OGH 8Ob128/06s

OGH8Ob128/06s23.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Robert G*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B*****-GmbH, ***** und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten I*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zahlung (Revisionsinteresse 41.308,22 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2006, GZ 3 R 32/06g-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für eine vom Berufungsgericht nach Prüfung verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0042981).

2. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung des Hauptbegehrens auf Feststellung, dass der Klägerin an von ihr gelieferten und in einem der Nebenintervenientin gehörigen Haus eingebauten Küchen ein Aussonderungsanspruch zustehe, mit der Begründung verneint, dass - sollte das Aussonderungsrecht bestehen - bereits auf Leistung (Ausfolgung) geklagt werden könne. Trotz Erörterung in erster Instanz habe die Klägerin nicht auf ein Leistungsbegehren umgestellt. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Eigentümerin der Küchen geblieben sei.

Die Richtigkeit dieser Auffassung zieht die Revision gar nicht in Zweifel. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weitwendigen Ausführungen dazu, ob ein Eigentumsvorbehalt bzw ein „verlängerter Eigentumsvorbehalt" vereinbart wurde.

3. Dass nur Konkursforderungen, nicht aber Aussonderungsansprüche angemeldet werden können und es daher keinen Prüfungs(feststellungs)prozess bezüglich behaupteter Aussonderungsansprüche gibt, entspricht der vom Berufungsgericht ausführlich dargestellten völlig herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Das gilt ebenso für Ersatzaussonderungsansprüche (Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 102 KO Rz 22; Kodek in Buchegger, InsR IV § 102 KO Rz 43; Schulyok in Konecny/Schubert aaO § 44 KO Rz 80 f; EvBl 1964/35; 8 Ob 29/95).

4. Einen Verzicht der Klägerin auf den Aussonderungsanspruch durch die irrtümliche Anmeldung des Anspruches im Konkursverfahren hat das Berufungsgericht ohnedies nicht angenommen.

5. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Ersatzaussonderung (den die Klägerin zum Gegenstand ihres Eventualbegehrens machte) ebenso wie der Aussonderungsanspruch auf einem dinglichen Recht beruht. Es kann daher nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin (RIS-Justiz RS0064764; 8 Ob 29/95; zuletzt 8 ObS 7/06x). Die Klägerin hat dazu in erster Instanz selbst vorgebracht, dass die Nebenintervenientin bisher kein Entgelt für die gekauften Küchen an die Gemeinschuldnerin leistete. Schon deshalb kommt - mangels Vorhandenseins des Entgelts in der Masse - eine Ersatzaussonderung nicht in Betracht.

6. Aus diesen Gründen ist weder relevant, ob die Gemeinschuldnerin ihre Kaufpreisforderung gegenüber der Nebenintervenientin wirksam an einen Dritten zedierte noch, ob und welche Auswirkungen der Rücktritt der Nebenintervenientin vom Vertrag mit der Gemeinschuldnerin auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin hat.

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