Spruch:
1. Der Rekurs der klagenden Partei gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Klägers, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wurde. Dieser Beschluss ist nach stRsp des Obersten Gerichtshofs absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405, RS0042981, RS0042925). Demnach steht infolge der über die Nichtigkeitsberufung des Klägers ergangenen Entscheidung bindend fest, dass das im Vorprozess zur AZ 4 C 30/03m des BG Wolfsberg gegen den Beklagten erlassene Versäumungsurteil vom 31. Jänner 2003 in diesem Verfahren mangels Identität der Streitgegenstände keine Bindungswirkung entfaltete. Das - der Sache nach als Rekurs zu behandelnde - Rechtsmittel des Klägers auch gegen den Beschluss auf Verwerfung seiner Nichtigkeitberufung in zweiter Instanz ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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