Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO)
Text
Begründung
Die Revisonswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel das bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, das erstinstanzliche Verfahren sei mangels Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig und infolge Unterlassung der Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei mangelhaft. Das Gericht zweiter Instanz hat die Nichtigkeitsberufung der Beklagten mit ausführlicher Begründung verworfen und den geltend gemachten Verfahrensmangel verneint.
Rechtliche Beurteilung
Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt der gefestigte Grundsatz, dass eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0042981; RS0043055; 8 ObA 128/01h). Auf das bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig erkannte Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
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