OGH 4Ob60/11v

OGH4Ob60/11v10.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen 214.860 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 28. Februar 2011, GZ 2 R 29/11v-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die unterbliebene Bestreitung einer im Ausgleich angemeldeten Forderung begründete zwar nach § 54 Abs 1 AO deren Vollstreckbarkeit, stand aber nach § 54 Abs 4 Satz 2 AO einer Leistungsklage (hier einer Drittschuldnerklage) nicht entgegen. Die in der Revision behauptete Nichtigkeit „nach § 411 Abs 2 ZPO, § 471 Z 6 ZPO in Gleichbehandlung zu § 477 Abs 1 ZPO“ (ne bis in idem) liegt daher keinesfalls vor. Auch sonst ist keine Nichtigkeit des Berufungsurteils (§ 503 Z 1 ZPO) zu erkennen. Die neuerlich behauptete Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO hat schon das Berufungsgericht völlig zutreffend verneint (RIS-Justiz RS0042981, RS0043405).

Dass die Rechtswirkungen eines Ausgleichs im Zivilprozess nur aufgrund eines - hier in erster Instanz nicht erhobenen - Einwands zu berücksichtigen sind, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; einer amtswegigen Wahrnehmung steht die Dispositionsmaxime entgegen (7 Ob 42/09s mwN). Soweit die Revision die „Unwirksamkeit der Pfändung iSd § 294 EO“ und die „Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und damit des klagsstattgebenden Urteils“ geltend macht, zeigt sie keine erheblichen Rechtsfragen auf.

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