European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00035.15B.0428.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar (8 Ob 53/13x; 8 Ob 69/13z). Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (RIS‑Justiz RS0044456). Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (vgl 1 Ob 239/98y; 3 Ob 228/02d).
Im Anlassfall haben beide Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Antrag auf Eröffnung eines neuerlichen Insolvenzverfahrens gemäß § 163 IO nach inhaltlicher Prüfung verneint. Damit hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts vollinhaltlich bestätigt. Davon abgesehen weichen die Begründungen der Vorinstanzen nur scheinbar voneinander ab. Das Erstgericht verneint das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit unter Hinweis darauf, dass in Wirklichkeit Zahlungsunwilligkeit der Antragsgegnerin vorliege. Damit bezieht sich das Erstgericht ‑ so wie auch das Rekursgericht ‑ auf von der Schuldnerin ins Treffen geführte Gegenforderungen.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin erweist sich als absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)