OGH 3Ob76/03b

OGH3Ob76/03b24.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C***** GmbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 395.476,86 EUR sA, infolge Rekurses und außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2003, GZ 1 R 207/02x-132, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit in sein Urteil vom selben Tag aufgenommenen Beschluss wies das Berufungsgericht die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der beklagten Partei gegen das erstgerichtliche Teil- und Zwischenurteil des Erstgerichts zurück. Der von ihr mit der Begründung, ihr seien Urkunden vorenthalten worden, die der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten verwertet habe, "vorsorglich" geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liege nicht vor. Im Übrigen gab das Berufungsgericht den Berufungen beider Parteien mit Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Auch unter dem in erster Linie relevierten Titel des Verfahrensmangels wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (Waffengleichheit der Parteien) blieb die beklagte Partei mit der oben genannten Rüge ohne Erfolg.

Mit ihrem als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel bekämpft die beklagte Partei "das Urteil" des Berufungsgerichts ohne Einschränkung. Wie sich auf der ausschließlichen Bezugnahme auf die angebliche Nichtbehandlung eines geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds durch das Berufungsgericht ergibt, soll damit auch der in das Urteil aufgenommene Beschluss bekämpft werden. Die undeutliche Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung schadet einer Partei nicht, im Zweifel - wie hier - gilt die gesamte Entscheidung als angefochten.

Rechtliche Beurteilung

Der die Berufung wegen Nichtigkeit zurückweisende Beschluss ist jedoch, wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen wurde, unanfechtbar, weil keiner der Ausnahmefälle des § 519 ZPO vorliegt. Dass von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeitsgründe nach stRsp des Obersten Gerichtshofs (etwa RIS-Justiz RS0042981) nicht vor diesem geltend gemacht werden können, ist der Revisionswerberin, wie sie selbst ausführt, ohnehin bewusst. Diese Anfechtungsbeschränkung kann nun nicht, wie sie meint, dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente im Zusammenhang mit der verneinten Nichtigkeit nicht (ausreichend) eingegangen. Ob eine Nichtigkeit verneint wurde, richtet sich allein nach den beurteilten Tatsachen, hier also dem behaupteten Vorenthalten bestimmter Urkunden, nicht aber nach den angewendeten oder angesprochenen Rechtsnormen. Es ist demnach dem Obersten Gerichtshof verwehrt auf das Rechtsmittel insoweit sachlich einzugehen. Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Was das angefochtene Urteil betrifft, ist ebenfalls die Bekämpfung wegen angeblich unterbliebener Verneinung der behaupteten Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz schon wegen des wie dargelegt rechtskräftigen Beschlusses des Berufungsgerichts ausgeschlossen (vstSenat 1 Ob 612/95 = SZ 68/195 uva). Im Übrigen lässt die Revision jedwede Ausführung dazu vermissen, weshalb sonst entgegen dem Ausspruch der zweiten Instanz erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten wären. Auch die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen der zuletzt angeführten Norm zurückzuweisen.

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