OGH 2Ob587/54 (RS0044229)

OGH2Ob587/541.9.1954

Rechtssatz

Wenn auch der Masseverwalter nur die Feststellung der Höhe seiner Kosten beim Konkurskommissär beantragt hat, muss dessen Beschluss dennoch eine Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters angesehen werden. Es handelt sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, daher kein Revisionsrekurs.

Normen

KO §125 Abs2
KO §176 Abs2
ZPO §528 D4b

2 Ob 587/54OGH01.09.1954
8 Ob 105/12tOGH24.10.2012

Vgl; Beisatz: Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft den Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ebenfalls absolut unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00587_5400000_001

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