zusätzlich aufgebrachten mehrmaligen Bitumenisolierung im Bereich des Beckenkopfes bis zu dem außerhalb des Beckens verlegten CU-Blech-Profil (sogenannte Feuchtigkeitssperre). Ebenso war maßgeblich, daß die Gullys ohne Flansch isoliert wurden, was sowohl dem Beklagten als auch dem örtlichen Bauleiter als nicht fachgerecht hätte erkennbar sein müssen. Für die Undichtheit des Beckenkopfes ist entweder eine mangelhafte Ausführung der Isolierarbeit des Beklagten oder eine Verwendung von zueinander unverträglichen Isolierschichten durch den Beklagten als verantwortlich anzusehen. Der Umstand, daß die Firma T***-C*** die Hochzüge entgegen der Ö-Norm im Bereich der Wand nicht hoch genug ausführte, hatte keinen nachteiligen Einfluß. Zudem wurde die Vornahme einer fachgerechten Dichtheitsprobe, das heißt, eine über mehrere Tage dauernde Füllung des Schwimmbeckens und Beobachtung des Wasserstandes, sowohl vom Beklagten als auch vom Bauleiter verabsäumt.

Unmittelbar nach Inbetriebnahme des Hallenbades wurde ein erheblicher Wasserverlust beim Schwimmbecken festgestellt und der Beklagte davon vom Kläger noch im Dezember 1976 verständigt und zur Schadensfeststellung aufgefordert. Im Schreiben vom 7. Dezember 1976 erwiderte der Beklagte, daß seiner Auffassung nach das Becken dicht sein müsse. Im übrigen verwies der Beklagte darauf, daß eine Überprüfung des Beckens nur durch eine langfristige Wasserprobe durchgeführt werden könne und er dafür zumindest eine Woche benötige. Mit Schreiben vom 28. Jänner 1977 erklärte der Kläger, daß auf Grund der angelaufenen Saison und des Umstandes, daß die Gäste im Hotel R*** die Benützung des Bades mitgebucht hatten, eine derartige Überprüfung und allfällige Sanierung des Beckens lediglich in der Zwischensaisonzeit vorgenommen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch festgestellt, daß das Becken nach Ausfall der Pumpen zwischen 22 Uhr und 10 Uhr ca. 17 m3 Wasser verliert. Für einen Termin zur Sanierung des Beckens sollte sich nach diesem Schreiben der Beklagte an das Ehepaar R*** wenden. Mit Schreiben vom 17. Februar 1977 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß das Ehepaar R*** ihn an diesen zur Vereinbarung eines Termins verwiesen habe, und ersuchte um Gewährung eines Termins. Mit Schreiben vom 16. März 1977 des Klägers wurde der Beklagte demgemäß darauf hingewiesen, daß zur Sanierung des Schwimmbeckens nach Ende der Saison ab 21. März 1977 die Möglichkeit bestünde. In weiterer Folge wurde weiterhin zwischen den Streitteilen eine Korrespondenz am 14. Dezember 1978, 18. Dezember 1978, 12. Dezember 1979 und 16. September 1980 über die Fehlerursache und Behebung geführt, wobei der Beklagte auch - soweit es der Badebetrieb zuließ - Überprüfungen an Ort und Stelle vornahm. Es kam jedoch nie zu einer langfristigen Dichtheitsprobe oder Sanierung des Schwimmbeckens. Der Kläger war jedenfalls im Auftrag des Ehepaares R*** dem Beklagten gegenüber tätig geworden und hatte insbesondere auch abklären lassen, ob die Fehlerquelle allenfalls in einer undichten Fußbodenheizung, einer undichten Druckleitung zum Heizraum, einem undichten Flansch bei der Umlaufrinne oder der Wanddurchführung gelegen war. In dem Schreiben des Klägers vom 12. Dezember 1979 heißt es: "Es wurde jedoch die Schwachstelle durch mehrmaliges Stillegen des Wasserumlaufes lokalisiert. Der gesamte Wasserverlust entsteht über die Umlaufrinne in den Bodenaufbau. Durch Abdichten der Abflüsse in der Wasserrinne und Füllen der gesamten Rinne mit Wasser mußte innerhalb kürzester Zeit der Verlust festgestellt werden. Es ist nun aber die Beckenisolierung bis zum stehenden CU-Blech nach der eigentlichen Wasserrinne von Ihnen isoliert worden und als funktionstüchtig übergeben worden. Herr R*** ist es nun leid, immer den Schuldigen ausfindig zu machen, er verlangt für sein Geld ein funktionstüchtiges Hallenbad. In Ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1978 erklären Sie sich bereit, den Schaden kostenlos zu beheben; da dieser nun feststeht, erinnere ich Sie an Ihr Versprechen, diese Arbeiten bei Betriebsstillstand durchzuführen....." Schließlich fanden am 27. und 30. Oktober 1980 zwischen Vertretern der beteiligten Firmen und Versicherungen Augenscheine statt. Das Ehepaar R*** beauftragte in der Folge einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Mittlerweile waren dem Beklagten vom Ehepaar R*** direkt die von ihm verrechneten Leistungen bezahlt worden, wobei jedoch der Kläger weiterhin im Auftrag des Ehepaares R*** die Sanierung urgiert hatte. Eine Wasserverlustmenge von 17 m3 innerhalb von 12 Stunden ist ein sicherer Hinweis auf eine Undichtheit im Bereich des Schwimmbeckens. Es wäre bereits im Jahre 1977 eine umfassende Sanierung durch Entfernung der Fliesen und Neuaufbringung einer Isolierung - wie später dann durchgeführt - zweckmäßig gewesen.

Spätestens am 22. November 1980, zum Zeitpunkt des Augenscheins mit dem außergerichtlich beauftragten Sachverständigen, war erkennbar, daß eine umfassende Sanierung in diesem Sinne erforderlich sein werde. Aber selbst wenn eine zweckentsprechende und fachgerechte Sanierung bereits im Jahre 1977 durchgeführt worden wäre, wären jedenfalls auch damals Sanierungskosten in der Höhe von zumindest S 730.000 entstanden. Am 23. August 1983 hatte der Kläger dem Ehepaar R*** gegenüber einen bis 30. Juni 1984 befristeten Verjährungsverzicht abgegeben, da mittlerweile die Haftpflichtversicherung des Klägers eingeschaltet worden war und Zeit für eine außergerichtliche Abklärung gefunden werden sollte. Auf Grund des im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleiches bezahlte die Haftpflichtversicherung des Klägers den Betrag von S 400.000. Sie hat ihre diesbezügliche Forderung an den Kläger abgetreten. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Streitteile hafteten als Solidarschuldner für den Schaden des Ehepaares R***. Da der Kläger von den Geschädigten in Anspruch genommen worden sei, greife die Regelung des internen Ausgleiches der Solidarschuldner Platz. Der Einwand der Verjährung sei im Hinblick auf den vom Kläger abgegebenen Verjährungsverzicht nicht berechtigt. Seit Auftreten des Wasserverlustes im Dezember 1976 sei der Kläger mit der Schadensfeststellung und allfälligen Sanierung betraut worden, er habe im Auftrag des Ehepaares R*** ständig Korrespondenz mit dem Beklagten geführt. Während dieser Zeit seien sowohl vom Beklagten wie auch vom Kläger Handlungen zur Feststellung des Schadens gesetzt worden. Der Beklagte sei vom Kläger immer wieder im Auftrag des Ehepaares R*** zur Sanierung des Schwimmbeckens gedrängt worden, wobei noch im Oktober und November 1980 ein Lokalaugenschein stattgefunden habe. Somit habe jedenfalls im Oktober bzw. November 1980 der Schadenersatzanspruch des Ehepaares R*** gegenüber den beiden Streitteilen im Hinblick auf die vorliegende Korrespondenz und die auch immer wieder gesetzten Überprüfungshandlungen noch nicht verjährt sein können, vielmehr habe erst im Oktober bzw. November 1980 die Verjährungsfrist gegenüber dem Kläger zu laufen beginnen können. Nachdem dann der Kläger in weiterer Folge im August 1983 einen bis Juni 1984 befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede gegenüber dem Ehepaar R*** erklärt habe, sei die schließlich im Juni 1984 vom Ehepaar R*** eingebrachte Klage gegen den nunmehrigen Kläger noch rechtzeitig gewesen. Dem Beklagten sei ein Mitverschulden am Schaden anzulasten. Es könne nicht gesagt werden, daß der von ihm zu vertretende Anteil geringer sei als jener des Klägers. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Regreßanspruch des Klägers sei nicht verjährt, weil für diesen die allgemeine Verjährungsfrist des § 1478 ABGB heranzuziehen sei. Allerdings habe jeder Mitgenosse die Interessen der Schuldnergemeinschaft zu wahren, eine Verletzung dieser Pflicht könne den Rückgriffsanspruch mindern oder vernichten. Es möge dahingestellt bleiben, ob die Bezahlung einer Naturalobligation eine derartige Pflichtverletzung darstelle und ob die Forderung der Ehegatten R*** gegenüber dem Kläger verjährt gewesen sei, denn der Beklagte habe sich in erster Instanz lediglich auf die Verjährung des Schadenersatzanspruches berufen, nicht aber geltend gemacht, daß der Kläger durch Bezahlung einer Naturalobligation eine Pflichtverletzung begangen habe. Dieser erstmals in der Berufung erhobene Einwand verstoße gegen das Neuerungsverbot. Auch die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung des Ersatzanspruches zu gleichen Teilen sei unbedenklich. Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zum Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verweist der Beklagte auf seinen in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Frage einer Sanierung mit Betoninjektionen und führt aus, die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Sanierung durch Betoninjektionen sei nur ein Provisorium bzw. ein Flickwerk, sei sachlich nicht begründet. Das Berufungsgericht hätte zumindest eine Beweiswiederholung durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens durchführen müssen. Mit diesen Ausführungen macht der Revisionswerber keinen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, sondern rügt neuerlich eine vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehene angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht zulässig (EFSlg 49.387 uva).

Als aktenwidrig bezeichnet der Beklagte die Ausführungen des Berufungsgerichtes, er habe nicht geltend gemacht, daß der Kläger durch Bezahlung einer Naturalobligation eine Pflichtverletzung begangen habe. Auf diese Ausführungen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Auch dann, wenn man das vom Beklagten in erster Instanz erstattete Vorbringen so versteht, daß der Kläger eine verjährte Forderung bezahlt habe, kann dies nicht zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen. Die getroffenen Feststellungen reichen zur Beurteilung der Verjährungsfrage aus. Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Der Schadenersatzanspruch, den das Ehepaar R*** gegen den Kläger und den Beklagten hatte, unterlag der dreijährigen Verjährungszeit des § 1489 ABGB, die durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt wird. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung von Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 1489 mwN). Den Ehegatten R*** war zwar bereits im Dezember 1976 bekannt, daß ein Schaden besteht. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, es wäre ihnen bereits damals bekannt gewesen, daß den Kläger wegen eines begangenen Fehlers eine Haftung trifft. In der durch Jahre hindurch geführten Korrespondenz wurde stets vom Beklagten eine Behebung des Mangels gefordert, von einem dem Kläger bei der Planung unterlaufenen Fehler war nie die Rede. Erst im Oktober 1980 wurden von Vertretern der beteiligten Firmen und Versicherungen Augenscheine durchgeführt. Erst danach beauftragten die Ehegatten R*** einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Ehegatten R*** bereits vor Oktober 1980 Kenntnis von einem dem Kläger unterlaufenen Fehler hatten, besteht nicht. Gegenüber dem Kläger war daher die Verjährungszeit, die jedenfalls nicht vor Oktober 1980 beginnen konnte, zur Zeit der Abgabe des "Verjährungsverzichtes" am 23. August 1983 noch nicht abgelaufen. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung hatte im Sinne der ständigen Rechtsprechung trotz der Vorschrift des § 1502 ABGB die Wirkung, daß der Geschädigte dem Verjährungseinwand des Schädigers hätte Arglist entgegenhalten können (Schubert aaO, Rdz 2 zu § 1501 mwN). Durch die Bezahlung des im Vergleich vereinbarten Betrages wurde daher keine bloße Naturalobligation erfüllt, weshalb der Kläger vom Beklagten gemäß den §§ 1302, 896 ABGB Ersatz fordern kann. Der Frage, wann Verjährung der Forderung der Ehegatten R*** gegenüber dem Beklagten eingetreten ist, kommt dabei keine Bedeutung zu. Entscheidend ist allein, daß die Ehegatten R*** einen Anspruch gegenüber beiden Streitteilen zur ungeteilten Hand hatten, der gegenüber dem Kläger noch nicht verjährt war.

Jeder Mitgenosse hat zwar die Interessen der Schuldnergemeinschaft zu wahren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann den Ersatzanspruch mindern oder vernichten (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 896 mwN) und gemäß § 894 ABGB kann ein Mitschuldner dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen. Davon, daß durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Interessen des Beklagten verletzt oder mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingegangen worden wären, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der "Verjährungsverzicht" wurde abgegeben, weil sonst sogleich mit Klage vorgegangen worden wäre. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine sofortige Klagseinbringung für den Beklagten günstiger hätte sein sollen. Im übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, derartiges zu behaupten und zu beweisen.

Der vom Beklagten in erster Instanz erhobenen, in der Revision nicht mehr erwähnten Einwendung, der Kläger könne Ersatz nur fordern, wenn er bezahlt habe, kommt auf Grund der Feststellungen keine Bedeutung zu. Sofern der Kläger eine Verrechnung mit einer ihm zustehenden Honorarforderung vornahm, ist von einer durch ihn erfolgten Zahlung auszugehen. Den Restbetrag bezahlte zwar nicht er sondern seine Versicherung, doch hat diese den ihr nach § 67 Abs 1 VVG zustehenden Anspruch dem Kläger abgetreten. Zu billigen ist auch die - mit den Rechtsausführungen der Revision nicht mehr bekämpfte - Ansicht der Vorinstanzen über die Zurechnung des Schadens an beide Streitteile zu gleichen Teilen und über die Höhe der Forderung. Beide Parteien haben Fehler bei ihren Arbeiten für das Ehepaar R*** begangen, die das Austreten des Wassers zur Folge hatten. Die Verfahrensergebnisse könnten es nicht rechtfertigen, den Anteil des Verschuldens des Klägers höher anzusetzen als jenen des Beklagten. Der Beklagte hat den Beweis für das Vorliegen eines besonderen Verhältnisses im Sinne des § 896 ABGB nicht erbracht (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 896), weshalb der Kläger Anspruch auf Ersatz der Hälfte der von ihm im Vergleich übernommenen Verpflichtung hat. Wohl wurde der Schaden dadurch, daß die Reparatur spät vorgenommen wurde, größer, doch wäre auch bei einer Sanierung im Jahre 1977 ein Schaden in der Höhe des vom Kläger im Vergleich übernommenen Betrages von S 730.000 eingetreten.

Aus allen diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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