OGH 8Ob62/08p

OGH8Ob62/08p28.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Josef K*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2008, GZ 4 R 10/08m-61, womit über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichts Hall i. T. vom 3. Dezember 2007, GZ 13 S 29/03z-57, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf „Zurückziehung der bisherigen Anträge und Neuantrag auf Eröffnung eines Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens" wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Schuldners ist unzulässig.

Gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren - T6). Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (8 Ob 65/00t mwN).

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Stichworte