European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00066.19T.0627.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 12. 2018, ON 10, wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und Rechtsanwältin Mag. W***** zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Beschluss vom 2. 5. 2019, ON 62, enthob das Erstgericht Masseverwalterin Mag. W***** ihres Amtes, bestellte Rechtsanwalt Dr. F***** zum Masseverwalter, trug Mag. W***** auf, ihren Entlohnungsanspruch iSd §§ 82 ff IO aufzuschlüsseln, ersuchte Dr. F***** um die Übermittlung eines Zwischenberichts näher beschriebenen Inhalts und die für den Schuldner zuständigen Post- und Telegraphenämter ab sofort um Umleitung aller an den Schuldner adressierten Sendungen an Masseverwalter Dr. F*****.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]). In der Konstellation des nach §
528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt
auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (5 Ob 13/02a;
9 ObA 69/18i; 8 Ob 32/19t = RS0112314 [T22]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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