Rechtssatz
Revisionsrekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren unzulässig (vergleiche 2 Ob 483/52).
5 Ob 34/69 | OGH | 12.02.1969 |
Veröff: EvBl 1969/266 S 398 |
5 Ob 306/85 | OGH | 16.04.1985 |
Beisatz: Weder die Neuordnung des Konkursrechtes durch das IRÄG BGBl 1982/370 noch die ZVN 1983 BGBl 1983/135 haben die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren eröffnet. (T1) |
5 Ob 325/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beisatz: Hier: Rekursgericht bestätigt Zurückweisung eines Ablehnungsantrages. (T2) |
8 Ob 386/97s | OGH | 13.01.1998 |
Vgl; Beisatz: Eine Zurückziehung eines unzulässigen Revisionsrekurses ist in Analogie zu § 171 KO, §§ 484, 513 ZPO zulässig. (T3) |
8 Ob 288/00m | OGH | 21.12.2000 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit "Maßgabe", wenn diese nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren. (T4) |
8 Ob 44/02g | OGH | 21.02.2002 |
Beisatz: Dies gilt auch für verfahrenseinleitende Beschlüsse im Insolvenzverfahren. (T5) |
8 Ob 218/02w | OGH | 17.10.2002 |
Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T6) |
8 Ob 246/02p | OGH | 20.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Abweisung eines Konkursantrages ist gegenüber einem Beschluss, mit dem der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, eine Abänderung, weshalb kein bestätigender Beschluss des Rekursgerichtes vorliegt; Revisionsrekurs zulässig. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/25 |
8 Ob 13/08g | OGH | 28.02.2008 |
Beisatz: Der auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anwendbare Rechtsmittelausschluss bei Vorliegen bestätigender Beschlüsse liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. (T8)<br/>Beisatz: Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung, dass in jenem Fall, in welchem das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückwies, die behaupteten Rekursgründe aber inhaltlich prüfte und somit den Rekurs inhaltlich behandelte, in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vorliegt. (T9) |
8 Ob 10/08s | OGH | 28.02.2008 |
Beisatz: Hier: Maßgabebestätigung. (T10) |
8 Ob 59/08x | OGH | 27.05.2008 |
Beis wie T5; Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss ist weder verfassungswidrig noch stellt er einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK dar. (T11) |
8 Ob 83/08a | OGH | 02.09.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt hier nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat. (T12)<br/>Beisatz: Dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgt ist, ändert an der Unzulässigkeit des Rekurses nichts. Anders kann dies nur dann sein, wenn die abweichende Begründung für die beschwerte Partei nachteiligere Rechtsfolgen hätte als eine Bestätigung mit den Gründen des Erstgerichts. (T13) |
8 Ob 106/09k | OGH | 27.08.2009 |
Beisatz: Hier: Bestätigung der Genehmigung eines Kaufvertrags über eine zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft. (T14) |
8 Ob 32/19t | OGH | 25.03.2019 |
Auch; Beisatz: Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren. (T15)<br/> |
8 Ob 115/19y | OGH | 18.11.2019 |
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels internationaler Zuständigkeit. (T16) |
8 Ob 30/21a | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Bestätigte Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. (T17) |
8 Ob 68/23t | OGH | 17.10.2023 |
Beisatz: Hier: Der abändernde Teil (zusätzliche Zuweisung von in erster Instanz übergangenen Zinsen) umfasst einen Anspruch, der ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, daher Anfechtung möglich. (T18) |
8 Ob 108/23z | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz: Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des Konformatbeschlusses des Rekursgerichts. In der Konstellation nach § 528 Abs 2 ZPO "jedenfalls" unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein "außerordentliches" Rechtsmittel nicht in Betracht. (T19)<br/>Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss ist weder verfassungswidrig, noch stellt er einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK dar. (T20) |
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0010OB00678_5200000_001
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