OGH 8Ob29/16x

OGH8Ob29/16x27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin H***** Verwaltungsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Dr. H***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2016, GZ 28 R 325/15t, 28 R 326/15i, 25 R 327/15m‑56, mit dem die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 23. Oktober 2015, GZ 2 S 71/14z‑42, ‑43 und ‑44, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00029.16X.0427.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde. Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (8 Ob 24/15k; 8 Ob 35/15b).

2. Die Behauptung, es liege keine gänzliche Bestätigung der Entscheidungen des Erstgerichts durch das Rekursgericht vor, begründet der Rechtsmittelwerber damit, dass ihm (nur) das Erstgericht die Aktivlegitimation abgesprochen habe.

Den Beschluss des Erstgerichts in ON 44 kann der Rechtsmittelwerber damit von vornherein nicht meinen.

Zum Beschluss in ON 42 führte das Erstgericht aus, dass ein Antragsrecht einzelner Insolvenzgläubiger auf Bestellung eines Gläubigerausschusses nicht bestehe. Das Rekursgericht nahm dazu die Beurteilung vor, dass dem einzelnen Insolvenzgläubiger das Gesetz kein Antragsrecht in Bezug auf die Beiordnung oder die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses gebe.

Zum Beschluss in ON 43 führte das Erstgericht aus, dass nach Schluss der Prüfungstagsatzung eine weitere Verhandlung über geprüfte (und anerkannte) Insolvenzforderungen ausgeschlossen sei und die Entscheidung über Ansprüche des Insolvenzverwalters von einem Gläubiger nicht angefochten werden könne. Das Rekursgericht nahm dazu die Beurteilung vor, dass eine weitere Verhandlung über eine (in der Prüfungstagsatzung) festgestellte Forderung ausgeschlossen und (allgemein) ein Rechtsmittel gegen eine Forderungsfeststellung (mangels einer Entscheidung des Insolvenzgerichts) nicht zulässig sei, sowie dass gegen die Entscheidung über den Anspruch des Insolvenzverwalters nur dieser, der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses, nicht aber einzelne Insolvenz- oder Massegläubiger bzw Aus‑ oder Absonderungsberechtigte einen Rekurs erheben könnten.

Im Anlassfall liegt somit nicht nur ein einheitlicher Entscheidungswillen beider Vorinstanzen, sondern zudem jeweils auch eine idente Begründung vor.

3. Der Revisionsrekurs erweist sich als absolut unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.

Stichworte