European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00051.23F.0419.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RS0042981 [T6]).
[2] 2.1. Der Bestandnehmer, der entgegen § 1109 ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung im Sinn des § 34 Abs 2 MRG iVm § 35 Abs 1 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB – ohne Rücksicht auf Verschulden – einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses zu leisten (vgl RS0030282; RS0019883). Der früher zu entrichtende Bestandzins liefert für die angemessene Höhe des Benutzungsentgelts nur Anhaltspunkte (RS0019883 [T1]).
[3] 2.2. Nach der im (nicht dem MRG unterliegenden) Mietvertrag getroffenen Vereinbarung schuldet die Beklagte für die Zeit zwischen Beendigung des Mietvertrags und geräumter Übergabe des Bestandobjekts ein Benützungsentgelt in Höhe des Zweifachen des zuletzt bezahlten Monatsmietzinses. In dritter Instanz wendet die Beklagte dagegen nur noch laesio enormis ein. Der von ihr vermissten Feststellungen zum angemessenen Mietzins für das Bestandobjekt bedurfte es nicht, weil in § 4 des Mietvertrags festgehalten wurde, dass der vereinbarte (wertgesicherte) Mietzins von beiden Vertragsparteien als angemessen erachtet wird. Ausgehend davon stellt die Verneinung des Vorliegens einer Verkürzung über die Hälfte keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, weil die Beklagte „nur“ zur Zahlung des Doppelten des angemessenen Benützungsentgelts verpflichtet ist.
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