OGH 8Ob25/95

OGH8Ob25/9530.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache betreffend das Vermögen des Udo J*****, vertreten durch Dr.Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Konkursgläubigers Leo S*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29.Mai 1995, GZ 1 R 153/95-48, womit der in der Tagsatzung vom 27.April 1995 mündlich verkündete Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch über die Berechtigung zur Stimmführung bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der über den Zwangsausgleichsantrag des Gemeinschuldners abgehaltenen Tagsatzung vom 27.4.1995 faßte das Erstgericht unter anderem den Beschluß, daß dem Konkursgläubiger Norbert F***** ein Stimmrecht in der Höhe der angemeldeten Forderung zukomme, hingegen ein solches dem Revisionsrekurswerber hinsichtlich des bestrittenen Teiles seiner Forderung in der Höhe von S 200.000 nicht zustehe.

Dagegen erhob der Revisionsrekurswerber vor Ausfertigung des Beschlusses über die Stimmrechtsentscheidungen und die Bestätigung des Zwangsausgleiches den Rekurs ON 44, mit welchem er die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin beantragte, daß ihm ein Stimmrecht jedenfalls im Ausmaß von S 336.788, dem Norbert F***** hingegen kein Stimmrecht zustehe.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz diesem Rekurs nicht Folge. Der bestrittene Forderungsteil entfalle auf eine schon vor Konkurseröffnung im Prozeßweg geltend gemachte, zwischen Gemeinschuldner und Rekurswerber vereinbarte Konventionalstrafe. Angesichts des Umstandes, daß ein Schadenseintritt zum Nachteil des Rekurswerbers nicht ersichtlich sei, müsse damit gerechnet werden, daß im streitigen Verfahren unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Situation des Gemeinschuldners die Konventionalstrafe auf Null, höchstens auf den zwischen den Parteien vereinbarten Nettopachtzins von S 14.600, gemäßigt werde. Die nicht rechtzeitige Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens hindere zwar nicht die Zuerkennung eines Stimmrechtes, verpflichte den säumigen Gläubiger aber hinsichtlich seiner Forderung, deren Wahrscheinlichkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu behaupten und zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung sei im Verfahren nicht in ausreichendem Maße erfolgt. Hinsichtlich des Konkursgläubigers Norbert F***** fehle es schon nach dem eigenen Vorbringen des Rekurswerbers an der Grundlage zur Aberkennung des Stimmrechtes, da sich daraus ergebe, daß er die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners durch Abtretung erworben habe. Dem Rekurswerber mangle es außerdem diesbezüglich an der Beschwer, da auch bei Aberkennung des Stimmrechtes die erforderlichen Mehrheiten gegeben wären.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO sind daher die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO im Konkursverfahren anzuwenden, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer Österreichisches Insolvenzrecht4, 121; Feil KO, 395). In diesem Sinne liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (EvBl 1969/266; 5 Ob 306/85; 8 Ob 28, 29/89; 8 Ob 30/90), von welcher abzugehen sich der erkennende Senat mangels irgendeines aus dem Gesetz zu entnehmenden Anhaltspunktes nicht veranlaßt sieht. Auch die Neuordnung des Revisionsrekursrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hat die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren nicht eröffnet (5 Ob 306/85; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht, ÖJZ 1983, 204). Die vom Rekurswerber im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gleichheitssatzes wegen der gegenüber der Revisionszulässigkeit unterschiedlichen Regelung der Rechtsmittelbeschränkungen hinsichtlich Sachentscheidungen im Konkursverfahren aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber darf nämlich ein von ihm selbst geschaffenes Ordnungssystem verlassen, solange die Regelung in sich dem Gleichheitsgrundsatz entspricht (VfSlg 10.405, 10.823; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes7 Rdz 1350). Auch kann weder aus Artikel 92 BVG noch aus Artikel 6 EMRK abgeleitet werden, daß der Instanzenzug stets bis zum Obersten Gerichtshof gehen müsse (Mayer BVG, 232; Ermacora Grundriß der Menschenrechte in Österreich Rdz 497).

Der Revisionsrekurs ist daher - wie dies bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgesprochen hat - unzulässig. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt darauf einzugehen, daß Stimmrechtsentscheidungen gemäß § 93 Abs 4 KO abgesondert nicht anfechtbar sind, sondern nur im Rahmen der Überprüfung der konkursgerichtlichen Entscheidung über den Ausgleichsantrag (8 Ob 5/93).

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