Spruch:
Der Revisionsrekurs des Gläubigers Ing. Eduard W***** wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies im anhängigen Schuldenregulierungsverfahren die "Erinnerung" des Gläubigers, "dass schon vor Eröffnung des gegenständlichen Konkursverfahrens klar war, dass die Rechtspflegerwertgrenze des § 17a RPflG weit überschritten werden würde und daher der Richter zuständig war und ist", ab. Nach der Aktenlage lasse sich Vermögen des Gemeinschuldners, das die in § 17a Abs 2 Z 1 RPflG genannte Wertgrenze von S 500.000,-- voraussichtlich übersteige, nicht ersehen.
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Gläubigers auf Nichtigerklärung des Verfahrens abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Unter "Aktiven" im Sinne des § 17a RPflG sei die Konkursmasse, also das der Exekution im Zeitpunkt der Konkurseröffnung unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners zu verstehen und nicht das für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens möglicherweise abschöpfbare Arbeitseinkommen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "Rekurs" des Gläubigers ist unzulässig.
Gemäß § 171 KO ist, soweit die Konkursordnung nichts anderes anordnet, auf das Verfahren unter anderem die Zivilprozessordnung anzuwenden. Mangels eigenständiger Regelung in der den Rekurs betreffenden Bestimmung des § 176 KO gelten im Konkursverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (8 Ob 34/90; 8 Ob 1/91; 8 Ob 100/97g). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse jedenfalls unzulässig, wie bereits das Rekursgericht zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgesprochen hat. Dies gilt auch für die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses mit "Maßgabe", wenn diese - wie hier - nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769; 8 Ob 70/00b u. v. a.).
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