Rechtssatz
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
5 Ob 755/81 | OGH | 15.12.1981 |
Auch; Beisatz: Selbst wenn die diesbezügliche Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung aktenwidrig sein sollte. (T1) |
5 Ob 158/98s | OGH | 23.02.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht verneint Nichtigkeit. (T2) |
10 ObS 142/01g | OGH | 22.05.2001 |
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Revision ist in diesem Fall, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen. (T4) |
5 Ob 14/02y | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beisatz: Eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz auch nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. (T5) |
5 Ob 203/02t | OGH | 27.08.2002 |
Auch; Beisatz: Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt. (T6) |
3 Ob 76/03b | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beisatz: Diese Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente im Zusammenhang mit der verneinten Nichtigkeit nicht (ausreichend) eingegangen. Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten Tatsachen, hier also dem behaupteten Vorenthalten bestimmter Urkunden, nicht aber nach den angewendeten oder angesprochenen Rechtsnormen. (T7) |
10 Ob 121/05z | OGH | 29.11.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtberücksichtigung des in Schriftsätzen enthaltenen Vorbringens. (T8) |
10 ObS 131/05w | OGH | 24.01.2006 |
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren. (T9) |
6 Ob 58/06g | OGH | 09.03.2006 |
Beisatz: Die schon vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann schon nach § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T10) |
3 Ob 27/06a | OGH | 29.03.2006 |
Beis wie T7 nur: Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten Tatsachen. (T11)<br/>Beisatz: Eine solche bindende und gemäß § 519 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichts liegt auch vor, wenn die zweite Instanz ausdrücklich nur den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt und verneint hat und die Revisionswerberin nunmehr eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit als Revisionsgrund releviert. Entscheidend ist, dass derselbe Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage dienen soll. (T12) |
3 Ob 119/08h | OGH | 03.09.2008 |
Beisatz: Hier: Rechtswegzulässigkeit. (T13) |
5 Ob 174/08m | OGH | 23.09.2008 |
Beis wie T11; Beisatz: Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen; ebenso wenig die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes. (T14) |
7 Ob 261/08w | OGH | 27.11.2008 |
Beisatz: Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung unterlaufen werden, die Verneinung der Nichtigkeit beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. (T15) |
6 Ob 273/08b | OGH | 15.01.2009 |
Beisatz: Hat das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit verneint, so liegt darin eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare Entscheidung. (T16) |
6 Ob 1/09d | OGH | 15.01.2009 |
Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Die Beurteilung von Nichtigkeitsgründen hat stets nach Prozessrecht zu erfolgen und ist nicht mittels Rechtsrüge bekämpfbar. (T17) |
7 Ob 62/09g | OGH | 01.07.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage. (T18) |
7 Ob 248/08h | OGH | 03.06.2009 |
Beisatz: Dieser Grundsatz wäre nur dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Rüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte. (T19)<br/>Veröff: SZ 2009/75 |
4 Ob 79/11p | OGH | 20.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ein nationales Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften dies nicht erlauben. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO von den Vorinstanzen bejaht. (T21) |
10 ObS 76/11s | OGH | 30.08.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9 |
9 Ob 22/11t | OGH | 29.08.2011 |
Beis wie T13; Beis wie T14 nur: Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen. (T22) |
4 Ob 160/11z | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T23)<br/>Veröff: SZ 2011/151 |
3 Ob 73/12z | OGH | 15.05.2012 |
Vgl Beis wie T15; Beisatz: Auch mit der Behauptung, das Rekursgericht sei nicht ausreichend auf die Rekursargumente eingegangen, kann diese Anfechtungsbeschränkung nicht unterlaufen werden. (T24) |
1 Ob 258/11i | OGH | 24.05.2012 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10 |
10 ObS 120/13i | OGH | 12.09.2013 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Angeblich nicht gesetzmäßige Besetzung des Senats erster Instanz. (T25) |
2 Ob 89/13x | OGH | 28.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterbliebene Ladung eines notwendigen Streitgenossen als Partei. (T26) |
7 Ob 93/14y | OGH | 25.06.2014 |
auch; Beisatz: Hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen die Bindungswirkung verneint, kann dies in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt. (T27); Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Bei der von einer Verfahrenspartei geforderten Bindung der Instanzen eines späteren Prozesses an bestimmte (tragende) Tatsachenfeststellungen eines Vorprozesses handelt es sich um eine reine Verfahrensfrage und nicht um eine solche des materiellen Rechts. Der Versuch, den behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen, ist deshalb verfehlt. (T28) |
2 Ob 178/14m | OGH | 07.11.2014 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T27; Beis wie T28 |
10 Ob 84/14x | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15 |
6 Ob 3/15g | OGH | 01.09.2015 |
auch; Beisatz wie T27<br/>Anm: Veröff: SZ 2015/88 |
9 ObA 163/15h | OGH | 27.01.2016 |
Beisatz: Eine vom Berufungsgericht im Spruch oder in den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung. (T29)<br/>Beisatz: Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten (prozessualen) Tatsachen. (T30) |
1 Ob 124/17t | OGH | 12.07.2017 |
Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T29 |
1 Ob 218/17s | OGH | 15.12.2017 |
Beisatz: Es genügt eine (eindeutige) Verneinung in den Entscheidungsgründen. (T31)<br/> |
2 Ob 33/21y | OGH | 24.06.2021 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T10 |
10 ObS 82/22i | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T22; Beis wie T23 |
10 ObS 18/23d | OGH | 21.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bindungswirkung eines Bescheids. (T33) |
9 Ob 14/23h | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23 |
10 Ob 6/24s | OGH | 13.08.2024 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T30<br/>Beisatz: Wenn schon der geringere Verfahrensverstoß verneint wird, so ist damit denknotwendig auch ausgesprochen, dass unter der hier vorliegenden Voraussetzung der Identität des zugrunde liegenden Sachverhalts, der gravierendere und mit Nichtigkeit bedrohte Verstoß von Prozessgesetzen nicht vorliegt. (T34)<br/>Beisatz: hier: Vom Rechtsmittelgericht geprüfter und verneinter Verfahrensmangel wurde nunmehr als Nichtigkeit geltend gemacht. (T35)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 27/06a, 2 Ob 178/14m, 9 ObA 163/15h |
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0050OB00677_7700000_002
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