Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts über die Zurückweisung des vom Schuldner angebotenen Zahlungsplans.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist im Insolvenzverfahren ein Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; RS0036311 [T3]). Der Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im Insolvenz- und Exekutionsverfahren nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0112263; 8 Ob 83/08a; 8 Ob 62/08p).
Eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Rekursgerichts ist dem Obersten Gerichtshof aus diesem Grund verwehrt.
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