OGH 8Ob74/19v

OGH8Ob74/19v24.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin e***** GmbH, *****, über den als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2019, GZ 6 R 171/19i‑43, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 1. April 2019, GZ 28 S 140/18v‑37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00074.19V.0724.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 1. 4. 2019, mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt.

Gegen diesen Beschluss ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).

Stichworte