Spruch:
Die "außerordentliche Revision" der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vom Zweitbeklagten dem Sinne nach geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (mangelnde Zustellung von Klage und Ladung zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.10.1995) verneint und damit inhaltlich einen Beschluß gefaßt (§ 473 Abs 1 ZPO). Berufungsgerichtliche Beschlüsse sind aber - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 519 ZPO abgesehen - unanfechtbar. Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist deshalb nach stRsp in 3. Instanz nicht mehr zu überprüfen (RZ 1976/116; SZ 54/190 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 519 mwN aus der Rsp und Rz 2 zu § 503 ZPO). Das Rechtsmittel des Zweitbeklagten, bei dem es sich in Wahrheit um einen Rekurs handelt, ist somit jedenfalls unzulässig.
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