OGH 8Ob42/00k

OGH8Ob42/00k24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei G***** Wohnbaugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zumtobel und Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,197.336,90 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 1999, GZ 3 R 204/99m-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (ständige Rechtsprechung seit 5 Ob 677/77; SZ 68/3; zuletzt etwa 1 Ob 334/98v; 5 Ob 158/98s). Da sich das Berufungsgericht - anders als in dem Gegenstand der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung SZ 70/60 bildenden Fall - mit der Verletzung der Bindungswirkung unter dem Gesichtspunkt einer in der Berufung gerügten Nichtigkeit eingehend auseinandergesetzt und das Vorliegen einer durch Missachtung der Bindungswirkung begründeten Nichtigkeit ausdrücklich verneint hat, ist - anders als im Falle der SZ 70/60 - die Prüfung, ob diese Nichtigkeit vorliegt, der Kognition des Obersten Gerichtshofes entzogen.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (8 Ob 2155/96m; 7 Ob 322/98y, 8 ObA 280/99f uva). Dies gilt auch sinngemäß für die Frage des Zustandekommens eines mündlichen Vertrages neben einem schriftlichen Vertrag mit einer Schriftformklausel.

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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