OGH 8Ob105/12t

OGH8Ob105/12t24.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Bw. H***** F*****, Masseverwalter Dr. G***** Z*****, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Verwertung, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen Punkt 1, 3 und 4 im Spruch des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Juli 2012, GZ 2 R 126/12f, 2 R 128/12z und 2 R 129/12x-146, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 19. März 2012, GZ 23 S 29/10z-112, bestätigt, der Beschluss vom 9. Mai 2012, GZ 23 S 29/10z-124, abgeändert und der Beschluss vom 14. Mai 2012, GZ 23 S 29/10z-125, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der gerichtlichen Veräußerung von Fahrnissen (2 R 129/12x des Rekursgerichts) sowie gegen die Bestimmung von Verfahrenskosten des Masseverwalters (2 R 126/12f des Rekursgerichts) wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung (2 R 128/12z des Rekursgerichts) wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 10. März 2010, GZ 23 S 29/10z-2, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Dr. G***** Z*****, Rechtsanwalt in Salzburg, zum Masseverwalter bestellt. Das Konkursverfahren befindet sich im Stadium der Verwertung. Der Schuldner räumte seinem Sohn R***** F***** an seiner Eigentumswohnung in Salzburg ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Masseverwalters wurde rechtskräftig abgewiesen. Mit Übergabevertrag vom 24. 10. 2008 übergab der Schuldner Frau U***** H***** - gegen Übernahme einer Höchstbetragshypothek über 250.000 EUR - die ihm gehörenden Anteile an einer Liegenschaft in Villach, mit denen das Wohnungseigentum an einer Wohnung untrennbar verbunden ist. In Pkt III des Übergabevertrags wurde dem Schuldner das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Übergabeobjekt eingeräumt. Dazu wurde festgehalten, dass die mit dem Wohnungsgebrauchsrecht verbundenen Betriebskosten der Übergeber zu tragen habe.

Nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten Anfechtungsverfahrens gegen den Sohn des Schuldners beantragte der Masseverwalter die Bestimmung seiner Verfahrenskosten. Das Erstgericht bestimmte die Kosten antragsgemäß mit 13.526,07 EUR. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (2 R 126/12f). Von einer mutwilligen oder offenbar aussichtslosen Verfahrensführung durch den Masseverwalter könne keine Rede sein.

Am 2. 11. 2011 beantragte der Masseverwalter die Zwangsverwaltung der konkursverfangenen Eigentumswohnung des Schuldners in Salzburg. Im Hinblick auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle die Zwangsverwaltung die einzige Möglichkeit der Verwertung dieser Wohnung dar. Der Schuldner könne auf das Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung in Villach zurückgreifen. Mit Rücksicht auf die zu erwartenden Mieteinnahmen und die der Masse zufließenden pfändbaren Pensionszahlungen ergebe sich nach allfälligen Kosten eine jährliche Konkursquote von rund 7 %. Über einen Zeitraum von 12 bis 13 Jahren ließe sich eine Konkursquote von 100 % erzielen. Das Erstgericht wies diesen Antrag des Masseverwalters ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge und bewilligte die Zwangsverwaltung der konkursverfangenen Anteile an der Liegenschaft des Schuldners in Salzburg; gleichzeitig wurde die Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bewilligt (2 R 128/12z). Im Rahmen der kridamäßigen Verwertung komme auch eine Zwangsverwaltung in Betracht. Ausgehend von den plausiblen rechnerischen Überlegungen des Masseverwalters könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Anlassfall die Zwangsverwaltung dem Liquidationszweck des Konkursverfahrens nicht angemessen wäre. Bei der Frage der Unentbehrlichkeit bisher benützter Wohnräume sei ein strenger Maßstab anzulegen. Im Rahmen des Rechtsanspruchs des Schuldners auf Überlassung unentbehrlicher bescheidender Wohnräume sei ihm zumutbar, in Ausübung seines Wohnungsgebrauchsrechts seinen Wohnsitz in Villach zu nehmen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Am 25. 4. 2012 beantragte der Masseverwalter gemäß § 119 KO die gerichtliche Veräußerung von im Einzelnen angeführten inventarisierten Fahrnissen. Der weitere Versuch einer freihändigen Veräußerung sei mangels Kaufinteressenten nicht zielführend. Das Erstgericht bewilligte die beantragte gerichtliche Veräußerung. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (2 R 129/12x). Allenfalls bestehende Aussonderungsrechte müssten im Klagsweg geltend gemacht werden. Fest verbundene Einbaumöbel seien von der Veräußerungsbewilligung ohnedies nicht umfasst, weil solche nicht inventarisiert worden seien.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts im dargestellten Umfang richtete sich der Revisionsrekurs des Schuldners, mit der er die Abweisung der zugrunde liegenden Anträge des Masseverwalters anstrebt.

Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Masseverwalter, dem Rechtsmittel des Schuldners, soweit dieses überhaupt zulässig sei, den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist insgesamt nicht zulässig.

1. Revisionsrekurs gegen den Beschluss zu 2 R 126/12f und 2 R 129/12x:

Gegenstand des Revisionsrekurses gegen den Beschluss zu 2 R 129/12x ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der erstinstanzliche Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Im Insolvenzverfahren gelangen die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO zur Anwendung (8 Ob 75/12f). Gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs daher absolut unzulässig.

Kosten des Masseverwalters zählen zu den Verfahrenskosten. Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird (2 R 126/12f), betrifft daher den Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ebenfalls absolut unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0044229; 3 Ob 137/00v).

2. Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts zu 2 R 128/12x:

Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die vom Rekursgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage wird vom Schuldner nicht aufgegriffen. Auch sonst zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Das Rekursgericht hat die Bestimmung über die Betriebskostentragung im Übergabevertrag vom 24. 10. 2008 betreffend die Wohnung in Villach nicht übersehen. Vielmehr hat es auf Pkt III des Übergabevertrags ausdrücklich hingewiesen. Zur Höhe der Betriebskosten unterlässt der Schuldner, so wie schon im bisherigen Verfahren, jegliche Konkretisierung. Er weist lediglich darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, die für ihn unerschwinglichen Betriebskosten zu bezahlen. Mit diesen Ausführungen vermag er die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen. Weitere Einwände hat er nicht erhoben.

Stichworte