OGH 8Ob41/08z

OGH8Ob41/08z3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache des Franz S*****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2007, GZ 28 R 245/07s-41, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2007, GZ 6 Se 356/98i-35, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 175 Abs 4 KO zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.

Stichworte