OGH 8Ob35/15b

OGH8Ob35/15b28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache der Antragsgegnerin P***** GmbH, *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin N***** C*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 17. Februar 2015, GZ 3 R 14/15a‑17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Dezember 2014, GZ 40 Se 212/14p‑12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00035.15B.0428.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044101). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenzverfahren und im Exekutionsverfahren nicht anwendbar (8 Ob 53/13x; 8 Ob 69/13z). Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (RIS‑Justiz RS0044456). Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (vgl 1 Ob 239/98y; 3 Ob 228/02d).

Im Anlassfall haben beide Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für den Antrag auf Eröffnung eines neuerlichen Insolvenzverfahrens gemäß § 163 IO nach inhaltlicher Prüfung verneint. Damit hat das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts vollinhaltlich bestätigt. Davon abgesehen weichen die Begründungen der Vorinstanzen nur scheinbar voneinander ab. Das Erstgericht verneint das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit unter Hinweis darauf, dass in Wirklichkeit Zahlungsunwilligkeit der Antragsgegnerin vorliege. Damit bezieht sich das Erstgericht ‑ so wie auch das Rekursgericht ‑ auf von der Schuldnerin ins Treffen geführte Gegenforderungen.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin erweist sich als absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.

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