European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00024.15K.0324.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenz‑ und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS‑Justiz RS0112263).
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Eröffnung des Konkursverfahrens bestätigt wurde. Aufgrund der erwähnten Anfechtungsbeschränkung ist der Beschluss des Rekursgerichts absolut unanfechtbar. Der Oberste Gerichtshof kann in dieser Angelegenheit daher nicht angerufen werden.
Der Revisionsrekurs der Schuldnerin war als unzulässig zurückzuweisen.
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