European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00111.14T.0930.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Wie der Klagevertreter in der „pflichtgemäß“ ausgeführten außerordentlichen Revision selbst erkennt, ist dem Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung ein Eingehen auf die neuerlich gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ‑ auch im sozialgerichtlichen Verfahren ‑ verwehrt (RIS‑Justiz RS0043061).
2. Die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht ebenfalls entzogen (RIS‑Justiz RS0043061 [T14]).
3. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS‑Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; vgl auch RS0043144).
4. Auch mit der Behauptung, die diesbezügliche Mangelhaftigkeit sei so schwerwiegend, dass sie einem Nichtigkeitsgrund gleichkomme, ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen (vgl 10 ObS 173/13h zur Erfolglosigkeit der Rüge, dass die Verfahrensmängel des Erstgerichts „in das Berufungsverfahren ausstrahlen“). Im Übrigen kann auch eine angebliche Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042981); liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO4 § 503 Rz 2 mwN ua). Dies gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (10 ObS 120/13i; 10 ObS 128/12i mwN).
5. Die Frage, ob die aufgenommenen Beweise für die Übernahme der Feststellungen durch das Berufungsgericht ausreichten oder ob noch weitere Beweise aufzunehmen waren, gehört zur Beweiswürdigung und ist daher mit der Revision ebenfalls nicht neuerlich bekämpfbar (vgl RIS-Justiz RS0043320 [insb T15]; 10 ObS 173/13h mwN). Da die außerordentliche Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.
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