OGH 8Ob65/23a

OGH8Ob65/23a3.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners DI Dr. H*, vertreten durch MMag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Dr. L*, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 2022, GZ 46 R 28/22s‑94, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. Dezember 2021, GZ 31 S 176/20i‑76, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00065.23A.0803.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss leitete das Erstgericht das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan ein. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Nachdem das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; dies gilt nach § 252 IO auch für bestätigende Beschlüsse im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101).

Stichworte