OGH 10ObS130/10f

OGH10ObS130/10f14.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2010, GZ 10 Rs 39/10v-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, so kann die verneinte Nichtigkeit gemäß § 519 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042981 [T10]).

Vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht oder nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung verworfen hat (RIS-Justiz RS0042963 [T9, T12 und T28]; RS0043086; RS0043144). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den einzelnen Argumenten des Berufungswerbers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht bekämpfbar (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 37 mwN der ständigen Rechtsprechung).

Soweit die außerordentliche Revision Nichtigkeit geltend macht und die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, war sie als jedenfalls unzulässig, im Übrigen gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte