Spruch:
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag einer ehemaligen Arbeitnehmerin der Antragsgegnerin, über deren Vermögen den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Es sei zwar gemäß § 176 Abs 2 KO als zulässige Neuerung zu berücksichtigen, daß auch keine Gläubigermehrheit bescheinigt sei; das Konkurshindernis des Mangels der Kostendeckungswahrscheinlichkeit bestehe jedoch weiter. Wenn auch im Regelfall wegen der weitergehenden Wirkungen der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens dem Schuldner das Recht zuerkannt werden müsse, die Abweisung wegen Nichtvorliegens anderer Konkursvoraussetzungen zu begehren, sei im Fall eines Konkurseröffnungsantrages eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Schuldners auf Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Gläubigermehrheit und den Interessen des Arbeitnehmers auf Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vorzunehmen, die hier zugunsten des Arbeitnehmers zu treffen sei, weil er nur in diesem Fall in den Genuß von Insolvenzausfallsgeld komme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen und ihm dahingehend Folge zu geben, daß der Konkurseröffnungsantrag mangels Gläubigermehrheit abgewiesen werde. Der außerordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es sich in Wahrheit um keinen bestätigenden Beschluß im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO handle und der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkurs- und Konkurseröffnungsverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm §§ 171 und 176 KO unzulässig (EvBl 1969/286 uva, zuletzt 8 Ob 28, 29/89). Um einen solchen Rekurs handelt es sich im vorliegenden Fall, weil in beiden Instanzen der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Daran ändert auch nichts, daß das Rekursgericht Erwägungen darüber anstellte, aus welchem Grund der Konkurseröffnungsantrag abzuweisen sei, wenn mehrere Konkurshindernisse vorliegen. Es ist daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Sachargumente in dem angefochtenen Beschluß und dem dagegen erhobenen (unzulässigen) Rechtsmittel einzugehen.
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