OGH 8Ob129/16b

OGH8Ob129/16b27.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache des separierten Nachlasses nach K*****, vertreten durch den Separationskurator Mag. Claus Steiner, Rechtsanwalt in Baden, Insolvenzverwalter Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin C*****, vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. November 2016, GZ 28 R 269/16h-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. August 2016, GZ 11 S 99/15t‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00129.16B.0127.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Anmeldung der Forderung der Rekurswerberin als Insolvenzforderung (nachträglich) zurückgewiesen wurde, bestätigt. Zusammengefasst verwies es darauf, dass die von der Rekurswerberin als Gläubigerin geltend gemachte Forderung aus einer Schenkung auf den Todesfall gemäß § 58 Z 3 IO am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen könne.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (8 Ob 35/15b; 8 Ob 29/16x).

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt für verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren eine analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber diese Beschlüsse bewusst der Klagezurückweisung nicht gleichgestellt hat (RIS-Justiz RS0044101 [T12]). Umso weniger kann diese Ausnahme für die während des Verfahrens erfolgte Zurückweisung einer angemeldeten Forderung aufgrund ihrer Eigenschaft als ausgeschlossener Anspruch im Sinn des § 58 IO gelten. Für eine derartige Ausweitung der Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen besteht weder Anlass noch eine rechtfertigende Grundlage.

Mangels Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher die Entscheidung nicht inhaltlich zu überprüfen.

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